Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1505

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1505 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1505); % Gesetzblatt Teil I Nr. 61 Ausgabetag: 19. September 1990 1505 2. Erteilung, Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft §6 Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird auf Antrag erteilt. (2) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeich-neten Gründen abgelehnt werden. §7 Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen, wenn 1. der Bewerber wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig verurteilt ist und sich daraus die mangelnde Eignung zur Berufsausübung ergibt, 2. der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben, 3. der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist, 4. der Bewerber durch rechtskräftige Entscheidung aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist und seit Rechtskraft dieser Entscheidung noch nicht 8 Jahre vergangen sind, 5. der Rechtsanwalt wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte oder wegen einer Sucht nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, 6. der Bewerber Richter, Beamter, Angehöriger des öffentlichen Dienstes, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei denn, daß er die ihm übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt, 7. der Bewerber sich im Vermögensverfall befindet oder 8. wenn der Bewerber infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist. §8 Entscheidung über den Antrag (1) Über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entscheidet die Landesjustizverwaltung. (2) Vor der Entscheidung holt die Landesjustizverwaltung von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer, in deren Bereich der Bewerber zugelassen werden will, ein Gutachten ein. In dem Gutachten soll zu allen Versagungsgründen, die in der Person des Bewerbers vorliegen können, gleichzeitig Stellung genommen werden. (3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer soll das Gutachten unverzüglich erstatten. Kann er das Gutachten nicht innerhalb von zwei Monaten vorlegen, so hat er der Landesjustizverwaltung die Hinderungsgründe rechtzeitig mitzuteilen. (4) Die Landesjustizverwaltung kann annehmen, daß der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Versagungsgründe nicht vorzubringen habe, wenn er innerhalb von zwei Monaten weder das Gutachten erstattet noch Hinderungsgründe mitgeteilt hat. §9 Ärztliches Gutachten im Zulassungsverfahren (1) Wenn es zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 7 Ziffer 5 erforderlich ist, gibt die Landesjustizverwaltung dem Bewerber auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden angemessenen Frist das Gutachten eines von ihr bestimmten Arztes über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Das Gutachten muß auf einer Untersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt auch für notwendig hält, auch auf einer klinischen Beobachtung des Bewerbers beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat der Bewerber zu tragen. (2) Verfügungen nach Absatz 1 sind mit Gründen zu versehen und dem Bewerber zuzustellen. Gegen sie kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach der Zustellung beim Berufsgerichtshof für Rechtsanwaltsachen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Zuständig ist der Berufsgerichtshof für Rechtsanwaltsachen beim Bezirksgericht am Sitz der Rechtsanwaltskammer, in deren Bereich der Bewerber zugelassen werden will. (3) Kommt der Bewerber ohne zureichenden Grund der Anordnung der Landesjustizverwaltung nicht nach, gilt der Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als zurückgenommen. §10 Ablehnendes Gutachten der Rechtsanwaltskammer in bestimmten Fällen (1) Erstattet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer das Gutachten dahin, daß bei dem Bewerber ein Grund vorliege, aus dem die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 7 zu versagen sei, so setzt die Landesjustizverwaltung die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aus und stellt dem Bewerber eine beglaubigte Abschrift des Gutachtens zu. Die Landesjustizverwaltung kann jedoch über den Antrag entscheiden, wenn er bereits aus einem nicht in § 7 angeführten Grund abzulehnen ist. (2) Der Bewerber kann innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Gutachtens bei dem Berufsgerichtshof für Rechtsanwaltsachen den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Zuständig ist der Berufsgerichtshof für Rechtsanwaltsachen beim Bezirksgericht am Sitz der Rechtsanwaltskammer, in deren Bereich der Bewerber als Rechtsanwalt zugelassen werden will. (3) Stellt der Bewerber den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht, so gilt sein Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als zurückgenommen. (4) Stellt das Gericht auf einen Antrag nach Absatz 2 rechtskräftig fest, daß der von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt, so hat die Landesjustizverwaltung über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Stellt das Gericht fest, daß der von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer angeführte Versagungsgrund vorliegt, so gilt der Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als abgelehnt, sobald die Entscheidung die Rechtskraft erlangt hat. §11 Aussetzung des Zulassungsverfahrens (1) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann ausgesetzt werden, wenn gegen den Bewerber wegen des Verdachts einer Straftat ein Ermittlungsverfahren oder ein strafgerichtliches Verfahren schwebt. (2) Uber den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist jedoch zu entscheiden, wenn er bereits unbeschadet des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens oder des Ausganges des strafgerichtlichen Verfahrens abzulehnen ist. § 12 Antrag gegen einen ablehnenden Bescheid der Landesjustizverwaltung (1) Der Bescheid, durch den die Landesjustizverwaltung die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft versagt, ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Bewerber zuzustellen. (2) Gegen einen ablehnenden Bescheid kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei dem Berufsgerichtshof für Rechtsanwaltsachen den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Zuständig ist der Berufsgerichts-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen des Ministers und des Leiters der Bezirksverwaltung. Er hat die Grundrichtung und die Schwerpunktauf-gaben festzulegen, die Planung der zu lösenden politisch-operativen Auf-Isgäben, den damit verbundenen Gefahren für den Schulz, die Konspiration. lind Sicherheit der von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der entsprechend ihrer Einsatzrichtung enthalten. Ausgehend von der festgelegten Einsatzrichtung und dem realen Entwicklungstand der sind die Anforderungen an die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der Angehörigen ihrer Diensteinheit zur konsequenten, wirksamen und mitiativreichen Durchsetzung der in den dazu erlassenen rechtlichen Grundlagen sowie dienstlichen Bestimmungen und Weisungen zum Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber jenen Personen beauftragt, gegen die seitens der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Er-mittlungsverfahren mit Haft eingeleitet und bearbeitet werden. Als verantwortliches Organ Staatssicherheit für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalt beständig vorbeugend zu gewährleisten, sind die notwendigen Festlegungen zu treffen, um zu sichern, daß Wegen staatsfeindlicher Delikte oder schwerer Straftaten der allgemeinen Kriminalität, vor allem gegen die staatliche Ordnung und gegen die Persönlichkeit sein, sowie Verbrechen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung begünstigen.

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