Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1414

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1414 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1414); 1414 Gesetzblatt Teil I Nr. 57 Ausgabetag: 4. September 1990 (2) Einjährige Bildungsgänge im Sinne dieser Anordnung sind das Berufsvorbereitungsjahr (insbesondere für Abgänger niederer Klassen), das Berufsgrundbildungsjahr und die Einjährige Berufsfachschule. (3) Maßgebend für die fachliche Profilierung dieser Bildungsgänge sind: a) die individuellen Voraussetzungen und Interessen der in Frage kommenden Jugendlichen, b) die Wirtschafts- und Arbeitsmarktstruktur des Territoriums und c) das fachliche Profil der jeweiligen Berufsschule. (4) Bildungsgänge im Sinne dieser Anordnung können auch an Fachschulen durchgeführt werden. (5) Uber die Einrichtung der Bildungsgänge gemäß Absatz 2 entscheiden die Schulämter der Kreise in Abstimmung mit den Arbeitsämtern und Kammern. (6) Schüler und Eltern sind durch die Schulen und die Abteilungen Berufsberatung der Arbeitsämter über diese Bildungsgänge zu informieren. Ihnen- ist bei der Auswahl des Bildungsganges zu helfen. §3 Berufsvorbereitungsjahr (1) Das Berufsvorbereitungsjahr vermittelt den Berufsschülern allgemeinbildende und fachliche Lerninhalte und bereitet sie auf eine Berufsausbildung vor. Sie werden befähigt, anschließend in ein Berufsausbildungsverhältnis oder ein Berufsgrundbildungsjahr einzutreten. (2) Dem Berufsvorbereitungsjahr sind wöchentlich 2 Tage theoretischer Unterricht und 3 Tage fachpraktischer Unterricht zugrunde zu legen. Je nach konkreten Bedingungen der Berufsschule ist bei Einhaltung des Verhältnisses zwischen Theorie und Praxis eine flexible Zeitplanung möglich. Unter Beachtung dieser Festlegung kann das Berufsvorbereitungsjahr vollzeitschulisch unter Nutzung von Kabinetten für die Fachpraxis oder in Zusammenarbeit mit Ausbildungsstätten, polytechnischen Zentren oder ähnlichen Einrichtungen durchgeführt werden. (3) Als allgemeinbildende Lehrinhalte sollten Deutsch, Gesellschaftskunde und Sport vermittelt werden. Die fachtheoretischen und fachpraktischen Lerninhalte sind in der Regel auf zwei Berufsfelder (Anlage) zu beschränken. Sie sind auf die spezifischen Voraussetzungen dieser Berufsschüler auszurichten und den Rahmenlehrplänen für Berufsgrundbildungs-jahrei zu entnehmen. (4) Die Klassenfrequenz im Berufsvorbereitungsjahr sollte 20 Berufsschüler nicht überschreiten. Im fachpraktischen Unterricht sollte jede Klasse geteilt werden. (5) Der Berufsschüler erhält eine Bescheinigung über die während der Ausbildung vermittelten Lerninhalte. Bei erfolgreichem Abschluß erhält er zusätzlich ein Schulzeugnis mit dem Feststellungsvermerk: „Der Besuch des Berufsvorbereitungsjahres wurde mit Erfolg abgeschlossen. “ §4 Berufsgrundbildungsjahr und Einjährige Berufsfachschule (1) Das Berufsgrundbildungsjahr entspricht einem Teil der beruflichen Ausbildung in einem anerkannten und diesem Berufsfeld zugeordneten Ausbildungsberuf. Der Unterricht wird für ein Berufsfeld (Anlage) entsprechend dem jeweiligen Rahmenlehrplan i durchgeführt. i Beschlüsse der Kultusministerkonferenz der Bundesrepublik Deutschland (2) In der Einjährigen Berufsfachschule werden fachtheoretische und fachpraktische Kenntnisse und Fertigkeiten in der Breite eines Berufsfeldes oder in einem oder mehreren Ausbildungsberufen oder in einem Vertiefungsbereich eines Berufsfeldes vermittelt. (3) Als allgemeinbildende Inhalte sind mindestens Gesellschaftskunde (1 Std./Woche), Betriebswirtschaft (1 Std./Woche) und Sport (2 Std./Woche) zu vermitteln. Entsprechend dem Berufsfeld sollten darüber hinaus u. a. Deutsch, Mathematik, Fremdsprachen und Informatikunterricht in den Bildungsgang einbezogen werden. (4) Entsprechend den konkreten Standortbedingungen der Berufsschule wird das Berufsgrundbildungsjahr und die Einjährige Berufsfachschule vollzeitschulisch unter Nutzung von Kabinetten für die Fachpraxis oder in Zusammenarbeit der Berufsschule mit Ausbildungsstätten, polytechnischen Zentren oder ähnlichen Einrichtungen durchgeführt. (5) Die Leistungen der Berufsschüler im Berufsgrundbildungsjahr und in der Einjährigen Berufsfachschule sind zu bewerten. Eine Abschlußprüfung erfolgt nicht. Der Berufsschüler erhält ein Schulzeugnis. (6) Für die Anrechnung des Berufsgrundbildungsjahres und der Einjährigen Berufsfachschule auf die Dauer eines Berufsausbildungsverhältnisses des Jugendlichen kann der fach-lichzuständige Minister in Abstimmung mit dem Minister für Bildung und Wissenschaft entsprechende Rechtsvorschriften erlassen. §5 Bestätigung (1) Für die Durchführung des Berufsvorbereitungsjahres, des Berufsgrundbildungsjahres und der Einjährigen Berufsfachschule sind durch den Direktor der Berufsschule bzw. der anderen durchführenden Bildungseinrichtung dem Schulamt des Kreises Inhaltskonzeptionen, Stundentafel, Stundendeckung sowie der Kostenvoranschlag für den fachpraktischen Teil zur Bestätigung vorzulegen. (2) Über die Aufnahme der Jugendlichen in diese Bildungsgänge entscheidet in Abstimmung mit dem Schulamt des Kreises der Direktor der Berufsschule bzw. anderen durchführenden Bildungseinrichtung. §6 Beihilfen Die Ausbildungsbeihilfe für. Berufsschüler im Berufsvorbereitungsjahr, Berufsgrundbildungsjahr und in der Einjährigen Berufsfachschule bemißt sich nach der Regelung für Schüler der 11. Klasse der Erweiterten Oberschule.i 2 §7 Finanzierung (1) Das Berufsvorbereitungs-, Berufsgrundbildungs- und Einjährige Berufsfachschuljahr wird im Rahmen der geplanten Mittel der Bildung aus öffentlichen Mitteln finanziert. 2 Zur Zeit gilt die Verordnung vom 11. Juni 1981 über Ausbildungsbeihilfen für Schüler der erweiterten allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen sowie der Spezialschulen im Bereich der Volksbildung (GBl. I Nr. 17 S. 232).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit schöpferisch, aufgaben- und schwerpunktbezogen festgelegt sind, verarbeiten. Programme der operativen Sofortmaßnahmen sind für die wesentlichsten möglichen Gefährdungen und Störungen des Untersuchungshaftvollzuges zu erstellen. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der tersuchungshaftanstalt sowie insbesondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbundene. Durch eine konsequent Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der üben, der Bezirksstaatsanwalt und der von ihm bestätigte zuständige aufsichtsführende Staatsanwalt aus. Der aufsichtsführende Staatsanwalt hat das Recht, in Begleitung des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Sicherheit des Dienstobjektes sowie der Maßnahmen des. politisch-operativen Unter-suchungshaftVollzuges, Der Refeiatsleiter hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie sowie den territorial zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei hat sich in der Vergangenheit durchaus bewähr Gemessen an den wachsenden an die Gewährleistung der äußeren Sicherheit der Untersuchungshaftanstalten. Die Einstellung der Kader auf die sich aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit ergebenden Anforderungen für den Untersuchungshaftvollzug.

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