Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1509

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1509 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1509); Gesetzblatt Teil I Nr. 61 Ausgabetag: 19. September 1990 (2) Der Antragsteller muß das Gutachten, gegen das er sich wendet, bezeichnen. Der Antrag geht dahin, festzustellen, daß der von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt. Die zur Begründung des Antrages dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen im einzelnen angeführt werden. -(3) An dem Verfahren kann sich die Landesjustizverwaltung beteiligen. § 35 Antrag bei Bescheiden und Verfügungen der Landesjustizverwaltung (1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Bescheid oder eine Verfügung der Landesjustizverwaltung ist gegen die Landesjustizverwaltung zu richten. Das gleiche gilt , für Anträge auf gerichtliche Entscheidung, die darauf gestützt Werden, daß die Landesjustizverwaltung innerhalb von drei . Monaten einen Bescheid nicht erteilt hat. (2) Der Antragsteller muß den Bescheid oder die Verfügung, gegen die er sich wendet, bezeichnen. Er muß ferner angeben, inwieweit der angefochtene Bescheid oder die angefochtene Verfügung aufgehoben und zu welcher Amtshandlung .die Landesjustizverwaltung verpflichtet werden Söll. Wird.' der Antrag auf gerichtliche Entscheidung darauf gestützt* daß die Landesjustizverwaltung innerhalb von drei Monaten, einen Bescheid nicht erteilt hat, so ist die beantragte Amtshandlung zu bezeichnen. Die zur Begründung des Antrages-dienenden Tatsachen und die Beweismittel sollen im einzelnen,'angeführt werden. ( 3) Soweit die Landesjustizverwaltung ermäch'tigt;.ist,''näch; ihrem Ermessen zu befinden, kann der Antrag nur darauf;ge-., stützt werden, daß die gesetzlichen Grenzen des Eripessehä -überschritten seien oder daß von dem Ermessenen einer ddm" Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise:'Ge-brauch gemacht worden ist. * * Verfahren vor dem Berufsgerichtshof V:" ' , für Rechtsanwaltsachen - v.’ 1) Der Berufsgerichtshof für Rechtsanwaltsachen teilt den , Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Antragsgegner mit ' und fordert ihn auf, sich innerhalb einer vom Vorsitzenden ■ gesetzten Frist zu äußern. Auch wenn die Rechtsanwaltskam-’ mer nicht Antragsgegner ist, wird ihr der Antrag auf gericht-.-liehe Entscheidung mitgeteilt und zugleich Gelegenheit" zur. Stellungnahme gegeben; der Termin der mündlichen Ver- handlung ist ihr mitzuteilen. Einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei einem, ablehnenden Gutachten des Vorstam des der Rechtsanwaltskammer teilt der Berufsgerichtshof für Rechtsanwaltsachen auch der Landesjustizverwaltung mit (2) Der Berufsgerichtshof für Rechtsanwaltsachen entscheidet über den Antrag aufgrund mündlicher Verhandlung, Einer mündlichen Verhandlung bedarf es jedoch nicht, wenn die Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichten. (3) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Vertretern der Landesjustizverwaltung, dem Präsidenten des Bezirksgerichts oder seinem Beauftragten, den Vertretern der Staatsanwaltschaft und Mitgliedern oder Vertretern des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer ist der Zutritt zu der Verhandlung gestattet. Der Berufsgerichtshof kann nach Anhörung der Beteiligten auch andere Personen als Zuhörer zulassen. Auf Verlangen des Antragstellers muß, auf Antrag eines anderen Beteiligten kann die Öffentlichkeit hergestellt werden. (4) Im Verfahren gelten im übrigen die Bestimmungen der Verfahrensordnung zur gerichtlichen Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen. § 37 Entscheidung des Berufsgerichtshofs für Rechtsanwaltsachen (1) Der Berufsgerichtshof für Rechtsanwaltsachen entscheidet über den Antrag durch Beschluß, der mit Gründen zu ver- 1509 sehen ist. Zu einer dem Antragsteller nachteiligen Entscheidung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich. (2) Hält der Berufsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei einem ablehnenden Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer für begründet, so stellt er fest, daß der vori; dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt. Weist er den Antrag als unbegründet zurück, so stellt er zugleich fest, daß der vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer angeführte Versagungsgrund vorliegt," (3) Hält der Berufsgerichtshof für Rechtsanwaltsachen den Antrag, durch den ein Bescheid oder eine Verfügung der Landesjustizverwaltung angefochten wird, für begründet, so hebt er den Bescheid öder die Verfügung auf. Richtet sich der Antrag gegen einen ablehnenden Bescheid und ist die Sache zur Entscheidung reif, so spricht der Berufsgerichtshof zugleich die Verpflichtung der Landesjustizverwaltung aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen; ist die Sache noch nicht zur Entscheidung reif, so spricht er zugleich die Verpflichtung der Landesjustizverwaltung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. (4) Hält der Berufsgerichtshof den Antragsteller dadurch für beschwert, daß die Landes justizverwaltung ihm ohne zureichenden Grund einen Bescheid nicht erteilt hat, so spricht er die Verpflichtung der Landes justizverwaltung aus, ihn zu bescheiden. (5) Der Berüfsgerichtshof für Rechtsanwaltsachen stellt einen Beschluß, der über einen Antrag nach §34 dieses Gesetzes ergangen: ist, der Landes justizverwaltung auch dann zu, wenn sie sich an dem Verfahren nicht beteiligt hat. § 38 Beschwerde (1) Dem Antragsteller steht gegen die Entscheidung des -Berufsgerichtshofs für Rechtsanwaltsadjen die Beschwerde „ innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung zu, wenn der Be-’ rufsgerichtshöf sein Begehren auf 1. Feststellung,, daß der in dem Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer angeführte Versagungsgrund . 1 nicht vorliegt, ' 2. Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, 3- Aufhebung der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft '.Zurückgewiesen hat. (2) Der Landes justizverwaltung steht die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung zu, wenn der Be-rufsgerichtshof für Rechtsanwaltsachen in den Fällen des Absatz 1 einen Bescheid oder eine Verfügung der Landesjustiz-verwaltung aufgehoben hat. Der Landesjustizverwaltung . steht, auch wenn sie sich an dem Verfahren des ersten Rechts-züges nicht beteiligt hat, die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen- nach Zustellung zu, wenn der Berufsgerichtshof auf einen Antrag nach § 34 entschieden hat. (3) Der Rechtsanwaltskammer steht die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung zu, wenn der Berufsgerichtshof für Rechtsanwaltsachen auf einen Antrag hi festgestellt hat, daß der von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt. (4) Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen. Sie hat aufschiebende Wirkung. (5) Über die Beschwerde entscheidet der Senat für Anwaltsachen des Obersten Gerichts. Er entscheidet auch über An- ' träge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. (6) Auf das Verfahren vor dem Senat für Anwaltsachen des Obersten Gerichts' ist § 36 Absatz 2 und 3 anzuwenden. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Verfahrensordnung zur gerichtlichen Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen sinngemäß.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der gewaltsamen Ausschleusung von Personen in enger Zusammenarbeit mit der Abteilung sowie den Linien und Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlass ens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie ,. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen sowie mit den Werktätigen insgesamt, die gesellschaftlichen Kräfte des Sozialismus insbesondere zur vorbeugenden und zielgerichteten Bekämpfung der zersetzenden Einflüsse der politisch-ideologischen Diversion zu nutzen. Täter von sind häufig Jugendliche und Jungerwachsene,a, Rowdytum Zusammenschluß, verfassungsfeindlicher Zusammenschluß von Personen gemäß Strafgesetzbuch , deren Handeln sich eine gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen des sozialistischen Staates zu durchkreuzen und die Wirtschafts- und Sozialpolitik der Partei zu unterstützen, bekräftigte der Generalsekretär des der Genosse Erich Honecker auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Entscheidungsvorbereitung noch Reserven bieten, vor allem hinsichtlich ihrer umfassenden Ausschöpfung und bewußten Nutzung bei der Realisierung der erforderlichen Maßnahmen vor und im Zusammenhang mit anderen Eraittlungs-handlungen. Oer theoretische Ausgangspunkt dabei muß sein, daß Öffentlichkeitsarbeit in Strafverfahren kein einmaliger Akt ist, sondern Bestandteil verschiedener strafprozessualer Maßnahmen sein muß.

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