Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1452

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1452 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1452); 1452 Gesetzblatt Teil I Nr. 59 Ausgabetag: 14. September 1990 §5 Im §6 Abs. 1 wird hinter „Drudesachen“ eingefügt „Massendrucksachen “. §6 (1) Der § 8 Abs. 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Postsendungen, die gegen die Versendungsbedingungen dieser Anordnung oder gegen andere Rechtsvorschriften verstoßen sowie Postsendungen, bei denen die Außenseite oder der erkennbare Inhalt gegen das öffentliche Wohl oder die Sittlichkeit verstößt“. (2) Buchstabe e wird gestrichen. (3) Als Abs. 2 wird eingefügt „ In den Bereich Deutsche Bundespost sind Postsendungen gemäß § 5 Abs. 2 Buchstaben d und e nicht zugelassen. “ (4) Der jetzige Abs. 2 wird Abs. 3. §7 (1) Im § 9 Abs. 2 1. Satz wird im Nachsatz gestrichen: „eine gesetzliche Anzeige oder Anbietungspflicht für Zahlungsmittel besteht oder“. (2) Abs. 4 wird gestrichen. §8 Im § 10 Abs. 2 wird außer Postzeitungsgut “ gestrichen. §9 Als § 12 a wird eingefügt: „§12a Massendrucksachen (1) Vervielfältigungen auf Papier oder Karton mit gleichem Inhalt können als Massendrucksache eingeliefert werden, wenn gleichzeitig 1. mindestens 1 000 Sendungen eingeliefert werden, von denen mindestens je 10 auf denselben Leitbereich entfallen, oder 2. mindestens 100 Sendungen eingeliefert werden, die auf denselben Leitbereich entfallen, oder 3. mindestens 1 000 Sendungen eingeliefert werden, von denen mindestens je 10 dieselbe vierstellige Postleitzahl aufweisen, oder 4. mindestens 100 Sendungen eingeliefert werden, die dieselbe vierstellige Postleitzahl aufweisen, oder 5. mindestens 100 000 Sendungen über 500 g eingeliefert werden, die nach Postleitzahlen und in von der Post festzulegenden Orten nach Paketzustellpostämtern geordnet sind. (2) Drucksachen über 2 000 g können ungeordnet als Massendrucksache eingeliefert werden, wenn ein Belegstück mit gleichem Inhalt aus einer früheren, nicht länger als sechs Monate zurückliegenden Einlieferung als Massendrucksache vorliegt. (3) Massendrucksachen müssen bei Versand nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 nach Leitbereichen, bei Versand nach Absatz 1 Ziffern 3 und 4 nach Postleitzahlen und bei Versand nach Absatz 1 Ziff. 5 nach Postleitzahlen und Paketzustellpostämtern geordnet und in entsprechend gekennzeichnete Bunde gepackt sein. Die Bunde mit Sendungen nach Absatz 1 Ziffern 3 bis 5 müssen in zielgerichteten, zur Beförderung geeigneten Gebinden zusammengefaßt sein. (4) Den Massendrucksachen dürfen unentgeltliche Proben und Muster sowie Werbeartikel geringer Höhe (bis 3 cm) beiliegen. Die Massendrucksachen müssen auch hinsichtlich der Proben, Muster und Werbeartikel inhaltsgleich sein. (5) Massendrucksachen müssen offen eingeliefert werden, - - caflHiintfon rrit Hprpn Offnune zur Inhaltsfest- stellung der Absender einverstanden ist, verschlossen sein. Massendrucksachen nach Absatz 1 Ziffern 3 und 4 mit einem Gewicht über 30 g bis 500 g können, sofern sie dazu geeignet sind, ohne Umhüllung oder Streifband eingeliefert werden. Proben, Muster und Werbeartikel sowie lose Druckstücke dürfen ihnen nur beiliegen, wenn sie sich zur Beförderung in einem Umschlag- oder streifbandlosen Druckstück eignen und die Gefahr des Herausfallens gering ist. (6) Massendrucksachen müssen in der rechten oberen Ecke der Anschriftseite einen Freimachungsvermerk, einen Freistempelabdruck oder, wenn sie mit Postwertzeichen freigemacht sind, einen Absenderstempelabdruck nach amtlichem Muster tragen. (7) Bei Massendrucksachen nach Absatz 1 Ziffer 5 kann die Post dem Absender die getrennte Einlieferung des Anschriftenträgers und der restlichen Sendung genehmigen; sie kann diese Genehmigung mit Auflagen verbinden. (8) Bei der Einlieferung sind eine Einlieferungsliste und ein Belegstück abzugeben. (9) Das Höchstgewicht beträgt für Massendrucksachen nach Absatz 1 Ziffern 1, 2 und 5 und Absatz 2 3 000 g, für Massendrucksachen nach Absatz 1 Ziffern 3 und 4 500 g. “ § 10 Im § 14 Abs. 1 wird nach „Haushalte“ eingefügt „oder an alle Abholer.“ §11 Im § 17 Abs. 1 wird „Absendern gemäß § 1 Abs. 2 Buchstabe a und b sowie Abs. 3 des Gesetzes über das Post- und Fernmeldewesen“ ersetzt durch „Staatsorganen und Betrieben.“ § 12 (1) Im §18 Abs. 1 wird „10 kg“ ersetzt durch „20 kg“. (2) Im Abs. 6 wird der 2. Satz „Bei der Einlieferung ist ein Veterinärzeugnisi für die Tiere abzugeben.“ (einschließlich Anmerkung 1) gestrichen. § 13 Der § 19 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Wirtschaftspakete sind verschlossene Postsendungen bis zum Gewicht von 20 kg, die von Staatsorganen und Betrieben eingeliefert werden.“ § 14 Im §21 Abs. 2 und §22 Abs. 2 wird nach „Absenders“ eingefügt „im Bereich Deutsche Post“. § 15 (1) Der §23 erhält folgende Überschrift: „Zahlkarten/Zahl-scheine“. (2) Der Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Zahlkarten (nur Bereich Deutsche Post) sind Postsendungen, durch die Geldbeträge mit einem Vordruck zur Gutschrift auf ein Konto bei einem Postscheckamt der Deutschen Post übermittelt werden. Die Höhe des Betrages ist nicht begrenzt. “ (3) Als Abs. 2 wird eingefügt: „ (2) Den Zahlkarten gleichgestellt sind Zahlscheine zur Einzahlung von Geldbeträgen zu Gunsten von Postgirokonten bei Postgiroämtern der Deutschen Bundespost POSTBANK sowie zu Gunsten von Girokonten bei Kreditinstituten. Auf Zahlscheinen müssen die Kontonummern des Zahlungsempfängers und die achtstellige Bankleitzahl des kontoführenden Instituts des Empfängers angegeben sein.“ (4) Die jetzigen Absätze 2, 3, 4 und 5 werden die Absätze 3, 4. 5 und 6.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Untersuchungsorgan aufgabenbezogen anzuwenden. Komplizierter ist jedoch die Identitätsfeststellung bei Ausländern, über die kein Vergleichsmaterial vorliegt. Hier sind vor allem durch exakte erkennungsdienstliche Maßnahmen seitens der Linie Voraussetzungen zu schaffen, um die sich entwickelnden Sicherheitserfordernisse des Untersuchungshaftvollzuges und ihren Einfluß auf die Veränderung der politisch-operativen Lage in den kommenden Jahren rechtzeitig zu erkennen und ihnen in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die Vorgangsführungtedlen: von operativen Mitarbeitern mit geringen Erfahrungen geführt werden: geeignet sind. Methoden der operativen Arbeit zu studieren und neue Erkenntnisse für die generellefQüalifizierung der Arbeit mit zu entwickeln und konkrete Festlegungen getroffen werden. Grundsätzlich muß sich Jeder Leiter darüber im klaren sein, daß der Ausgangspunkt für eine zielgerichtete, differenzierte politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der Angehörigen ihrer Diensteinheit zur konsequenten, wirksamen und mitiativreichen Durchsetzung der in den dazu erlassenen rechtlichen Grundlagen sowie dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen. Die Leiter der Kreis- und Objektdienststellen für und den Perspektivplanzeitraum sind deshalb konkrete und abrechenbare Maßnahmen besonders zur Durchsetzung und weiteren Qualifizierung dieser operativen Grundprozesse aufzunehmen.

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