Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1460

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1460 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1460); 1460 Gesetzblatt Teil I Nr. 60 Ausgabetag: 18. September 1990 ■ : -------------------- ■■ -J----------------------------------------------- (2) Ferner begründet die Rehabilitierung Ansprüche des Betroffenen nach Maßgabe dieses Gesetzes auf Rückerstattung ihm entzogener Vermögenswerte und auf soziale Ausgleichsleistungen für die ihm durch Strafverfolgung, Ingewahrsam-nahme, Verwaltungsakte von Behörden oder Entscheidungen von Betrieben entstandenen gesundheitlichen, materiellen oder anderen Nachteile sowie weitere in diesem Gesetz festgelegte Ansprüche. Bei einer Entschädigung für entzogene Vermögenswerte wird der entgangene Gewinn nicht erstattet. (3) Sofern andere Rechtsvorschriften spezielle Regelungen über die Rückerstattung von Vermögenswerten vorsehen, sind diese Vorschriften anzuwenden. 2. Abschnitt Strafrechtliche Rehabilitierung §3 Voraussetzungen (1) Personen, die wegen einer Handlung strafrechtlich verurteilt wurden, mit der sie verfassungsmäßige politische Grundrechte wahrgenommen haben, werden rehabilitiert. Das gilt auch bei einer Verurteilung wegen mehrfacher Gesetzesverletzung, sofern die weitere Strafrechtsverletzung bei der Bestrafung von untergeordneter Bedeutung war. (2) Unter diesen Voraussetzungen werden insbesondere Personen rehabilitiert, die nach Strafbestimmungen des 2. und 8. Kapitels des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches oder entsprechenden früheren Strafgesetzen verurteilt wurden, weil sie 1. politischen Widerspruch in Wort und Schrift, durch friedliche Demonstrationen oder Zusammenschlüsse erhoben haben, 2. gewaltlosen Widerstand geleistet haben, 3. mit friedlichen Mitteln Einfluß auf die Genehmigung einer Ausreise aus der DDR genommen haben oder 4. Kontakt zu Dienststellen, Organisationen und Personen außerhalb des Gebietes der DDR aufgenommen haben, ohne im Sinne des 6. Strafrechtsänderungsgesetzes Spionage- oder Agententätigkeit auszuüben. (3) Rehabilitiert werden auch Personen, die die DDR entgegen den gesetzlichen Bestimmungen verlassen haben oder verlassen wollten, wenn sie deshalb verurteilt wurden. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Ist eine Person bei dem- Versuch, Grenzsicherungsanlagen der DDR zu überwinden, getötet worden, bestimmen sich die Ansprüche der Hinterbliebenen gemäß § 3 des Staatshaftungsgesetzes. (5) Eine Rehabilitierung ist ausgeschlossen, wenn die in Betracht zu ziehende Handlung auch nach dem Inkrafttreten des 6. Strafrechtsänderungsgesetzes strafbar ist. Das gilt insbesondere für solche Handlungen, die mit Gewalt oder unter Androhung von Gewalt begangen wurden oder, die Kriegshetze oder -propaganda, nationalsozialistische oder militaristische Propaganda, Völker- oder Rassenhetze darstellen. §4 Aufhebung des Urteils Das Urteil ist aufzuheben, soweit die Voraussetzungen der Rehabilitierung vorliegen. Damit werden die rechtlichen Wirkungen des Urteils in diesem Umfang beseitigt. §5 Beendigung der Strafenverwirklichung und Tilgung im Strafregister 1 (1) Die Verwirklichung der Haupt- und Zusatzstrafen sowie aller weiteren Verpflichtungen und Maßnahmen ist zu beenden, soweit das Urteil aufgehoben wird. (2) Sämtliche Eintragungen über das der Rehabilitierung zugrunde liegende Urteil und andere Entscheidungen im Strafregister sind zu tilgen. §6 Rückerstattung von entzogenen Vermögenswerten (1) Dem Rehabilitierten steht ein Anspruch auf Rückgabe der oder auf Entschädigung für Gegenstände und andere Vermögenswerte zu, die im Zusammenhang mit der Straftat, in bezug auf die er rehabilitiert wurde, durch gerichtliche Entscheidung eingezogen wurden. (2) Gegenstände und andere Vermögenswerte sind auf Antrag zurückzugeben, soweit dadurch in redlicher Weise erlangte Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden, dies unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen und ohne unvertretbar hohen Aufwand möglich ist Wertunterschiede sind auszugleichen. (3) Liegen die Voraussetzungen für eine Rückgabe der eingezogenen Gegenstände und anderen Vermögenswerte nicht vor, wird eine Entschädigung gezahlt Die Höhe der Entschädigung wird in gesonderten Rechtsvorschriften geregelt. (4) Bezahlte Geldstrafen, Gebühren und Auslagen des Strafverfahrens sowie' Haftkosten werden dem Betroffenen zurückerstattet. (5) Ist die Höhe der Entschädigung für eingezogene Gegenstände und andere Vermögenswerte, der zu erstattenden Gebühren und Auslagen des Strafverfahrens und Haftkosten nicht genau oder nur mit einem nicht vertretbaren Aufwand festzustellen, kann sie unter Berücksichtigung der Art des Eingriffs in die Vermögenswerte des Rehabilitierten und des Umfangs des Strafverfahrens durch das Gericht geschätzt werden. (6) Vor rechtskräftiger gerichtlicher Feststellung ist ein Anspruch auf Rückerstattung von entzogenen Vermögenswerten nicht übertragbar und nur vererbbar, wenn der Rehabilitierte von seinem Ehegatten, seinen Eltern, seinen Kindern oder seinen Enkeln beerbt wurde, soweit diese von den materiellen Auswirkungen der Strafverfolgung unmittelbar betroffen waren. Nach rechtskräftiger gerichtlicher Feststellung ist ein Anspruch auf Rückerstattung uneingeschränkt übertragbar und vererbbar. §7 Soziale Ausgleichsleistungen (1) Die Rehabilitierung begründet einen Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen für die dem Betroffenen durch den Freiheitsentzug entstandenen gesundheitlichen, materiellen oder anderen Nachteile. (2) Für Art und Umfang der sozialen Ausgleichsleistungen gelten sinngemäß die Bestimmungen des Häftlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1987 (BGBl. I S. 512), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2398). §8 Begrenzung und Wegfall des Anspruchs (1) In Fällen, in denen der Betroffene neben der Handlung, in bezug auf die. er rehabilitiert wird, noch wegen einer anderen Straftat verurteilt wurde, sind bei der Festsetzung des Anspruches auf Rückerstattung von entzogenen Vermögenswerten und auf soziale Ausgleichsleistungen der Rechtsgrund der Bestrafung und das Verhältnis der Straftaten zueinander zu beachten. (2) Bei der Entscheidung über die Rückerstattung von entzogenen Vermögenswerten und über soziale Ausgleichsleistungen sind an den Rehabilitierten bereits erbrachte Entschädigungsleistungen anzurechnen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und führenden Mitarbeiter ist auszurichten auf das Vertiefen der Klarheit über die Grundfragen der Politik der Parteiund Staatsführung entwickelt werden. Dazu hat die Zusammenarbeit der operativen Diensteinheiten Staatssicherheit nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen: Auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister und dos belters der Diensteln-heit, so besonders der gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltоs der des Ministers für Staatssicherheit sowie des Ministers des Innern und Chefs der nicht eingeschränkt wird. Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß im Strafvollzug und in den Unt er such.ungsh.af tan alten die Straf-und Untersuchungsgef angehen sicher verwahrt, bewaffnete Ausbrüche, Geiselnahmen und andere terroristische Angriffe mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage entsprechender personeller und materieller Voraussetzungen alle Maßnahmen und Bedingungen umfaßt, die erforderlich sind, die staatliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleistender und den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen.

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