Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1378

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1378 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1378); 1378 Gesetzblatt Teil I Nr. 57 Ausgabetag: 4. September 1990 Dritte Durchführungsbestimmung zur Verordnung über das Versandverfahren über die Papiere, die im Rahmen der eine Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung der Waren erfordernden Maßnahmen der Europäischen Gemeinschaft zu verwenden sind vom 23. Juli 1990 §1 (X) Hängt die Anwendung einer Maßnahme der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Wareneinfuhr oder Warenausfuhr oder des Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft oder der DDR von dem Nachweis ab, daß die betreffenden Waren der in der Maßnahme vorgesehenen oder vorgeschriebenen Verwendung und/oder Bestimmung zugeführt worden sind, so ist der Nachweis durch die Vorlage eines Kontrollexemplars T 5 zu erbringen. Als Kontrollexem-plar T 5 gilt ein auf einem Vordruck T 5 ausgestelltes Kon-trollexemplar, das unter den in § 7 bezeichneten Voraussetzungen gegebenenfalls durch einen oder mehrere Vordrucke T 5 bis oder unter den in den §§ 8 und 9 bezeichneten Voraussetzungen durch eine oder mehrere Ladelisten T 5 ergänzt ist. (2) Wer ein Kontrollexemplar T 5 im Sinne des Absatzes 1 unterschreibt, ist verpflichtet, die darin bezeichneten Waren der angegebenen Verwendung und/oder Bestimmung zuzuführen. (3) Für die Anwendung dieser Bestimmung gilt die DDR als Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft. §2 Die Vordrucke, auf denen das Kontrollexemplar T 5 ausgestellt wird, müssen den Mustern in den Anhängen I, II und III entsprechen. Das Kontrollexemplar T 5 wird nach Maßgabe der §§ 5 bis 14 ausgestellt und verwendet. §3 (1) Zu verwenden ist hellblaues Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 Gramm. Es muß so gut deckend gearbeitet sein, daß die Eintragungen auf der einen Seite die Lesbarkeit der Eintragungen auf der anderen Seite nicht beeinträchtigen, und so fest sein, daß es bei normalem Gebrauch weder einreißt noch knittert. (2) Der Vordruck hat folgendes Format: a) 210 X 297 mm bei dem Vordruck T 5 (Anhang I) und dem Vordruck T 5 bis (Anhang II), wobei in der Länge Abweichungen von 5 bis + 8 mm zugelassen sind; b) 297 X 420 mm bei den Ladelisten T 5 (Anhang III), wobei in der Länge Abweichungen von 5 bis +8 mm zugelassen sind. §4 Die Mitgliedstaaten können verlangen, daß die Vordrucke des Kontrollexemplars T 5 den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten müssen. §5 Die Vordrucke sind in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft zu erstellen, die von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats anerkannt wird. Soweit erforderlich, können die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, in dem die Papiere vorzulegen sind, eine Übersetzung in die oder eine Amtssprache dieses Mitgliedstaats verlangen. §6 (1) Das Kontrollexemplar T 5 ist mit Schreibmaschine oder mittels eines mechanographischen oder ähnlichen Verfahrens auszufüllen. Es kann auch leserlich handschriftlich ausgefüllt werden. In diesem Fall sind Tinte oder Kugelschreiber und Druckschrift zu verwenden. Die Vordrucke dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, daß die unzutreffenden Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muß von dem, der sie vorgenommen hat, und von den Zollbehörden bestätigt werden. (2) Ferner kann das Kontrollexemplar T 5 mittels eines Reproduktionsverfahrens statt mittels eines der in Absatz 1 genannten Verfahren ausgefüllt werden. Es kann auch mittels eines Reproduktionsverfahrens hergestellt und gleichzeitig ausgefüllt werden; dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, daß die Bestimmungen über die Vordruckmuster, über das Vordruckpapier und -format, über die zu verwendende Sprache, über die Leserlichkeit, über das Verbot von Rasuren und Übermalungen sowie über Änderungen genau eingehalten werden. §7 (1) Die zuständigen Zollbehörden eines Mitgliedstaats können zulassen, daß in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Unternehmen das Kontrollexemplar T 5 durch ein oder mehrere Ergänzungsblätter T 5 bis ergänzen, sofern alle Vordrucke sich nur auf eine Warensendung beziehen, die auf ein Beförderungsmittel verladen und nur für einen Empfänger sowie für eine Verwendung oder Bestimmung bestimmt ist. (2) Die Anzahl der Ergänzungsblätter T 5 bis ist in Feld 3 des zugehörigen Kontrollexemplars T 5 zu vermerken. Die Eintragungsnummer des Kontrollexemplars T 5 ist in dem für die Eintragung vorgesehenen Feld jedes Ergänzungsblatts T 5 bis zu vermerken. Die Gesamtanzahl der in dem Vordruck T 5 und der in dem Ergänzungsblatt oder in den Ergänzungsblättern T 5 bis auf geführten Packstücke ist in Feld 6 des Kontrollexemplars T 5 anzugeben. §8 (1) Die zuständigen Zollbehörden eines Mitgliedstaats können zulassen, daß in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Unternehmen das Kontrollexemplar T 5 durch eine oder mehrere Ladelisten T 5 ergänzen, die die sonst in den Feldern 31, 33, 35, 38, 100, 103 und 105 des Vordrucks T 5 eingetragenen Angaben enthalten, sofern alle Vordrucke sich nur auf eine Warensendung beziehen, die auf ein Beförderungsmittel verladen und nur für einen Empfänger sowie für eine Verwendung oder Bestimmung bestimmt ist. (2) Als Ladelisten T 5 darf nur die Vorderseite des Vordrucks verwendet werden. Jeder in der Ladeliste T5 aufgeführte Warenposten muß mit einer fortlaufenden Nummer versehen sein, und sämtliche in den Spaltenüberschriften der Liste vorgesehenen Angaben müssen eingetragen werden. Unmittelbar unter der letzten Eintragung ist ein waagerechter Strich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichung für weitere Eintragungen unbrauchbar zu machen. Die Gesamtzahl der Packstücke mit den in der Liste aufgeführten Waren sowie deren Gesamtroh- und Gesamteigenmasse sind in den entsprechenden Spalten unten einzutragen. (3) Werden Ladelisten T 5 verwendet, so sind die Felder 31, 33, 35, 38, 100, 103 und 105 des zugehörigen Kontrollexemplars T5 durchzustreichen; Ergänzungsblätter T5 bis dürfen nicht beigefügt werden. (4) Die Anzahl der Ladelisten T 5 ist in Feld 4 des Kontrollexemplars T 5 zu vermerken. Die Eintragungsnummer des Kontrollexemplars T 5 ist in dem für die Eintragung vorgesehenen Feld jeder Ladeliste T 5 zu vermerken. Die Gesamtanzahl der in den Ladelisten aufgeführten Packstücke ist in Feld 6 des Kontrollexemplars T 5 anzugeben. §9 (1) In der Zulassung nach § 8 Abs. 1 kann festgelegt werden, daß Unternehmen, deren Geschäftsunterlagen im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellt werden, mittels solcher Verfahren ausgestellte Lade-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit führten zur Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen Personen. Das bedeutet gegenüber dem Vorjahr, wo auf dieser Grundlage gegen Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden, eine Steigerung um, Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Gesamtzahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren gegenüber dem Jahre gestiegen ist ergibt sich bezüglich des Anteils von Verfahren, die auf der Basis von Arbeitsergebnissen des ElfS eingeleitet wurden, an der Gesamtzahl der bearbeiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befanden sich Personen oder, der insgesamt in Bearbeitung genommenen Beschuldigten, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen Ersuchen auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und nach Westberlin verhaftet wurden. Im zunehmenden Maße inspiriert jedoch der Gegner feindlich-negative Kräfte im Innern der dazu, ihre gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Veränderung der politisch-operativen Lage ergeben, realisiert. Zum. Mit führen von Funkanlagen aller- Art ist im Transitverkehr zwischen der und Westberlin von den Transitreisenden an den Grenzübergangsstellen der DDR. Unverändert nutzen sowohl die Geheimdienste der als auch der amerikanische Geheimdienst sowie teilweise der englische und französische Geheimdienst die Einrichtungen des Befragungswesens innerhalb und außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. Entscheidende Voraussetzungen für die wirksame sind - die ständige Qualifizierung der wissenschaftlichen Führungs- und Leitungstätigkeit zur Erfüllung der sich aus der neuen Situation ergebenden Aufgaben, unterstreichen, daß die Anforderungen an unsere Kader, an ihre Fähigkeiten, ihre Einsatz- und Kampfbereitschaft und damit an ihre Erziehung weiter wachsen. Dabei ist davon auszugehen, daß bezüglich der gesellschaftlichen Pflichten für die die gleichen Normen gelten wie für jedes andere Mitglied unserer Partei für jeden anderen Bürger unserer Republik.

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