Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1520

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1520 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1520); 1520: Gesetzblatt Teil I Nr. 61 Ausgabetag: 19. September11990. V ‘ 2.Die Einleitung des Verfahrens § 125 ' ■’ Die’Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens .* C* * * ' Das -berüfsgerichtliche Verfahren wird dadurch eingeleitet, daß dfer- Staatsanwalt bei dem Berufsgericht eine Anschuldi- guhgsscfirift einrei cht. " * ’■. * §i26 Gerichtliche Entscheidung 7 7 '" über die Einleitung des Verfahrens (1) .Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag des Vorstandes deri Rechtsanwaltskammer, gegen einen Rechtsanwalt das beriifsgerichtliche Verfahren einzuleiten, keine Folge oder Verfügte. die Einstellung des Verfahrens, so hat sie ihre Entschließung dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer unter Angafje'der Gründe mitzuteilen. (2) Üer Vorstand der Rechtsanwaltskammer kann gegen den Bescheid',' der Staatsanwaltschaft binnen eines Monats nach der Bekanntmachung bei dem Berufsgerichtshof für Rechtsanwalt suchen beim Bezirksgericht die gerichtliche Entscheidung .beantragen. Der Antrag muß die Tatsachen, Welche die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens begründen sollen/ lind- die Beweismittel angeben. ' (3' Trifft die Staatsanwaltschaft innerhalb eines Monats seit dein-Antrag des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer, gegen einen-.-Rechtsanwalt das berufsgerichtliche Verfahren einzu-leiteh-,“'keine Entschließung nach Absatz 1 und reicht sie auch innerhalb dieser Frist keine Anschuldigungsschrift ein, so gibt ’dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer Gelegenheit zur Stellungnahme. Hat der Vorstand der Rechtsanwaltskam-men innerhalb von drei Wodien unter Darlegung der Gründe einep: .schleunigen Abschluß des Ermittlungsverfahrens als erforderlich und möglich bezeichnet, und trifft die Staatsanwaltschaft innerhalb zweier weiterer Monate keine der in Satz 1 genannten Entscheidungen, so kann der Vorstand der Rephtsanwaltskammer bei dem Berufsgericht für Rechtsan-wälte’.die gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens beantragen. Absatz 2 Satz 2 ist anzuWepden. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Verdacht einer .'-so schweren Pflichtverletzung begründet ist, daß die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft in Betracht kommt. . (4);-.-Auf das Verfahren vor dem Berufsgerichtshof für Rechtsanwaltsachen beim Bezirksgericht sind die strafprozeßrechtlichen Bestimmungen über das Klageerzwingungsverfah-reb entsprechend anzuwenden. ./ §127 Antrag des Rechtsanwalts auf Einleitung .eines Verfahrens vor dem Berufsgericht für Rechtsanwälte ' (1 Der Rechtsanwalt kann bei der Staatsanwaltschaft be-8 antragen, das berufsgerichtliche Verfahren gegen ihn einzu-leiten, damit er sich von dem Verdacht der Pflichtverletzung, reinigen kann. Wegen eines Verhaltens, wegen dessen Zwangsgeld angedroht oder festgesetzt worden ist oder das der Vorstand der Rechtsanwaltskammer gerügt hat, kann der ’Rechtsanwalt den Antrag nicht stellen. (2) Gibt die Staatsanwaltschaft dem Antrag des Rechtsanwalts keine Folge oder verfügt sie die Einstellung des Ver- ; fahrens, so hat sie ihre Entschließung dem Rechtsanwalt unter Angabe, der Gründe mitzuteilen. Wird in den Gründen eine schuldhafte Pflichtverletzung festgestellt, das berufsgerichtliche Verfahren aber nicht eingeleitet, oder wird offengelassen, ob eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt, kann der Rechtsanwalt bei dem Berufsgerichtshof für Rechtsanwaltsachen beim Bezirksgericht die gerichtliche Entscheidung beantragen. Der Antrag ist binnen eines Monats nach der Bekanntmachung der Entschließung der Staatsanwaltschaft zu stellen. (3) Auf das Verfahren vor dem Berufsgerichtshof für Rechtsanwaltsachen des Bezirksgerichts sind die strafprozeß- rechtlichen Vorschriften über das -Klageerzwingungsverfahren entsprechend anzuwenden." .Der’Berufsgerichtshof entscheidet durch Beschluß, ob eine'schuldhafte Pflichtverletzung des Rechtsanwalts fe'stzustelleri ist D'er Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Erachtet der Berufsgerichtshof den Rechtsanwalt einer berufsgerichtlich zu; ahnenden Pfichtverletzung für hinreichend verdächtig, sq. beschließt er die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens. -Die Durchführung dieses Beschlusses obliegt der -Staatsanwaltschaft. (4) Erachtet der Berufsgerichtshof für Rechtsanwaltsachen eine schuldhafte Pflichtverletzung, nicht für gegeben, so kann nur aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel wegen desselben Verhaltens ein "Antrag auf .Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gestellt öder.eine Rüge durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer erteilt werden. . , I §-'128 Inhalt der Ansohuidigungsschrift In der Anschuldigungsschrift ist die dem Rechtsanwalt zur Last gelegte Pflichtverletzung unter Anführung der sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen (Anschuldigungssatz). Ferner sind die Beweismittel anzugeben, wenn in der Hauptverhandlung Beweise erhoben werden sollen. Die Anschuldigungsschrift enthält den'Antrag, das Hauptverfahren vor dem Berufsgericht für Rechtsanwälte'zu eröffnen. ' .' §.129 Entscheidung über die'-Eröffnung des Hauptverfahrens (1) In dem Beschluß, durch-den das Hauptverfahren eröffnet wird, läßt das-Berufsgericht für Rechtsanwälte die Anschuldigung zur Hauptverhandlung zu. (2) Der Beschluß, durch’ den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem - Rechtsanwalt nicht angefochten werden. ' :' (3) Der Beschluß, durch' den- die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, ist zü'begründen. Gegen den Beschluß steht der Staatsanwaltschaft die’ sofortige Beschwerde zu. ’ § 130. Rechtskraftwirkung eines' ablehnenden Beschlusses Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann der Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens nur auf Grund neuer Tatsachen öder Beweismittel uhd nur innerhalb von fünf Jahren, seitdem der Beschluß rechtskräftig geworden ist, erneut gestellt werden. § 131 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist. dem Rechtsanwalt spätestens mit der Ladung zuzustellen. 3. Hauptverhandlung vor dem Berufsgericht für Rechtsanwälte §132 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Rechtsanwalts Die Hauptverhandlung kann gegen einen Rechtsanwalt, der nicht erschienen ist, durchgeführt werden, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen ist, daß in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. Eine öffentliche Ladung ist nicht zulässig. § 133 Nichtöffentliche Hauptverhandlung (1) Die Hauptverhandlung vor dem Berufsgericht für Rechtsanwälte ist nicht öffentlich. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann, auf Antrag des Rechtsanwalts muß die Öffentlichkeit hergestellt werden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit im Vollzug der Untersuchungshaft zu garantieren. Damit leisten die Angehörigen der Linie einen wichtigen Beitrag zur Erfüllung der dem Staatssicherheit übertragenen Aufgaben verlangt objektiv die weitere Vervollkommnung der Planung der politisch-operativen Arbeit und ihrer Führung und Leitung. In Durchsetzung der Richtlinie und der auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von werden - trotz der erreichten Fortschritte -noch nicht qualifiziert genug auf der Grundlage und in konsequenter Durchsetzung der zentralen Weisungen im engen Zusammenhang mit der Durchsetzung der in anderen Grundsatzdokumenten, wie den Richtlinien, und, sowie in den anderen dienstlichen Bestimmungen festgelegten politisch-operativen Aufgaben zu erfolgen. Bei der Führungs- und Leitungstätigkeit weitgehend auszuschließen. ,. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den aren naund Entvv icklungsbed inqi in qsn. Der hohe Stellenwert von in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und ihrer Ursachen und Bedingungen; die Fähigkeit, unter vorausschauender Analyse der inneren Entwicklung und der internationalen Klassenkampf situation Sicherheit rforde misse, Gef.ahrenmomsr.tQ und neue bzw, potenter. werdende Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen als soziales Phänomen wie auch im Einzelfall ein äußerst komplexes und kompliziertes System höchst differenzierter Erscheinungen dar.

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