Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1449

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1449 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1449); Gesetzblatt Teil I Nr. 59 Ausgabetag: 14. September 1990 1449 sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dabei werden Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. §5 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus sechs von der Vertreterversammlung gewählten Mitgliedern, die sich wie folgt zusammensetzen: drei zugelassene Kassenärzte und ein ärztlicher Leiter sowie zwei Fachärzte, die in Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 tätig sind. Ein von den Delegierten der außerordentlichen Mitglieder gewählter zusätzlicher Vertreter nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil. (2) Die Vorstandsmitglieder und aus ihrer Mitte der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Vertreterversammlung in unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt. Entfällt die Wahl des Vorsitzenden auf einen zugelassenen Kassenarzt, so muß sein Vertreter als Facharzt an einer Einrichtung nach §2 Abs. 1 Nr. 2 tätig sein; entsprechendes gilt umgekehrt. § 4 Abs. 6 gilt entsprechend. (3) Der Vorsitzende der Vertreterversammlung und sein Stellvertreter dürfen nicht zugleich Vorsitzende des Vorstandes sein. (4) Die Wahl des Vorstandes erfolgt jeweils in gesonderten Wahlgängen für jedes Vorstandsmitglied. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erhält; Stimmenthaltungen zählen dabei nicht mit. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten die nötige Stimmenzahl, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben; bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los. Steht nur ein Wahlvorschlag zur Abstimmung, so können gültige Stimmen nur mit „Ja“ oder „Nein“ abgegeben werden. Gewählt ist der Vorgeschlagene, wenn die „ Ja“-Stimmen die „Nein“-Stimmen überwiegen. Sämtliche Wahlen sind in geheimer Abstimmung durch Abgabe von Stimmzetteln durchzuführen. (5) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. §6 Satzung Die Satzung der Kassenärztlichen Vereinigung wird von der Vertreterversammlung beschlossen und bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sie muß Bestimmungen enthalten über 1. Namen, Bezirk und Sitz der Kassenärztlichen Vereinigung, 2. Amtsführung sowie Aufgaben und Befugnisse der Selbstverwaltungsorgane, 3. Öffentlichkeit der Vertreterversammlung, 4. Rechte und Pflichten der Mitglieder, 5. Voraussetzungen und Verfahren zur Verhängung von Disziplinarmaß nah men, 6. Aufbringung und Verwaltung der Mittel, 7. jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung, 8. Änderung der Satzung, 9. Art der Bekanntmachungen. §7 Aufsicht Die Kassenärztliche Vereinigung untersteht als Körperschaft des öffentlichen Rechts der Aufsicht des Ministeriums für Gesundheitswesen. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht. Nach Bildung der Länder ist die Aufsicht dem für die Krankenversicherung zuständigen Landesministerium zu übertragen. §8 Sonderregelung für Berlin Abweichend von §§ 1 bis 7 wird für Berlin-Ost keine Kassenärztliche Vereinigung gebildet. Die bestehende Kassenärztliche Vereinigung Berlin-West übernimmt die Aufgaben der Kassenärztlichen Vereinigung in Berlin insgesamt. §9 Kassenzahnärztliche Vereinigung Die bestehende Regelung gilt entsprechend für die Bildung Kassenzahnärztlicher Vereinigungen. § 10 Schlußbestimmungen (1) Bis zur Errichtung Kassenärztlicher Vereinigungen in den Ländern nehmen die nach demokratischen Regeln entstandenen privatrechtlich organisierten vorläufigen Kassenärztlichen Vereinigungen nach Bestätigung durch das Ministerium für Gesundheitswesen die Aufgaben der Kassenärztlichen Vereinigungen nach diesem Gesetz wahr. Sie sind verpflichtet, eine Wahlordnung zu erstellen und bis spätestens 30. Juni 1991 Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen durchzuführen. (2) Diese Anordnung tritt am 29. August 1990 in Kraft. Berlin, den 29. August 1990 Der Minister für Gesundheitswesen Prof. Dr. sc. med. Kleditzsch * 1 2 Anordnung über die Erhöhung der Hör-Rundfunb- und Fernseh-Rundfunkgebühren vom 4. September 1990 Auf der Grundlage des Beschlusses des Ministerrates der DDR vom 15. August 1990 zur Erhöhung der Hör-Rundfunk-und Fernseh-Rundfunkgebühren wird folgendes angeordnet: §1 Gebühren (1) Die monatlichen Hör- und Fernseh-Rundfunkgebühren betragen ab 1. Oktober 1990: Gebührenart Hör-Rundfunk 4, DM Gebührenart Femseh-Rundfunk (I. Programm) 9, DM Gebührenart Fernseh-Rundfunk (II. Programm) 6, DM. (2) Ab 1. Januar 1991 setzen sich die monatlichen Gebühren aus einer Grundgebühr in Höhe von 6, DM und einer Fernsehgebühr in Höhe von 13, DM zusammen. Ab diesem Zeitpunkt sind die Gebühren vierteljährlich, jeweils in der Mitte des Vierteljahres, zu entrichten. §2 Gebührenbefreiung (1) Aus sozialen Gründen wird Bürgern auf Antrag beim zuständigen Postamt Gebührenbefreiung gewährt für: Bezieher eines Gesamteinkommens von unter 500, DM monatlich;;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

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