Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1525

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1525 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1525); Gesetzblatt Teil I Nr. 61 Ausgabetag: 19. September 1990 1525 (3) Für die Kosten, die durch den Antrag auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens verursacht worden sind, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden. § 176 Kostenpflicht in dem Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung gegen die Androhung oder die Festsetzung des Zwangsgeldes oder über die Rüge (1) Wird der Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung gegen die Androhung oder Festsetzung des Zwangsgeldes oder über die Rüge als unbegründet zurückgewiesen, so ist § 175 Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden. Stellt das Berufsgericht für Rechtsanwälte fest, daß die Rüge wegen der Verhängung einer berufsgerichtlichen Maßnahme unwirksam ist oder hebt es den Rügebescheid nach § 73 Absatz 3 Satz 2 auf, so kann es dem Rechtsanwalt die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegen, wenn es dies für angemessen erachtet. (2) Nimmt der Rechtsanwalt den Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung zurück oder wird der Antrag als unzulässig verworfen, so gilt § 175 Absatz 2 Satz 1 entsprechend. (3) Wird die Androhung oder die Festsetzung des Zwangsgeldes aufgehoben, so sind die notwendigen Auslagen des Rechtsanwalts der Rechtsanwaltskammer aufzuerlegen. Das gleiche gilt, wenn der Rügebescheid, den Fall des § 73 Absatz 3 Satz 2 ausgenommen, aufgehoben wird oder wenn die Unwirksamkeit der Rüge wegen eines Freispruchs des Rechtsanwalts im Verfahren vor dem Berufsgericht für Rechtsanwälte oder aus Gründen des §114 Absatz 2 Satz 2 festgestellt wird. § 177 Haftung der Rechtsanwaltskammer (1) Kosten, die weder dem Rechtsanwalt noch einem Dritten auf erlegt oder von dem Rechtsanwalt nicht eingezogen werden können, fallen der Rechtsanwaltskammer zur Last, welcher der Rechtsanwalt angehört. (2) In dem Verfahren vor dem Berufsgericht für Rechtsanwälte haftet die Rechtsanwaltskammer den Zeugen und Sachverständigen für die ihnen zustehende Entschädigung in dem gleichen Umfang, in dem die Haftung der Staatskasse nach der Strafprozeßordnung begründet ist. Bei weiterer Entfernung des Aufenthaltsortes der geladenen Personen ist ihnen auf Antrag ein Vorschuß zu bewilligen. § 178 Festsetzung der Kosten des Verfahrens vor dem Berufsgericht (1) Die Kosten, die der Rechtsanwalt in dem Verfahren vor dem Berufsgericht zu tragen hat, werden von dem Vorsitzenden der Kammer des Berufsgerichts durch Beschluß festgesetzt. (2) Gegen den Festsetzungsbeschluß kann der Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung des Beschlusses beginnt, Erinnerung einlegen. Über die Erinnerung entscheidet das Berufsgericht für Rechtsanwälte, dessen Vorsitzender den Beschluß erlassen hat. Gegen die Entscheidung des Berufsgerichts für Rechtsanwälte kann der Rechtsanwalt sofortige Beschwerde einlegen. Dritter Abschnitt Die Kosten des Verfahrens bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung in Zulassungssachen und über Wahlen und Beschlüsse § 179 Anwendung der Kostenordnung In den Verfahren, die bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung in Zulassungssachen und bei Anträgen, Wahlen für ungültig oder Beschlüsse für nichtig zu erklären, statt- finden, werden Gebühren und Auslagen nach der Kostenordnung erhoben. § 180 Kostenpflicht des Antragstellers und der Rechtsanwaltskammer (1) Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgenommen, zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen, so sind die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen. (2) Wird einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung stattgegeben, so sind im Fall des §34 die Kosten des Verfahrens der Rechtsanwaltskammer aufzuerlegen; im Fall des § 35 werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. (3) Wird einem Antrag, eine Wahl für ungültig oder einen Beschluß für nichtig zu erklären, stattgegeben, so sind die Kosten des Verfahrens der Rechtsanwaltskammer aufzuerlegen. § 181 Gebühr für das Verfahren (1) Für das gerichtliche Verfahren des ersten Rechtszuges wird die volle Gebühr erhoben. (2) Der Geschäftswert bestimmt sich nach der Kostenordnung. Er wird von Amts wegen festgesetzt. (3) Für das Beschwerdeverfahren wird die gleiche Gebühr wie im ersten Rechtszug erhoben. (4) Wird ein Antrag oder eine Beschwerde zurückgenommen, bevor das Gericht entschieden hat, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte der vollen Gebühr. Das gleiche gilt, wenn der Antrag oder eine Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wird. § 182 Entscheidung über Einwendungen (1) Über Einwendungen gegen den Ansatz von Kosten entscheidet stets der Berufsgerichtshof für Rechtsanwaltsachen beim Bezirksgericht. (2) Die Entscheidung des Berufsgerichtshofs für Rechtsanwaltsachen beim Bezirksgericht kann nicht angefochten werden. Zehnter Teil Die Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten Die Tilgung § 183 . ‘ " ' Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen (1) Die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Der Verurteilte wird auf Grund einer beglaubigten Abschrift der Urteilsformel, die mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehen ist, in der Liste der Rechtsanwälte gelöscht. (2) Warnung und Verweis gelten mit der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt. (3) Die Geldbuße wird auf Grund einer von dem Vorsitzenden der Kammer des Berufsgerichts für Rechtsanwälte erteilten, mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehenen beglaubigten Abschrift der Entscheidungsformel nach den Vorschriften vollstreckt, die für die Vollstreckung von Urteilen nach der Zivilprozeßordnung gelten. Sie fließt der Rechtsanwaltskammer zu. Die Vollstreckung wird von der Rechtsanwaltskammer betrieben. (4) Die Beitreibung der Geldbuße wird nicht dadurch gehindert, daß der Rechtsanwalt nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschieden ist. (5) Das Verbot, als Verteter und Beistand auf bestimmten Rechtsgebieten tätig zu werden, wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit eines ge-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts vom zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Anweisung des Generalstaatsanwaltes der wissenschaftliche Arbeiten - Autorenkollektiv - grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von bei Transitmißbrauchshanclüngen auf frischer Tat festgenomraePör ßeschuldigter Potsdam, Juristisch Fachs lußa Vertrauliche Verschlußsache schule, Errtpgen und Schlußfolgerungen der Äf;Ssfeerlin, bei der ziel gerttchteten Rückführung von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzugec und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit zur Vorbeugung und Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und der gegnerischen Kontaktpolitik und -tätigkeit ist nach wie vor eine Hauptaufgabe aller Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , unmittelbar mit Kräften des Gegners und anderen feindlich negativen Personen konfrontiert werden und ihren Angriffen und Provokationen direkt ausgesetzt sind. Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Dugendkrininclogie seit etwa stark zurückgegangen sind. Es wirkt sich auch noch immer der fehlerhafte Standpunkt der soz. Kriminologie aus, daß sie die Erkenntnis der Ursachen und Bedingungen der feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen feindlich-negativer Kräfte gründlich aufzuklären und auf dieser Basis die vorbeugende Arbeit Staatssicherheit noch wirksamer zu gestalten.

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