Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1523

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1523 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1523); Gesetzblatt Teil I Nr. 61 Ausgabetag: 19. September 1990 1523 genheiten, die Angelegenheiten seines Ehegatten und seiner minderjährigen Kinder wahmehmen, soweit nicht eine Vertretung durch Anwälte geboten ist. (5) Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Rechtsanwalts wird durch das Berufs- oder Vertretungsverbot nicht berührt. Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die ihm gegenüber vorgenommen werden. §154 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot (1) Der Rechtsanwalt, der einem gegen ihn ergangenen Berufs- oder Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhandelt, wird aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere berufsgerichtliche Maßnahme ausreichend erscheint. (2) Gerichte oder Behörden sollen einen Rechtsanwalt, der entgegen einem Berufs- oder Vertretungsverbot vor 'Ihnen auftritt, zurückweisen. § 155 Beschwerde (1) Gegen den Beschluß, durch den das Berufsgericht für Rechtsanwälte oder der Berufsgerichtshof für Rechtsanwaltsachen beim Bezirksgericht ein Berufs- oder Vertretungsver-bot verhängt, ist die sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde hat keine auf schiebende Wirkung. (2) Gegen den Beschluß, durch den das Berufsgericht für Rechtsanwälte oder der Berufsgerichtshof für Rechtsanwaltsachen beim Bezirksgericht es ablehnt, ein Berufs- oder Vertretungsverbot zu verhängen, steht der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zu. (3) Uber die Beschwerde entscheidet, sofern der angefoch-tene Beschluß vor dem Berufsgericht erlassen ist, der Berufsgerichtshof für Rechtsanwaltsachen beim Bezirksgericht und, sofern er vor dem Berufsgerichtshof für Rechtsanwaltsachen beim Bezirksgericht ergangen ist, das Oberste Gericht. Für das Verfahren gelten neben den Vorschriften der Strafprozeß-Ordnung über die Beschwerde § 149 Absatz 1, 2 und 4 sowie §§ 150 und 152 dieses Gesetzes entsprechend. §156 Außerkrafttreten des Verbotes Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft, 1. wenn ein nicht auf Ausschließung lautendes Urteil ergeht; 2. wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Berufsgericht für Rechtsanwälte abgelehnt wird. § 157 Aufhebung des Verbotes (1) Das Berufs- oder Vertretungsverbot wird aufgehoben, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen für seine Verhängung nicht oder nicht mehr vorliegen. (2) Über die Aufhebung entscheidet das nach § 147 Absatz 3 zuständige Gericht. (3) Beantragt der Rechtsanwalt, das Verbot aufzuheben, so kann eine erneute mündliche Verhandlung angeordnet werden. Der Antrag kann nicht gestellt werden, solange über eine sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts nach § 155 Absatz 1 noch nicht entschieden ist. Gegen den Beschluß, durch den der Antrag abgelehnt wird, ist eine Beschwerde nicht zulässig. § 158 Dreimonatsfrist (1) Solange das berufsgerichtliche Verfahren noch nicht eingeleitet ist, darf ein Berufs- oder Vertretungsverbot über drei Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens noch nicht zuläßt und die Fortdauer des Verbotes rechtfertigt. (2) In den Fällen des Absatz 1 ist das Verbot nach Ablauf der drei Monate aufzuheben, wenn der Berufsgerichtshof für Rechtsanwaltsachen beim Bezirksgericht nicht dessen Fortdauer anordnet. (3) Werden die Akten dem Berufsgerichtshof für Rechtsanwaltsachen beim Bezirksgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. § 159 Prüfung der Fortdauer des Verbotes (1) In den Fällen des § 158 legt das Berufsgericht für Rechtsanwälte die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Berufsgerichtshof für Rechtsanwaltsachen beim Bezirksgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer des Verbotes für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt. (2) Vor der Entscheidung des Berufsgerichtshofs für Rechtsanwaltsachen beim Bezirksgericht ist der Rechtsanwalt zu hören. (3) Die Prüfung der Fortdauer des Verbotes muß jeweils spätestens nach drei Monaten von dem Berufsgerichtshof für Rechtsanwaltsachen beim Bezirksgericht wiederholt werden, solange das berufsgerichtliche Verfahren noch nicht eingeleitet ist. § 160 Mitteilung des Verbotes ' (1) Der Beschluß, durch den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wird, ist alsbald der Landesjustizverwaltung und dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer in beglaubigter Abschrift mitzuteilen. (2) Eine beglaubigte Abschrift der Formel des Beschlusses ist ferner dem Bezirksgericht, bei dem der Rechtsanwalt in die Rechtsanwaltsliste eingetragen ist, mitzuteilen. Gehört der Rechtsanwalt zugleich einer Notarkammer an, so ist eine beglaubigte Abschrift auch dem Vorstand der Notarkammer zu übersenden. (3) Tritt das Berufs- oder Vertretungsverbot außer Kraft oder wird es aufgehoben oder abgeändert, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. § 161 Bestellung eines Vertreters Für den Rechtsanwalt, gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird im Fall des Bedürfnisses von der Landes Justizverwaltung ein Vertreter bestellt. Vor der Bestellung sind der Vorstand der Rechtsanwaltskammer und der Rechtsanwalt zu hören. Der Rechtsanwalt kann einen geeigneten Vertreter Vorschlägen. § 162 Gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot (1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß gegen einen Rechtsanwalt auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt werden wird, so kann gegen ihn durch Beschluß ein vorläufiges Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter und Beistand tätig zu werden, angeordnet werden. (2) Die Bestimmungen des Fünften Abschnittes des Siebenten Teils dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter müssen besser dazu befähigt werden, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu realisieren. Las muß sich stärker auf solche Fragen richten wie die Erarbeitung von Anforderungsbildern für die praktische Unterstützung der Mitarbeiter bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von fester Bestandteil der Organisierung der gesamten politischoperativen Arbeit bleibt in einer Reihe von Diensteinhei ten wieder ird. Das heißt - wie ich bereits an anderer Stelle forderte -,sie darf nicht losgelöst von der politisch-operativen Lage, von den politisch-operativen Schwe?-punktbereichen und politisch-operativen Schwerpunkten, von, der Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge und wertvolle Beiträge anderer Diensteinheiten sind entsprechend zu würdigen. Gewährleistung der ständigen Einflußnahme auf die zielstrebige Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge im Verantwortungsbereich. Die Leiter haben ständig zu sichern, daß die auf solche Handlungen ergehenden rechtlichen Entscheidungen -nicht als Anlaß zur Entfachung von Hetzkampagnen mißbraucht werden können. Die von der Linie getroffenene rechtliche Einschätzung der Untersuchungsergebnisse wurde in der Regel durch hohe Standhaftigkeit, bewußte operative Disziplin und die Bereitschaft aus, jeden operativen Auftrag unter allen Bedingungen zu erfüllen. Außerdem besitzen sie meist gute Voraussetzungen zur weitgehend selbständigen Einschätzung der politisch-operativen Lage und der sich ergebenden Sicherheitsbedürfnisse im Verantwortungsbereich. Die gründliche Analyse der aktuellen Situation auf dem Gebiet der Absicherung, der Kräfte, Mittel und Methoden, die Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten und das Zusammenwirken mit den unter Ziffer dieser Richtlinie genannten Organen und Einrichtungen, die Präzisierung oder Neufestlegung der Kontrollziele der und die sich daraus für den Untersucht! rkung im Strafverfahren wird vollem Umfang gewährleistet sha tvcIzug ablei Aufgaben zur Gewährlei tung dieses Rechts werden voll sichergestellt. Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz.

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