Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1516

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1516 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1516); 1516 Gesetzblatt Teil I Nr. 61 Ausgabetag: 19. September 1990 §89 Verfahren vor dem Berufsgerichtshof für Rechtsanwaltsachen (1) Der Antrag, eine Wahl für ungültig oder einen Beschluß für nichtig zu erklären, ist schriftlich zu stellen und gegen die Rechtsanwaltskammer zu richten. Ist der Präsident oder ein anderes Mitglied des Vorstandes der Antragsteller, so wird die Kammer durch ein Mitglied vertreten, das der Präsident des Berufsgerichtshofs für Rechtsanwaltsachen aus den Mitgliedern der Kammer besonders bestellt. (2) In dem Antrag sind die Gründe anzugeben, aus denen die Wahl für ungültig oder der Beschluß für nichtig zu erklären sei. Die Beweismittel sollen im einzelnen angeführt werden. (3) Ein Mitglied der Kammer kann den Antrag nur innerhalb eines Monats nach der Wahl oder der Beschlußfassung stellen. (4) Der Berufsgerichtshof für Rechtsanwaltsachen teilt den Antrag der Rechtsanwaltskammer mit und fordert sie auf, sich innerhalb einer von dem Vorsitzenden bestimmten Frist unter Beifügung der Vorgänge zu äußern. (5) Der Berufsgerichtshof für Rechtsanwaltsachen entscheidet über den Antrag durch Beschluß, der mit Gründen zu versehen ist. (6) Gegen die Entscheidung des Berufsgerichtshofs für Rechtsanwaltsachen findet die Beschwerde nur statt, wenn er sie in seinem Beschluß zugelassen hat. Der Berufsgerichtshof für Rechtsanwälte darf die Beschwerde nur zulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Über die Beschwerde entscheidet der Senat für Rechtsanwaltsachen des Obersten Gerichts. (7) Auf das Verfahren ist § 36 Absätze 2 und 4 anzuwenden. Fünfter Teil Das Berufsgericht für Rechtsanwälte, der Berufsgerichtshof für Rechtsanwaltsachen beim Bezirksgericht und der Senat für Rechtsanwaltsachen beim Obersten Gericht Erster Abschnitt Das Berufsgericht für Rechtsanwälte §90 Bildung des Berufsgerichts für Rechtsanwälte (1) Für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer wird ein Berufsgericht für Rechtsanwälte errichtet. Es hat seinen Sitz an demselben Ort wie die Rechtsanwaltskammer. (2) Bei dem Berufsgericht für Rechtsanwälte werden nach Bedarf mehrere Kammern gebildet. Die Zahl der Kammern bestimmt die Landesjustizverwaltung. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist vorher zu hören. (3) Die Aufsicht über das Berufsgericht für Rechtsanwälte führt die Landesjustizverwaltung. §91 Besetzung des Berufsgerichts für Rechtsanwälte (1) Das Berufsgericht für Rechtsanwälte wird mit der erforderlichen Anzahl von Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern besetzt. Sind mehrere Vorsitzende ernannt, so wird einer von ihnen zum geschäftsleitenden Vorsitzenden bestellt. (2) Die Landesjustizverwaltung hat den Vorstand der Rechtsanwaltskammer vor der Ernennung der Vorsitzenden und der Bestellung des geschäftsleitenden Vorsitzenden zu hqren. §92 Ernennung der Mitglieder des Berufsgerichts für Rechtsanwälte (1) Zu Mitgliedern des Berufsgerichts für Rechtsanwälte können nur Rechtsanwälte ernannt werden. Sie müssen der Rechtsanwaltskammer angehören, für deren Bezirk das Be-rufsgericht für Rechtsanwälte gebildet ist. (2) Die Mitglieder des Berufsgerichts für Rechtsanwälte werden von der Landesjustizverwaltung ernannt. Sie werden der Vorschlagsliste entnommen, die der Vorstand der Rechtsanwaltskammer der Landesjustizverwaltung einreicht. Die Landesjustizverwaltung bestimmt, welche Zahl von Mitgliedern erforderlich ist; sie hat vorher den Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören. Die Vorschlagsliste des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer muß mindestens die Hälfte mehr als die erforderliche Zahl von Rechtsanwälten enthalten. (3) Die Mitglieder des Berufsgerichts für Rechtsanwälte dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer angehören oder bei der Rechtsanwaltskammer im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein. (4) Die Mitglieder des Berufsgerichts für Rechtsanwälte werden auf die Dauer von vier Jahren ernannt; sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden. §93 Rechtsstellung der Mitglieder des Berufsgerichts für Rechtsanwälte (1) Die Mitglieder des Berufsgerichts für Rechtsanwälte sind ehrenamtliche Richter. Sie haben in ihrer Eigenschaft als ehrenamtliche Richter des Berufsgerichts für Rechtsanwälte während der Dauer ihres Amtes die Stellung eines Berufsrichters. Sie erhalten von der Rechtsanwaltskammer eine Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung. (2) Ein Mitglied des Berufsgerichts für Rechtsanwälte ist auf Antrag der Landesjustizverwaltung seines Amtes zu entheben, 1. wenn nachträglich bekannt wird, daß es nicht hätte ernannt werden dürfen; 2. wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der Ernennung entgegensteht; 3. wenn es seine Amtspflicht grob verletzt. Über den Antrag entscheidet der Berufsgerichtshof für Rechtsanwaltsachen. Vor der Entscheidung sind der Rechtsanwalt und der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören. Die Entscheidung ist endgültig. (3) Die Landesjustizverwaltung kann ein Mitglied des Berufsgerichts für Rechtsanwälte auf seinen Antrag aus dem Amt entlassen, wenn es durch Krankheit oder Gebrechen auf nicht absehbare Zeit gehindert ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben. (4) Das Amt eines Mitglieds des Berufsgerichts für Rechtsanwälte, das zum ehrenamtlichen Richter bei einem Gericht des höheren Rechtszuges berufen wird, endet mit seiner Ernennung. §94 Besetzung der Kammern des Berufsgeriehts für Rechtsanwälte Die Kammern des Berufsgerichts 'für Rechtsanwälte entscheiden in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. §95 Geschäftsstelle und Geschäftsordnung (1) Bei dem Berufsgericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. (2) Die erforderlichen Bürokräfte, die Räume und die Mittel für den sonstigen sächlichen Bedarf stellt die Rechtsanwaltskammer zur Verfügung.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die ihnen gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der politisch-operativen Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens gerecht werdenden politisch-operativen üntersuchungshaftvollzug durchzusetzen, insbesondere durch die sichere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten in den Verwahrzellen der GTV. Das umfaßt insbesondere die ständige Beobachtung der Inhaftierten unter Beachtung der Mindestkontrollzeiten zur vorbeugenden Verhinderung von Ausbruchs- und Fluchtversuchen, Terror- und anderen operativ bedeutsamenGewa takten, von Handlungen mit provokatorisch-demonstrativem Inhalt sowie - der unberechtigten Übermittlung von Informationen und der unerlaubten Übergabe von Gegenständen.

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