Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1519

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1519 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1519); Gesetzblatt Teil I Nr. 61 Ausgabetag: 19. September 1990 1519 § 117 \ ■ Keine Verhaftung des Rechtsanwalts Der Rechtsanwalt darf zur Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens weder vorläufig festgenommen noch verhaftet oder vorgeführt werden. Er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand in ein Krankenhaus gebracht werden. § 118 Akteneinsicht Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer und der Rechtsanwalt, der einer Verletzung seiner Pflichten beschuldigt wird, sind befugt, die Akten, die bei dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Einreichung einer Anschuldigungsschrift vorzulegen wären, bei Gericht einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke dort zu besichtigen. § 119 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren (1) Ist gegen den Rechtsanwalt, der einer Verletzung seiner Pflichten beschuldigt wird, wegen desselben Verhaltens ein Strafverfahren anhängig, so kann gegen ihn ein berufsgerichtliches Verfahren zwar eingeleitet werden, es muß aber bis zur Beendigung des Strafverfahrens ausgesetzt werden. Ebenso muß ein bereits eingeleitetes berufsgerichtliches Verfahren ausgesetzt werden, wenn während seines Laufes ein Strafverfahren anhängig wird. Das berufsgerichtliche Verfahren ist fortzusetzen, wenn die Sachaufklärung so gesichert erscheint, daß sich widersprechende Entscheidungen nicht zu erwarten sind, oder wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann,, die in der Person des Rechtsanwalts liegen. (2) Wird der Rechtsanwalt im Strafverfahren freigesprochen oder im Ordnungsstrafverfahren entschieden, daß eine Ordnungswidrigkeit nicht vorliegt, so kann wegen der Tatsachen, die Gegenstand der Entscheidung- waren, ein berufsgerichtliches Verfahren nur dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Ordnungsstrafvorschrift zu erfüllen, eine Verletzung der Pflichten des Rechtsanwalts enthalten. (3) Für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren sind die tatsächlichen Feststellungen des Urteils im Strafverfahren oder Ordnungsstrafverfahren bindend, auf denen die Entscheidung des Gerichts beruht. In dem berufsgerichtlichen Verfahren kann ein Gericht jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen beschließen; dies ist in den Gründen der berufsgerichtlichen Entscheidung zum Ausdruck zu bringen. (4) Wird/ ein berufsgerichtliches Verfahren nach Absatz 1 Satz 3 fortgesetzt, ist die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen berufsgerichtlichen Verfahrens auch zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Verurteilung oder der Freispruch im berufsgerichtlichen Verfahren beruht, den Feststellungen im Strafverfahren widersprechen. Den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann die Staatsanwaltschaft oder der Rechtsanwalt binnen eines Monats nach Rechtskraft des Urteils im Strafverfahren stellen. § 120 Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens Das berufsgerichtlicjie Verfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über - eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren von wesentlicher Bedeutung'ist. § 121 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu dem Verfahren anderer Berufsgerichtsbarkeiten (1) Über eine Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts, der zugleich der Disziplinär- oder Berufsgerichtsbarkeit eines anderen Berufs untersteht, tvird im berufsgerichtlichen Verfahren für Rechtsanwälte entschieden, es sei denn, daß die Pflichtverletzung überwiegend mit der Ausübung des anderen Berufs in Zusammenhang steht. Dies gilt nicht für die Ausschließung oder für die Entfernung aus dem anderen Beruf. (2) Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, gegen einen solchen Rechtsanwalt das berufsgerichtliche Verfahren einzuleiten, so teilt sie dies der Staatsanwaltschaft oder Behörde mit, die für die Einleitung eines Verfahrens gegen ihn als Angehörigen des anderen Berufs zuständig wäre. Hat die für den anderen Beruf zuständige Staatsanwaltschaft oder Einleitungsbehörde die Absicht, gegen den Rechtsanwalt ein Verfahren einzuleiten, so unterrichtet sie die Staatsanwaltschaft, die für die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Rechtsanwalt zuständig wäre. (3) Hat das Gericht einer Disziplinär- oder Berufs'gerichts- barkeit sich zuvor rechtskräftig für zuständig oder unzuständig erklärt, über die Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts, der zugleich der Disziplinär- oder Berufsgerichtsbarkeit eines anderen Berufs untersteht, zu entscheiden, so sind die anderen Gerichte an diese Entscheidung gebunden. t (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst, die ihren Beruf als Rechtsanwalt nicht ausüben dürfen, nicht anzuwenden. (5) Die Ahndung von Berufspflichtverletzungen von Rechtsanwälten, die gleichzeitig als Notar berufen sind, die diese im Rahmen ihrer notariellen Tätigkeit begangen haben, erfolgt nach den entsprechenden Bestimmungen für die Tätigkeit eines Notars. ."V T~ ■'-:i; ' y ■ .■ T' ,* 0 V 9 Zweiter Abschnitt Das Verfahren im ersten Rechtszug 1. Allgemeine Vorschriften § 122 Zuständigkeit (1) Für das berufsgerichtliche Verfahren ist im ersten Rechtszug das Berufsgericht für Rechtsanwälte zuständig. (2) Die örtliche Zuständigkeit des Berufsgerichts für Rechtsanwälte bestimmt sich nach dem Sitz der Rechtsanwaltskammer, welcher der Rechtsanwalt zur Zeit der Einleitung des Verfahrens angehört. § 123 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft bei dem Bezirksgericht, in dessen Bezirk das Berufsgericht seinen Sitz hat, nimmt in den Verfahren vor dem Berufsgericht die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr. § 124 Gegenseitige Unterrichtung von Staatsanwaltschaft und Rechtsanwaltskammer Die Staatsanwaltschaft und der Vorstand der Rechtsanwaltskammer unterrichten sich gegenseitig, sobald sie von einem Verhalten eines Rechtsanwalts Kenntnis erlangen, das den Verdacht einer schuldhaften Verletzung seiner Pflichten, die mit einer berufsgerichtlichen Maßnahme geahndet werden können, begründet. ■ . mV ' - v * ', 3? \.rr .' f i- - * ."' v- ;; v .S! .v;7?;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Studienmaterial, Die Bedeutung des Ermittlungsverfahrens im Kampf gegen die Angriffe des Feindes Vertrauliche Verschlußsache Lehrheft, Zu ausgewählten Fragen der strafprozessualen Beweisführung und ihrer Bedeutung für die Dienstdurehführung, beherrscht werden müssens Befehl des Gen Minister. In diesem Befehl sind die allgemeinen Aufgaben und Befugnisse der Objektkonmandantur enthalten. Anweisung zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung dient er mit seinen Maßnahmen, Mittel und Methoden dem Schutz des Lebens und materieller Werte vor Bränden. Nur durch die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik ver-wiesen, in denen die diesbezügliche Zuständigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden festgelegt ist r: jg-. Die im Zusammenhang mit der Veränderung des Grenzverlaufs und der Lage an den entsprechenden Abschnitten der, Staatsgrenze zu Westberlin, Neubestimmung des Sicherungssystems in den betreffenden Grenzabschnitten, Überarbeitung pnd Präzisierung der Pläne des Zusammenwirkens mit den Rechtspflegeorganen Entwicklung der Bearbeitung von Unter- suchungsvorgängen Entwicklung der Qualität und Wirksamkeit der Untersuchung straftatverdächtiger Sachverhalte und politisch-operativ bedeutsamer Vorkommnisse Entwicklung der Leitungstätigkeit Entwicklung der Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane sowie des Zusammenwirkens mit den an-deren Sicherheitsorganen. Die Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten hat sich insgesamt kontinuierlich weiterentwickelt, was zur Qualifizierung gleichermaßen der operativen als auch der Untersuchungsarbeit beigetragen hat.

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