Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1435

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1435 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1435); Gesetzblatt Teil I Nr. 59 Ausgabetag: 14. September 1990 1435 Die inneren Verwaltungsaufgaben gliedern sich in zentrale Rechtsaufgaben, Bürotätigkeit einschl. Datenverarbeitung, Haushalts- und Personalwesen sowie Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter. 2. Gewerbeärztlicher Dienst Der Gewerbeärztliche Dienst untersteht fachlich dem Landesgewerbearzt in der Abteilung Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Ihm sind die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Gewerbeärzte nachgeordnet. Ihnen obliegen folgende Aufgaben: Kontrolle über die Einhaltung gesetzlicher Arbeitsschutzvorschriften, soweit arbeitsmedizinische Fragen berührt werden; Mitwirkung im Berufskrankheitenverfahren nach der Berufskrankheitenverordnung; Beratung und Kontrolle der Betriebsärzte; arbeitsmedizinische Beratung und Unterstützung des Gewerbeaufsichtsdienstes und der Technischen Aufsichtsdienste der Berufsgenossenschaften; arbeitsmedizinische Beratung und Unterstützung von Sicherheitsfachkräften, der Arbeitgeber und der Arbeitnehmervertretungen ; arbeitsmedizinische Beratung und Unterstützung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden; Ermächtigung von Ärzten, soweit diese in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, sowie Kontrolle über die Erfüllung der damit verbundenen Aufgaben; Überprüfung der Organisation und der Durchführung der Ersten Hilfe und des Rettungswesens in den Betrieben ; arbeitsmedizinische einschl. arbeitspsychologische und arbeitstoxikologische Untersuchungen; Öffentlichkeitsarbeit. II. Struktur und Größe der Gewerbeaufsichtsämter und der Gewerbeärztlichen Dienste sowie Besetzung der Leiter-Stellen Die Größe eines Gewerbeaufsichtsamtes wird durch die Anzahl der zu betreuenden Arbeitnehmer bestimmt. Als Richtwerte können gelten: für 4 500 bis 5 000 Arbeitnehmer ein mit der Aufsicht beauftragter Mitarbeiter (entsprechend Schwierigkeitsgrad und Umfang der Aufgaben im Arbeitsschutz); erhöhte Anforderungen im Bereich der überwachungsbedürftigen Anlagen sind besonders zu berücksichtigen; für 250 000 Arbeitnehmer ein Gewerbeaufsichtsamt (bei Berücksichtigung der territorialen Lage und der Konzentration von Betrieben sollte ein Gewerbeaufsichtsämt nicht weniger als 30 und nicht mehr als 80 der mit der Aufsicht beauftragten Mitarbeiter haben). Für den Gewerbeärztlichen Dienst sollte je 60 000 80 000 Arbeitnehmer ein Gewerbearzt eingesetzt werden. Die Stellen der Leiter der Gewerbeaufsichtsämter und der Gewerbeärztlichen Dienste sollen auf der Grundlage von Ausschreibungen besetzt werden. III. III. Finanzierung der Gewerbeaufsichtsbehörden im 2. Halbjahr 1990 Die Finanzierung der Gewerbeaufsichtsbehörden erfolgt im Jahre 1990 im Rahmen der mit dem Haushaltsplan 2. Halbjahr 1990 bereitgestellten Mittel für die Dienststellen gemäß § 3 dieser Verordnung. Zusätzliche finanzielle Fonds für die Schaffung der Gewerbeaufsichtsbehörden werden nicht bereitgestellt. Verordnung über Maßnahmen zur Entschuldung bisher volkseigener Unternehmen von Altkrediten (Entschuldungsverordnung) vom 5. September 1990 §1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für Kapitalgesellschaften mit Altkrediten, an denen die Treuhandanstalt entsprechend § 1 Abs. 4 des Treuhandgesetzes vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300) direkt oder indirekt Anteile hält (nachfolgend Unternehmen genannt). (2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Unternehmen in Abwicklung oder Liquidation bzw. über deren Vermögen ein Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet wurde; auf verkaufte Unternehmen bzw. Unternehmensanteile, für die der Käufer oder die Treuhandanstalt die Altkredite übernommen haben. §2 Grundsätze (1) Altkredite sind alle in der Mark-Schlußbilanz zum 30. Juni 1990 ausgewiesenen Kredite, die im Verhältnis 2 zu 1 in die DM-Eröffnungsbilanz übernommen wurden. (2) Die Entschuldung der Unternehmen von Altkrediten kann teilweise oder vollständig erfolgen, wenn dadurch die Sanierung oder Umstrukturierung und die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens gefördert werden. Die Entschuldung hat unternehmensbezogen zu erfolgen. (3) Über den Umfang der Entschuldung entscheidet die Treuhandanstalt. Gegenüber Tochterunternehmen hat das Mutterunternehmen diese Entscheidung zu treffen. Die Entscheidung ist endgültig und bedarf keiner Begründung. (4) Bei Schuldbefreiung der Unternehmen von Altkrediten haben die Treuhandanstalt bzw. das Mutterunternehmen den Kapital- und Zinsdienst zu übernehmen. §3 Verfahren (1) Die Entschuldung von Altkrediten erfolgt auf Antrag des Unternehmens an die Treuhandanstalt. Tochterunternehmen haben den Antrag an das Mutterunternehmen zu richten. (2) Der Antrag ist schriftlich in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Aufstellungsfristen für die DM-Eröffnungsbilanz bzw. Konzerneröffnungsbilanz zu stellen. Mit dem Antrag sind die DM-Eröffnungsbilanz, das Sanierungskonzept und die Saldenbestätigung über den Stand der Altkredite zum 30. Juni 1990 in Übereinstimmung mit der Mark-Schlußbilanz vorzulegen. (3) Ausgehend von der Entscheidung über den Umfang der Entschuldung von Altkrediten sind die Kapitalverhältnisse in der DM-Eröffnungsbilanz des Unternehmens innerhalb der gesetzlichen Feststellungsfrist neu festzusetzen. Bei Verkäufen von Unternehmen oder Unternehmensanteilen kann die Treuhandanstalt über die Entschuldung von Altkrediten im Zusammenhang mit der Verkaufshandlung entscheiden. (4) Der Umfang der entschuldeten Altkredite und ihre Übernahme durch die Treuhandanstalt bzw. das Mutterunternehmen ist zwischen der Treuhandanstalt bzw. dem Mutter-: unternehmen, dem Unternehmen und der Bank zu protokollieren. §4 Kapital- und Zinsdienst (1) Nach der gesetzlichen Feststellungsfrist für die DM-Er-öffnungsbilanzen hat der Kapital- und Zinsdienst ffir h:;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

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