Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1381

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1381 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1381); Gesetzblatt Teil I Nr. 57 Ausgabetag: 4. September 1990 1381 Versender mit besonderen, von den Zollbehörden zugelassenen Verschlüssen versehen werden. §21 (1) Außer den in §20 vorgesehenen Einzelheiten wird ln der Bewilligung nach § 17 bestimmt, daß das Feld für die Eintragung auf der Vorderseite des Kontrollexemplars T 5 a) im voraus mit dem Abdruck des Stempels der Abgangszollstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle versehen wird oder b) von dem zugelassenen Versender mit dem Abdrude eines von den Zollbehörden zugelassenen Sonderstempels aus Metall versehen wird, der dem Muster im Anhang IV entspricht. Dieser Stempelabdruck kann vorab in die Vordrucke eingedruckt werden, wenn der Druck von einer hierfür zugelassenen Druckerei vorgenommen wird. Der zugelassene Versender hat dieses Feld durch die Angabe des Versandtags der Waren zu vervollständigen. (2) Die Zollbehörden können die Verwendung von Vordrucken vorschreiben, die jeweils mit einem Unterscheidungszeichen versehen sind. §22 (1) Spätestens im Zeitpunkt des Versands der Waren vervollständigt der zugelassene Versender das ordnungsgemäß ausgefüllte Kontrollexemplar T5, indem er auf der Vorderseite im Feld „Prüfung durch die Abgangszollstelle“ gegebenenfalls die Frist, innerhalb der die Waren der zuständigen Zollstelle des Bestimmungsmitgliedstaats gestellt werden müssen, die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen, die von dem Abgangsmitgliedstaat verlangten Hinweise auf das Ausfuhrpapier sowie einen der nachstehenden Vermerke einträgt: Procedimiento simplificado Forenklet procedure Vereinfachtes Verfahren AjtXovaT£tn6vr öiaöixaoia Simplified procedure Procedure simplifiäe Procedura semplificata Vereenvoudigde regeling Procedimento simplificado. I (2) Nach dem Versand übermittelt der zugelassene Versender der Abgangszollstelle unverzüglich die Durchschrift des Kontrollexemplars T 5 zusammen mit allen Dokumenten, auf Grund deren das Kontrollexemplar T 5 ausgestellt wurde. (3) Nehmen die Zollbehörden des Abgangsmitgliedstaats beim Abgang einer Sendung eine Kontrolle vor, so vermerken sie dies im Feld „Prüfung durch die Abgangszollstelle“ auf der Vorderseite des Kontrollexemplars T 5. (4) Das ordnungsgemäß ausgefüllte und durch die in Abs. 1 vorgesehenen Angaben vervollständigte sowie vom zugelassenen Versender Unterzeichnete Kontrollexemplar T 5 gilt als von der Abgangszollstelle ausgestellt, die den Vordruck nach § 21 Abs. 1 Buchstabe a) im voraus abgestempelt hat oder deren Bezeichnung aus dem Abdruck des Sonderstempels nach § 21 Abs. 1 Buchstabe b) ersichtlich ist, und zwar im Hinblick auf seine Verwendung als Nachweis dafür, daß die betreffenden Waren der vorgesehenen oder vorgeschriebenen Verwendung und/oder Bestimmung zugeführt worden sind. §23 (1) Der zugelassene Versender muß a) die Vorschriften dieser Verordnung und der Bewilligung einhalten; b) den Sonderstempel oder die mit dem Abdruck des Stempels der Abgangszollstelle oder des Sonderstempels versehenen Vordrucke sicher aufbewahren. (2) Bei mißbräuchlicher Verwendung der Vordrucke, die im voraus mit dem Stempel der Abgangszollstelle oder mit dem Sonderstempel versehen sind, haftet der zugelassene Versender unabhängig davon, wer den Mißbrauch begangen hat, und unbeschadet strafrechtlicher Maßnahmen für die Entrichtung der Zölle und sonstigen Abgaben, die in einem Mitgliedstaat für die mit diesen Vordrucken beförderten Waren fällig geworden sind, sofern er den Zollbehörden, die ihn zugelassen haben, nicht nachweist, daß er die in Abs. 1 unter Buchstabe b) genannten Maßnahmen getroffen hat. §24 (1) Die Zollbehörden können einem zugelassenen Versender gestatten, die im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellten Kontrollexemplare T 5 nicht zu unterzeichnen, sofern diese mit dem Abdruck des in § 21 Abs. 1 Buchstabe b) bezeichneten Sonderstempels versehen sind. Diese Bewilligung wird unter der Voraussetzung erteilt, daß der zugelassene Versender sich zuvor schriftlich gegenüber diesen Behörden verpflichtet, daß er bei Verwendung von Kontroll-exemplaren T 5, die mit dem Abdruck des Sonderstempels versehen sind unbeschadet strafrechtlicher Maßnahmen , die Haftung für die Entrichtung der nicht gezahlten Zölle und sonstigen Abgaben sowie für die Erstattung von zu Unrecht gewährten finanziellen Vorteilen übernimmt. (2) Die gemäß Abs. 1 erstellten Kontrollexemplare T 5 müssen in dem für die Unterschrift des Beteiligten vorgesehenen Feld einen der nachstehenden Vermerke tragen: Dispensa de firma Fritaget for underskrift Freistellung von der Unterschriftsleistung Aev cuiaiTEiTcu ujioyQaprj Signature waived I Dispense de signature Dispensa della firma Van ondertekening vrijgesteld Dispensada a assinatura. §25 Zugelassene Versender, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung einen Sonderstempel nach dem Muster in Anhang XV der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 in Gebrauch haben, können diesen Sonderstempel bis zum 31. Dezember 1992 weiterverwenden. §26 Die Kontrollexemplare T 5, die gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 spätestens am 31. Dezember 1987 ausgestellt wurden, bleiben über dieses Datum hinaus gültig. §27 Diese Bestimmung tritt zusammen mit der Verordnung über das Versandverfahren in Kraft. Berlin, den 23. Juli 1990 Der Minister der Finanzen Dr. Romberg;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit charakterisieren und damit nach einziehen zu können. Beispielsweise unterliegen bestimmte Bücher und Schriften nach den Zollbestimmungen dem Einfuhrverbot. Diese können auf der Grundlage von durchsucht werden. Die Durchsuchung solcher Personen kann im Zusammenhang mit der Zuführung zur Sachverhaltsklärung, sie kann aber auch erst im Zusammenhang mit der Aufnahme Verhafteter in den Untersuchungshaftvollzug, wie Aufnahmeverfahren durch die Diansteinheiten der Linie Erstvernehmung durch die Diensteinheiten der Linie ärztliche Aufnahmeuntersuchung, richterliche Vernehmung innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit grundsätzlich bis maximal am darauffolgenden Tag nach der Verhaftung zu realisieren, bedarf es einer konsequenten Abstimmung und Koordinierung der Maßnahmen aller beteiligten Diensteinheiten. Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung begünstigen. erreicht die Qualität von Straftaten, wenn durch asoziales Verhalten das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung gefährdet werden - Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch Verbreitung dekadenter Einflüsse unter jugendlichen Personenkreisen, insbesondere in Vorbereitung des Jahrestages der Deutschen Demokratischen Republik Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und deren Auswirkungen steht die rechtzeitige Feststellung und Aufklärung aller Anzeichen und Hinweise auf demonstratives und provokatorisches Auftreten von Bürgern in der Öffentlichkeit. Besonders in der letzten Zeit ist eine Häufung von Eingaben durch Bürger an zentrale staatliche Stellen der sowie von Hilfeersuchen an Organe der der festzustellen. Diese Personen stellen insbesondere Anträge auf Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, auf Familienzusammenführung und Eheschließung mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten und Westberlins sowie auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der DDR.

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