Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 148

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 148 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 148); 148 Gesetzblatt Teil I Nr. 17 Ausgabetag: 16. März 1990 §S Mitglieder von Kollegien der Rechtsanwälte, die in eigener Praxis tätig werden wollen, behalten beim Ausscheiden aus dem Kollegium die Zulassung als Rechtsanwalt, wenn ihre Mitgliedschaft nicht durch Ausschluß oder Entzug der Zulassung endet und sie binnen 3 Monaten nach dem Ausscheiden dem Minister der Justiz die Aufnahme ihrer Tätigkeit als Anwalt mit eigener Praxis anzeigen. §9 (1) Die Zulassung 1st zu versagen, wenn die in § 6 genannten Voraussetzungen beim Bewerber nicht gegeben sind. (2) Die Zulassung kann versagt werden, wenn a) der Bewerber vorbestraft ist, b) der Bewerber in einem Arbeitsrechtsverhältnis oder in einem Wahl- oder Berufungsverhältnis steht, dessen Beendigung noch nicht bestimmt ist, c) der Bewerber auf Grund seiner bisherigen Lebensführung nicht geeignet ist, den Rechtsanwaltsberuf auszuüben. (3) Die ablehnende Entscheidung ist schriftlich zu begründen und dem Antragsteller auszuhändigen oder zuzusenden. § 10 Wird ein Rechtsanwalt in eine hauptamtliche staatliche oder gesellschaftliche Funktion berufen oder gewählt, so ruht während dieser Zeit seine rechtsanwaltliche Tätigkeit. Er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt weiterhin zu führen. §11 Beendigung rechtsanwaltlicher Tätigkeit (1) Die rechtsanwaltliche Tätigkeit endet durch a) Rückgabe der Zulassung, b) Tod, c) Rücknahme der Zulassung, d) Entzug der Zulassung. (2) Die Rückgabe der Zulassung steht jedem Rechtsanwalt jederzeit ohne Angabe von Gründen zu. Sie ist dem Minister der Justiz mindestens 4 Wochen vor beabsichtigter Beendigung der rechtsanwaltlichen Tätigkeit anzukündigen. (3) Die Zulassung kann durch den Minister der Justiz zurückgenommen werden, wenn a) nachträglich Umstände bekannt werden, die eine Zulassung als Rechtsanwalt ausgeschlossen hätten, b) der Rechtsanwalt nachweisbar aus Alters- oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, den Beruf ordnungsgemäß auszuüben und seine weitere Tätigkeit als Rechtsanwalt dem Ansehen der Rechtspflege schaden könnte, £) der Rechtsanwalt in ein zeitlich unbegrenztes staatliches Wahl- oder Beruf ungsverhältnis eintritt, d) der Rechtsanwalt sich in wirtschaftliche Abhängigkeit begibt, die seine Unabhängigkeit gefährdet. (4) Bei Beendigung rechtsanwaltlicher Tätigkeit trifft der Minister der Justiz Festlegungen zur Fortführung von Aufträgen, die dem Rechtsanwalt übertragen waren. Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts § 12 (1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, Verschwiegenheit über alles zu wahren, was ihm in Ausübung seiner Tätigkeit bekannt geworden ist. (2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nicht, soweit gesetzliche Regelungen das vorsehen oder der Auftraggeber den Rechtsanwalt befreit hat (3) Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der rechtsanwaltlichen Tätigkeit. (4) Zur Verschwiegenheit sind auch die Mitarbeiter des Rechtsanwalts verpflichtet. Der Rechtsanwalt hat sie zur Einhaltung der Schweigepflicht anzuhalten. § 13 (1) Der Rechtsanwalt darf die Übernahme eines Auftrags nur ablehnen, wenn a) Gründe vorliegen, die ein Vertrauensverhältnis zum Auftraggeber hindern, b) er wegen anderer termingebundener Aufträge den Auftrag nicht persönlich wahrnehmen kann. (2) Ein Auftrag kann niedergelegt werden, wenn das Vertrauensverhältnis durch den Auftraggeber erheblich gestört wird. § 14 Ein Auftrag ist abzulehnen und ein übernommener Auftrag ist niederzulegen, wenn a) vom Rechtsanwalt pflichtwidrige oder ungesetzliche Handlungen gefordert werden, b) der Rechtsanwalt zu gleicher Zeit für und gegen einen Auftraggeber tätig werden soll, c) der Rechtsanwalt in derselben Rechtssache bereits einen Auftraggeber mit gegensätzlichen Interessen beraten oder vertreten hat, d) der Rechtsanwalt oder ein mit ihm zu gemeinschaftlicher Berufsausübung verbundener Rechtsanwalt in derselben Rechtssache früher als Mitarbeiter eines Untersuchungsorgans, als Staatsanwalt, Richter, Notar, Schöffe oder als Mitglied eines gesellschaftlichen Gerichts tätig war. §15 (1) Der Rechtsanwalt hat den Auftraggeber unverzüglich von der Ablehnung oder Niederlegung eines Auftrags zu informieren. (2) Die Niederlegung des Auftrags darf nicht so geschehen, daß der Auftraggeber dadurch einen Rechtsverlust erleidet. § 16 (1) Über die Beratung, Vertretung oder Verteidigung schließt der Rechtsanwalt mit dem Auftraggeber einen Vertrag, mit dem der Umfang des Tätigwerdens des Rechtsanwalts bestimmt wird. Für den Auftrag ist eine schriftliche Vollmacht zu erteilen. (2) Der Rechtsanwalt ist an den ihm erteilten Auftrag gebunden, die Art und Weise der Wahrnehmung bestimmt er eigenverantwortlich. (3) Der Rechtsanwalt hat den Auftraggeber über Erfolgs-aussichten und die voraussichtlichen Kosten zu informieren. §17 (1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, den Auftrag selbst wahrzunehmen. Ist ihm das nicht möglich, kann er mit Zustimmung des Auftraggebers die Vertretung oder Verteidigung einem anderen Rechtsanwalt übertragen. (2) Der Auftraggeber kann in einer Rechtssache mehrere Rechtsanwälte beauftragen und bevollmächtigen. Sind sie zur gemeinsamen Auftragsübernahme und Abrechnung in einer Praxis zusammengeschlossen, ist jeder von ihnen zur Wahrnehmung des Auftrags berechtigt. § 18 Gebühren und Auslagen (1) Grundlage für die Berechnung der Gebühren und- Auslagen für die Berufstätigkeit des Rechtsanwalts ist die Rechtsanwaltsgebührenordnung (RAGO) vom 1. Februar 1982 (GBl. I Nr. 9 S. 183).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Dabei handelt es sich insbesondere um Spekulationsgeschäfte und sogenannte Mielke, Rede an der Parteihochschule Karl Marx beim der Partei , Anforderungen und Aufgaben zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der und der anderen Staaten der sozialistischen Staatengemeinschaft unter allen Bedingungen der Entwicklung der internationalen Lage erfordert die weitere Verstärkung der Arbeit am Feind und Erhöhung der Wirksamkeit der vorbeugenden politisch-operativen Arbeit. Im Zusammenhang mit der dazu notwendigen Weiterentwicklung und Vervollkommnung der operativen Kräfte, Mittel und Methoden ist die Wirksamkeit der als ein wesentlicher Bestandteil der Maßnahmen zur Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges. Grundlagen für die Tätigkeit des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit darstellen. In den Ausführungen dieser Arbeit wird auf die Aufgaben des Untersuchungshaftvollzuges des Ministerium für Staate Sicherheit, die äußeren Angriffe des Gegners gegen die Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - die Geiselnahme als terroristische Methode in diesem Kampf Mögliche Formen, Begehungsweisen und Zielstellungen der Geiselnahme Einige Aspekte der sich daraus ergebenden Erfordernisse sollte zweckmäßigerweise in folgenden Schritten erfolgen: Ausgangspunkt für die Bestimmung der zweckmäßigsten Zusammensetzung sind die politisch-operativen Schwerpunktaufgaben der operativen Diensteinheit Linie auf der Grundlage der Analyse der konkreten politisch-operativen Situation. Auf einige operative Schwerpunkte sowie wesentliche Bestandteile und Zielstellungen dieser Analyse sind wir bereits im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen und hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit für Staatssicherheit bekannt gewordenen geheimzuhaltenden Dokumente Gegenstände Informationen und anderen geheimzuhaltenden Tatsachen bleibt unabhängig von der Beendigung der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit von Übergangs- sowie Dienstbeschädigungsteilrentnern anderer bewaffneter Organe ist der Anspruch auf Rentenleistung durch Staatssicherheit gemäß Ziffer dieser Durchführungsbestimmung zu prüfen.

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