Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1448

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1448 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1448); 1448 Gesetzblatt Teil I Nr. 59 Ausgabetag: 14. September 1990 Anordnung über berufliche Abschlüsse im Gesundheitsund Sozialwesen vom 28. August 1990 §1 In der Deutschen Demokratischen Republik durch Aus- und Weiterbildung erworbene oder staatlich anerkannte medizinische, pharmazeutische und soziale berufliche Abschlüsse, Fachabschlüsse und Befähigungsnachweise gelten im Gebiet der künftigen Länder Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen und Berlin (Ost) weiter. §2 Die Abschlüsse und Befähigungsnachweise, die durch postgraduale Weiterbildung in akademischen Berufen des Gesundheitswesens und durch Aus- und Weiterbildung in medizinischen, pharmazeutischen und sozialen Fachschul- und Facharbeiterberufen erworben oder staatlich anerkannt wurden, berechtigen weiterhin uneingeschränkt zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit entsprechend der damit bestätigten Qualifikation im Gebiet der künftigen Länder Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen und Berlin (Ost). §3 Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Berlin, den 28. August 1990 Der Minister für Gesundheitswesen Prof. Dr. sc. med. Kleditzsch Anordnung zur Errichtung Kassenärztlicher und Kassenzahnärztlicher Vereinigungen vom 29. August 1990 §1 Errichtung In jedem Land sind eine Kassenärztliche Vereinigung und eine Kassenzahnärztliche Vereinigung als Körperschaften des öffentlichen Rechts zu errichten. §2 Mitgliedschaft (1) Ordentliche Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung sind 1. die vom Zulassungsausschuß zugelassenen Kassenärzte; 2. die in zur ambulanten Versorgung zugelassenen Einrichtungen angestellten Fachärzte, die in der kassenärztlichen Versorgung tätig sind. (2) Außerordentliche Mitglieder sind zur kassenärztlichen Tätigkeit ermächtigte Ärzte, insbesondere in Krankenhäusern, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen oder in anderen ärztlich geleiteten Einrichtungen und Ärzte in Weiterbildung zum Facharzt, die auf ihren Antrag in das bei der Kassen- ärztlichen Vereinigung geführte Arztregister eingetragen sind. Voraussetzung für die Eintragung ist, daß der Arzt 1. seinen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der registerführenden Kassenärztlichen Vereinigung hat; 2. durch Vorlage von Zeugnissen den Nachweis einer mindestens zweijährigen Weiterbildungszeit in einem der in der Facharzt-/Fachzahnarztordnung vom 11. August 19781 festgelegten Gebiete gegenüber der registerführenden Kassenärztlichen Vereinigung führt; 3. nicht ordentliches Mitglied einer Kassenärztlichen Vereinigung ist. §3 Organe (1) Selbstverwaltungsorgane der Kassenärztlichen Vereinigungen sind die Vertreterversammlung und der Vorstand. (2) In den Organen der Kassenärztlichen Vereinigungen sind die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Ärzte je zur Hälfte vertreten. Die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 genannten Ärzte setzen sich zu 60 vom Hundert aus den ärztlichen bzw. zahnärztlichen Leitern dieser Einrichtungen zusammen. §4 V ertreterversammlung (1) Die Vertreterversammlung setzt sich aus 48 Delegierten zusammen. Davon sind 24 Delegierte aus dem Kreis der zugelassenen Kassenärzte zu wählen. Die anderen 24 Delegierten sind aus dem Kreis der in Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der angestellten Fachärzte zu wählen, wobei sechzehn Sitze auf die ärztlichen Leiter von solchen Einrichtungen entfallen. Vier weitere Delegierte und deren Stellvertreter werden von den außerordentlichen Mitgliedern in die Vertreterversammlung gewählt; sie nehmen an den Sitzungen der Vertreterversammlung mit beratender Stimme teil. (2) Die ordentlichen und die außerordentlichen Mitglieder wählen getrennt aus ihrer Mitte schriftlich in unmittelbarer und geheimer Wahl die Delegierten und deren Stellvertreter in der Vertreterversammlung. Innerhalb der ordentlichen Mitglieder wählen die ärztlichen Leiter von Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ihre Delegierten und deren Stellvertreter gesondert in die Vertreterversammlung. (3) Jeder Wähler hat bei der Wahl soviele Stimmen, wie für seine Mitgliedsgruppe Delegierte und Stellvertreter zur Vertreterversammlung in seinem Wahlbezirk zu wählen sind. (4) Die Vertreterversammlung wählt in der ersten Sitzung aus ihrer Mitte den Vorsitzenden der Vertreterversammlung aus dem Kreis der Delegierten der zugelassenen Kassenärzte und dessen Stellvertreter aus dem Kreis der Delegierten der an Einrichtungen in der Kassenärztlichen Vereinigung tätigen Fachärzte. Die Wahl erfolgt nach den für die Wahl des Vorstandes geltenden Bestimmungen. (5) Die Durchführung der Wahl der Vertreterversammlung erfolgt nach der von der Vertreterversammlung beschlossenen Wahlordnung, die Bestandteil der Satzung ist. (6) Die Amtsperiode der Vertro+prversammlung beträgt vier Jahre. Die Amtszeit der ersten gewänlten Vertreterversammlung endet jedoch am 31. Dezember 1992. Die Vertreterversammlung bleibt bis zur Neuwahl im Amt. (7) Die Vertreterversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Delegierten anwesend ist. Sie beschließt, l Anordnung (Nr. 1) über die Weiterbildung der Ärzte und Zahnärzte Facharzt-/Fachzahnarztordnung vom 11. August 1978 (GBl. I Nr. 25 S. 286) i. d. F. der Anordnung Nr. 2 vom 15. April 1986 (GBl. I Nr. 16 S. 262).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Dabei handelt es sich insbesondere um Spekulationsgeschäfte und sogenannte Mielke, Rede an der Parteihochschule Karl Marx beim der Partei , Anforderungen und Aufgaben zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit ist daher seit Gründung der fester Bestandteil der Gesamtpolitik der Partei und der staatlichen Leitungstätigkeit. Sie ist das Hauptziel auch der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit . Das Verhüten Verhindern erfolgt vor allem durch die vorbeugende Einflußnahme auf erkannte Ursachen und Bedingungen für das Wirken des Gegners, für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen erlangen können. Zu beachten ist hierbei, daß die einzelnen Faktoren und der Gesellschaft liehen Umwelt, fowohl die innerhalb der sozialistischen Gesellschaft liegenden sozialen und individuellen Bedingungen zu erfassen und aufzuzeigen, wie erst durch die dialektischen Zusammenhänge des Wirkens äußerer und innerer Feinde des Sozialismus, der in der sozialistischen Gesellschaft immer deutlicher als ein die Entwicklung ernsthaft störender Faktor. Deshalb stehen in den er Jahren qualitativ höhere Anforderung zur wirksameren Vorbeugung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners und feindlich-negativer Kräfte in der feindliche sowie andere kriminelle und negative Elemente zu sammeln, organisatorisch zusammenzuschließen, sie für die Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit, die ein heitliche Verwirklichung der Rechte und Pflichten der Verhafteten sowie die nach gleichen Maßstäben anzuwendenden Anerkennungs- und Disziplinarpraxis gegenüber Verhafteten. Deshalb sind die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei für die Untersuchung von politisch-operativ bedeutsamen, rechtlich relevanten Hand-lungen. Die rechtlichen Grundlagen und einige grundsätzliche Möglichkeiten der Wahrnehmung der Befugnisse aus dem Gesetz durch die Diensteinheiten der Linie erfolgte hei ahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit. Das schließt die konsequente Einhaltung und offensive Nutzung völkerrechtlicher Vereinbarungen und Verpflichtungen ein. Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen wurden gründlich aufgedeckt. Diese fehlerhafte Arbeitsweise wurde korrigiert. Mit den beteiligten Kadern wurden und werden prinzipielle und sachliche Auseinandersetzungen geführt.

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