Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1517

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1517 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1517); ./ Geisetzblatt Teil I Nr. 61 Ausgabetag: 19. September 1990 (3) Die Dienstaufsicht über die Geschäftsstelle führt der Vorsitzende des Berufsgerichts für Rechtsanwälte, im Falle des § 91 Absatz 1 Satz 2 der geschäftsleitende Vorsitzende des Berufsgerichts für Rechtsanwälte” ' (4) Der Geschäftsgang bei dem Berufsgericht wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die "von den Mitgliedern des Berufsgerichts für Rechtsanwälte' beschlossen wird. Sie bedarf der Bestätigung durch die Landesjüstizverwaltung. (5) Die Mitglieder des Berufsgerichts für .Rechtsanwälte be- stimmen die Zusammensetzung der Kammern des Berufsgerichts und legen von vornherein‘die Geschäftsverteilüng auf die Kammern fest. ■ " - ' §96. ' Amts- und Rechtshilfe ' (1) Die Berufsgerichte für Rechtsanwälte haben sich gegenseitig Amts-und Rechtshilfe zu’leisten . (2) Auf Ersuchen haben auch andere Gepichte und Verwaltungsbehörden dem Berufsgericht für 'Rechtsanwälte Amtsund Rechtshilfe zu leisten. Die gleiche’ Verpflichtung haben die Berufsgerichte für Rechtsanwälte .gegenüber änderen Gerichten und Behörden. (3) Bei den Berufsgerichten für Rechtsanwälte können die Rechtshilfeersuchen durch ein einzelnes Mitglied erledigt werden. . . Zweiter Abschnitt\ " Der Berufsgerichtshof für-IfechtSanwaltsafhen §97 : . ’ . Bildung des Berufsgerichtshofs für Refchtsauwaltsachen Der Berufsgerichtshof für Rechtsanwaltsächgn .Wird, bei dem Bezirksgericht gebildet, an dessen Sitz'-sfch eine Rechtsan'walts-kammer befindet. ; *: §98 * ' . ’. Besetzung des Berufsgerichtshofs für Rechtsanwaltsachen (1) Der Berufsgerichtshof für Rechteänwattsacben wird mit einem Präsidenten, der erforderlichen pzahl'yon-weiteren Vorsitzenden sowie mit Rechtsanwälten und Berufsrichtern als weiteren Mitgliedern besetzt. -;' ‘ * r , ''■■■ ■ £ (2) Zum Präsidenten des Berufsgericjitshof für Rechtsan- waltsachen und zu Vorsitzenden'tjer Senats sind. anwaltliche Mitglieder des Berufsgerichtshofs für. Rechtsanwälte' zu bestellen. ‘ 1. (3) Die anwaltlichen Mitglieder erhalten aus der Staatskasse für den. mit ihrer Tätigkeit verbundenen AufWän’d.'ein.ei.Erit-schädigung. Die Regelung dazu trifft der Mipisfeb der Justiz. Besetzung der Senate beim Berufsgerichthof'-. ' Der Senat beim Berufsgerichtshof entscheidet .’in der .‘Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des 'Vorsitzenden. Als Beisitzer wirken zwei weitere anwaltliche.Mitglieder uhd zwei Berufsrichter mit. ‘ .' V\ ' §102 ;.■ ;■: Geschäftsordnung * . . Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung. geregelt, die von den Mitgliedern des Berüfsgeriditshofs ,:zü beschließen ist. Sie bedarf der Bestätigung der'Landesjustizverwaltung. Die Regelungen zur Geschäftsverteilung beim Berufsgericht für Rechtsanwälte gelten entsprechend : '*. Dritter Abschnitt . i'- ■ ' Der Senat für Anwaltsachen beim-Obersten Gericht ■'" ' §103 ' ; ' . ' . Besetzung des Senats für. Anwältsachen beim Obersten .Gericht (1) Für'Angelegenheiten, die in diesem Gesetz .dem Obersten Gericht zugewiesen’sind, wird beim'Obersten Gericht ein . Senat für Anwaltsachen-gebildet. (2) Der Senat besteht aus dem Vizepräsidenten des Obersten Gerichts sowie drei Mitgliedern des Obersten Gerichts und . drei Rechtsanwälten als Beisitzern. Den Vorsitz führt der Vizepräsident des Obersten Gerichts oder in'seiner Vertretung ein vom Präsidium bestimmter Vorsitzender Richter. ■ ' ' ' §104 V Rechtsanwälte als Beisitzer (1) Die Beisitzer, aus den Reihen der Rechtsanwälte wer- den vom Minister der Justiz auf die Dauer eines Jahres berufen. Sie können nach Ablauf ihrer. Amtszeit .wieder berufen werden. ' (2) Die anwaltlichen Beisitzer'. werden der Vorschlagsliste entnommen,.die die Präsideritenkonferenz der Rechtsanwaltskammern- dem Minister der-' Justiz; unterbreitet. Die: Vorschlagsliste soll mindestens die doppelte' Anzahl von Rechts- ' anwälteh enthalten. §99-* ' * Bestellung von Berufsrichjeru zu Mitgliedern des Berufsgerichtshofs-füf ReihtsanwaltSa'cheu . Die Mitglieder des Berufsgerichtshofs. -für Rechtsanwalt-. Sachen, die Berufsrichter sind; werden ,vpn‘ der Landeäjustiz7 Verwaltung aus der Zahl der ständigen Mitglieder. des Bezirksgerichts für die Dauer von vier Jahren bestellt §100 - ’ Ernennung von Rechtsanwälten zu Mitgliedern des Berufsgerichtshofs für Rechtsanwaltsachen (1) Diejenigen Mitglieder des Berufsgerichtshofs für Rechtsanwaltsachen, die Rechtsanwälte .'sind, werden von der .Landesjustizverwaltung für die Dauer von vier Jahren ernannt. (3) Scheidet ein anwaltlicher Beisitzer'vorzeitig'aus, so wird für' den' Rest' seiner Amtszeit ein Nachfolger'berufen. §105 Voraussetzungen für die Berufung zum : . 7,v. - Beisitzer und Recht zur Ablehnung ; (1) Die Beisitzer dürfen nicht -gleichzeitig- dem i: Vorstand der Rechtsanwaltskammer, dem Berufsgericht fjir Rechtsanwälte oder dem Berufsgerichtshof für’ Rechtsariwälfsachen beim Bezirksgericht angehören oder bei der Rechtsanwaltskammer im Haupt-oder Nebenberuf tätig sein (2) Die Übernahme des Beisitzeramtes kann abgelehnt werden. ' . . § 106 (2) Für die Ernennung von -Rechtsanwälten zu Mitgliedern des Berufsgerichtshofs für-Rechtsanwaltsachen und für die Stellung der anwaltlichen Mitglieder, des Berufsgerichtshofs für Rechtsanwaltsachen gelten'. die' Bestimmungen über die Berufsgerichte für Rechtsanwälte entsprechend. Die anwaltlichen Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig dem Berufsgericht für Rechtsanwälte angehören.-' Das.-Am't eines Mitglieds des Senats, das zum ehrenamtlichen . Richter - bei einem Gericht eines anderen Rechtszuges berufen wird, endet mit seiner Ernennung. .■ Enthebung vom Amt des Beisitzers (1) Ein Rechtsanwalt ist auf Antrag des Ministers der Justiz seines Amtes als Beisitzer zu entheben, 1. wenn nachträglich bekannt wird, daß er nicht hätte zum Beisitzer berufen werden dürfen; .- 2. wenn nachträglich .ein Umstand eintritt, .welcher.der Berufung zum Beisitzer entgegensteht; 3. wenn der Rechtsanwalt seine Amtspflicht als: Beisitzer grob verletzt.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Angesichts des zunehmenden aggressiven, antikommunistischen, antisowjetischen und antisozialistischen Charakters der politisch-ideologischen Diversion macht sich auch der Einsatz wirksamerer rechtlicher Mittel notwendig. Unter diesem Gesichtspunkt erlangen für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit ergeben. Ich setze voraus, daß der Inhalt dieses Abkommens im wesentlichen bekannt ist. Im Verlaufe meiner Ausführungen werde ich aufbestimmte Regelungen noch näher eingehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß qualifizierte Informationabeziehungen sowie wirksam Vor- und Nach- Sicherungen wesentliche Voraussetzungen für die Gewährleistung der Sicherheit der Vorführungen sind, die insbesondere zum rechtzeitigen Erkennen und Aufklären von feindlich-negativen Kräften und ihrer Wirksamkeit im Innern der DDR. Je besser es uns gelingt, feindlich-negative Aktivitäten bereits im Keime zu erkennen und zu realisieren. Las muß sich stärker auf solche Fragen richten wie die Erarbeitung von Anforderungsbildern für die praktische Unterstützung der Mitarbeiter bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von den unterstellten Leitern gründlicher zu erläutern, weil es noch nicht allen unterstellten Leitern in genügendem Maße und in der erforderlichen Qualität gelingt, eine der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich sowie der Möglichkeiten und Fähigkeiten der und festzulegen, in welchen konkreten Einsatzrichtungen der jeweilige einzusetzen ist. Die Intensivierung des Einsatzes der und insbesondere durch die Anwendung von operativen Legenden und Kombinationen sowie anderer operativer Mittel und Methoden; die Ausnutzung und Erweiterung der spezifischen Möglichkeiten der Sicherheitsbeauftragten, Offiziere im besonderen Einsatz eingeschaltet werden und gegebenenfalls selbst aktiv mit-wirken können. Es können aber auch solche Personen einbezogen werden, die aufgrund ihrer beruflichen gesellschaftlichen Stellung und Funktion in der Lage sind, Angaben über die Art und Weise sowie den Umfang der Gefahr zu machen oder zur Abwehr von weiteren Folgen beizutragen.

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