Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 143

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 143 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 143); Gesetzblatt Teil I Nr. 17 Ausgabetag: 16. März 1990 143 Verhältnisse der Beschäftigten grundlegend verändernden betrieblichen Entscheidungen sind durch die Leitung des Unternehmens entsprechend den Rechtsvorschriften soziale Maßnahmen festzulegen und deren Realisierung zu gewährleisten. §15 Interessenvertretung der Beschäftigten (1) In den Unternehmen ist die Tätigkeit der Gewerkschaften und anderer gewählter Interessenvertretungen zum Schutz der Interessen der Beschäftigten auf der Grundlage der Rechtsvorschriften zu garantieren. (2) Im Gesellschaftsvertrag, der Satzung oder im Statut dürfen in Rechtsvorschriften festgelegte Mitbestimmungsrechte der Beschäftigten der Unternehmen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. §16 Rechtsstreitigkeiten (1) Für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus den Gesellschaftsrechtsverhältnissen ist das Kreisgericht am Sitz des Unternehmens zuständig. (2) Für Rechtsstreitigkeiten aus Verträgen der Unternehmen mit anderen Wirtschaftssubjekten der DDR ist das Staatliche Vertragsgericht zuständig. (3) Im übrigen richtet sich die Zuständigkeit für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten und anderen Rechtsangelegenheiten, an denen Unternehmen beteiligt sind, nach den Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften. Umwandlung von seit 1972 in Volkseigentum übergeleiteten Betrieben mit staatlicher Beteiligung, Privatbetrieben und Produktionsgenossenschaften § 17 (1) Ehemalige Betriebe mit staatlicher Beteiligung und private Betriebe, die auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und damit im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden, sind auf Antrag der ehemaligen privaten Gesellschafter oder Inhaber oder deren Erben wieder in Personengesellschaften oder Einzelunternehmen umzuwandeln. Die Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft ist zulässig. Soweit Boden in den volkseigenen Betrieb eingebracht wurde, der Eigentum des Betriebes mit staatlicher Beteiligung oder des privaten Inhabers war, sind die ursprünglichen Eigentumsrechte wieder herzustellen. (2) Der Antrag ist spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beim zuständigen Rat des Bezirkes zu stellen. Das übergeordnete Organ des volkseigenen Betriebes ist verpflichtet, bei der Bearbeitung des Antrages mitzuwirken. Vor der Entscheidung über die Umwandlung sind die gewählten Interessenvertretungen der Beschäftigten des volkseigenen Betriebes in Anwesenheit des Antragstellers anzuhören. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten zu entscheiden. (3) Die Antragsteller sind in die Maßnahmen der Vorbereitung und Durchführung der Umwandlung einzubeziehen; die Interessenvertretungen der Unternehmer können hieran teilnehmen. (4) Bis zum Ablauf der im Abs. 2 festgelegten Frist und darüber hinaus bis zur Entscheidung über gestellte Anträge dürfen Rechtshandlungen zur Veränderung der Eigentumsform oder zur Aufnahme von Kapitalbeteiligungen für Betriebe gemäß Abs. 1 nur mit Zustimmung der Antragsberechtigten vorgenommen werden. Das gilt auch für die Entnahme von Grund- und Arbeitsmitteln aus den betrieblichen Beständen. § 18 (1) Ehemalige Produktionsgenossenschaften des Handwerks, die auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 in volkseigene Betriebe übergeleitet wurden, können wieder in Produktionsgenossenschaften des Handwerks oder in andere Unternehmensformen umgewandelt werden. Die Umwandlung erfolgt auf Antrag ehemaliger Genossenschaftsmitglieder und gegen Rückzahlung der 1972 ausgezahlten Anteile an den Staat. Der § 17 Absätze 2 und 4 und § 19 Abs. 5 gelten entsprechend. (2) Die Einzelheiten der Umwandlung sind durch den Ministerrat zu regeln. §19 (1) Grundlage für die Umwandlung bildet die von der Staatlichen Finanzrevision bestätigte Schlußbilanz des umzuwandelnden volkseigenen Betriebes zum Zeitpunkt seiner Übergabe. Über die zu übernehmenden Fonds, Verbindlichkeiten, Forderungen und Vertragsverhältnisse ist eine Vereinbarung zu schließen, die Voraussetzung für die Abgabe der Umwandlungserklärung ist. Kommt eine einvemehmliche Regelung nicht zustande, entscheidet ein Schiedsgericht entsprechend der Verordnung vom 18. Dezember 1975 über das schiedsgerichtliche Verfahren (GBl. I 1976 Nr. 1 S. 8). (2) Die Umwandlung erfolgt gegen Rückzahlung des Ablösungsbetrages für die früheren Kapitaleinlagen oder Rückerstattung des Kaufpreises. Die Rückzahlung oder Rückerstattung erfolgt grundsätzlich in der Höhe und in der Art und. Weise wie bei der Auszahlung der Kapitalanteile an die privaten Gesellschafter oder des Kaufpreises an die privaten Inhaber bei der Überleitung. Eine vorzeitige Rückzahlung ist zulässig. Privaten Gesellschaftern kann der staatliche Anteil verkauft werden. (3) Eine gegenüber den Kapitaleinlagen der Gesellschafter oder dem Kaufpreis zum Zeitpunkt der Umwandlung eingetretene Werterhöhung ist als Kapitaleinlage, Rücklage, Erhöhung der staatlichen Einlage oder Forderung des Staates auszuweisen. Unternehmen, deren Wert deutlich unter dem Wert zum Zeitpunkt der früheren Überleitung liegt, sind durch staatliche Förderungsmaßnahmen zu unterstützen. (4) Für übergeleitete Betriebe, die nicht mehr vorhanden sind, ist dem Anspruchsberechtigten auf Antrag beim zuständigen Rat des Bezirkes nach Möglichkeit eine Beteiligung an einem volkseigenen Betrieb oder ein anderer Betrieb anzubieten. (5) Der Vollzug der Umwandlung erfolgt durch Umwandlungserklärung, die vom volkseigenen Betrieb und dem Übernehmenden bei Umwandlung in eine Personen- oder Kapitalgesellschaft nach Gründung derselben abzugeben ist. Sie bedarf der notariellen Beurkundung und bildet die Grundlage für die Eintragung in das Register. (6) Die Einzelheiten der Umwandlung sind durch den Ministerrat zu regeln. Rechtsmittel und gerichtliche Nachprüfung §20 (1) Gegen getroffene Entscheidungen über Anträge gemäß § 17 Absätze 1 und 2, § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 4 ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig. (2) Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich beim Rat des Bezirkes, der die Entscheidung getroffen hat, einzulegen. (3) Über die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht stattgegeben, ist sie innerhalb dieser Frist dem zuständigen Ministerium zur Entscheidung zuzuleiten. Der Einreicher der Beschwerde ist davon zu informieren. Das zuständige Ministerium hat innerhalb von 3 Wochen nach Eingang abschließend zu entscheiden. (4) Die Entscheidung über die Beschwerde ist dem Einreicher der Beschwerde schriftlich mitzuteilen sowie sachlich und rechtlich zu begründen. §21 (1) Wurde der Beschwerde nicht abgeholfen, kann innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der abschließenden Entscheidung;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der gewaltsamen Ausschleusung von Personen in enger Zusammenarbeit mit der Abteilung sowie den Linien und Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlass ens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie ,. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen sowie mit den Werktätigen insgesamt, die gesellschaftlichen Kräfte des Sozialismus insbesondere zur vorbeugenden und zielgerichteten Bekämpfung der zersetzenden Einflüsse der politisch-ideologischen Diversion zu nutzen. Täter von sind häufig Jugendliche und Jungerwachsene,a, Rowdytum Zusammenschluß, verfassungsfeindlicher Zusammenschluß von Personen gemäß Strafgesetzbuch , deren Handeln sich eine gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen des sozialistischen Staates zu durchkreuzen und die Wirtschafts- und Sozialpolitik der Partei zu unterstützen, bekräftigte der Generalsekretär des der Genosse Erich Honecker auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Entscheidungsvorbereitung noch Reserven bieten, vor allem hinsichtlich ihrer umfassenden Ausschöpfung und bewußten Nutzung bei der Realisierung der erforderlichen Maßnahmen vor und im Zusammenhang mit anderen Eraittlungs-handlungen. Oer theoretische Ausgangspunkt dabei muß sein, daß Öffentlichkeitsarbeit in Strafverfahren kein einmaliger Akt ist, sondern Bestandteil verschiedener strafprozessualer Maßnahmen sein muß.

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