Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 136

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 136 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 136); 136 Gesetzblatt Teil I Nr. 17 Ausgabetag: 16. März 1990 Gesetz zur Änderung der Rechtsvorschriften über die Einkommen-, Körperschaft-und Vermögensteuer Steueränderungsgesetz vom 6. März 1990 §1 Einkommensteuer (1) Einkommen bzw. Gewinn aus 1. Handwerks-, Handels- und Gewerbebetrieb sowie sonstiger selbständiger Tätigkeit 2. freiberuflicher Arbeit 3. Vermietung und Verpachtung 4. Kapitalvermögen sowie sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 670 des Gesetzblattes) werden nach dem als Anlage 1 beigefügten Steuergrundtarif A besteuert. (2) Einkommen aus einer freiberuflichen Tätigkeit gemäß § 5 der Verordnung vom 22. Dezember 1952 zur Besteuerung des Arbeitseinkommens (bekanntgemacht im GBl. Nr. 182 S. 1413) werden höchstens mit 30 % besteuert. Das gilt auch für die in der Anlage 2 aufgeführten Berufsgruppen. §2 Getrennte Besteuerung der Einkommen der Ehegatten (1) Die Einkommen der Ehegatten werden getrennt besteuert. (2) Bei Mitarbeit des Ehegatten im Betrieb des anderen Ehegatten wird der auf die Arbeitsleistung entfallende Anteil am Gesamteinkommen in Höhe des Lohnes einer vergleichbaren Arbeitskraft nach dem Steuergrundtarif A besteuert. §3 Steuervergünstigungen (1) Für Investitionen, die für die wirtschaftliche Entwicklung besonderen Vorrang haben, können Sonderabschreibungen gewährt werden. (2) Steuerpflichtige, die Einkommen bzw. Gewinn aus den im § 1 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 genannten Betrieben bzw. Tätigkeiten erzielen, können für Zwecke der Akkumulation eine steuerfreie Rücklage in Höhe von 20 % des jährlichen Einkommens bzw. Gewinns, höchstens 50 000 M, bilden. §4 Pauschalsteuer Die pauschale Festsetzung der Steuer für Handwerker wird zum 31. Dezember 1990 aufgehoben. Für Handwerker im Rentenalter und für Dorfhandwerker ohne Beschäftigte im Arbeitsrechtsverhältnis kann auf Antrag weiterhin eine pauschale Festsetzung der Steuer für einen Zeitraum bis zu 5 Jahren beibehalten werden. §5 Körperschaftsteuer (1) Einkommen, das der Körperschaftsteuer unterliegt, wird nach dem als Anlage 3 beigefügten Steuergrundtarif B besteuert. Hiervon ausgenommen sind Produktionsgenossenschaften und Kollegien der Bildenden Künstler und der Rechtsanwälte. (2) Die Körperschaftsteuer beträgt abweichend von Abs. 1 36 %, wenn eine Ausschüttung des Gewinns der Kapitalgesellschaft erfolgt. §6 Anrechnung der Körperschaftsteuer Bei der Gewinnausschüttung einer Kapitalgesellschaft wird die von ihr gezahlte Körperschaftsteuer bei der Festsetzung der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer für unbeschränkt Steuerpflichtige in Höhe von 22,5% der ausgeschütteten Gewinnanteile (Dividenden) angerechnet. §7 Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen Der Steuerabzug beträgt 30 % der Aufsichtsratsvergütung. §8 Mitgliedersteuer der Produktionsgenossenschaften des Handwerks (PGH) Die Steuer auf die Mehrleistungsvergütung beträgt 5 %. Die Einnahmen der Mitglieder der Produktionsgenossenschaften des Handwerks aus der Gewinnverteilung (Gewinnausschüttung) bleiben steuerfrei. §9 Gewinnsteuer der PGH Die Gewinnsteuer wird für alle PGH nach der Steuertabelle gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. November 1962 über die Besteuerung der Produktionsgenossenschaften des Handwerks und ihrer Mitglieder PGH-Steuergesetz (GBl. I Nr. 13 S. 119) erhoben. §10 Vermögensteuer (1) Die Vermögensteuer für die im § 1 Abs. 1 Ziff. 2 und § 2 Abs. 1 Ziff. 2 des Vermögensteuergesetzes (VStG) in der Fassung vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 675 des Gesetzblattes) aufgeführten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen beträgt 1 % des steuerpflichtigen Gesamtvermögens. (2) Bei allen übrigen Personen beträgt die Vermögensteuer 1. 0,5 %, wenn das steuerpflichtige Gesamtvermögen 25 000 M nicht übersteigt, 2. 1 %, wenn das steuerpflichtige Gesamtvermögen 25 000 M übersteigt. §11 Höchstbesteuerung Die Summe der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer und der Vermögensteuer darf 75% des steuerpflichtigen Einkommens im Kalenderjahr nicht übersteigen. Es ist jedoch mindestens die Vermögensteuer zu zahlen. , § 12 Besteuerung von Nebeneinkünften (1) Bürger, die außerhalb einer hauptberuflichen Tätigkeit noch nebenberufliche Einnahmen aus den im § 1 Abs. 1 genannten Einkommensarten erzielen, haben die Einkommensteuer auf die Nebeneinkünfte unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens nach der als Anlage 4 beigefügten Steuersatztabelle C zu zahlen. (2) Für Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 Ziffern 1 bis 3 wird ein Steuerfreibetrag von 3 000 M jährlich gewährt, der vor Berechnung der Einkommensteuer von den Einkünften abzusetzen ist. (3) Soweit in Rechtsvorschriften Steuerbefreiungen bzw. weitergehende Steuervergünstigungen als nach Abs. 2 für nebenberufliche Einnahmen geregelt sind, bleiben diese bestehen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen, insbesondere in der Volkswirtschaft; alle Straftaten aufzudecken und aufzuklären; die gesetzlichen Möglichkeiten, für eine differenzierte Anwendung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermitt-lungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die unterschiedlichsten Straftaten, ihre Täter und die verschiedenartigsten Strafmaßnahmen zielgerichtet durchzusetzen. Aus diesem Grunde wurden die Straftatbestände der Spionage, des Terrors, der Diversion, der Sabotage und des staatsfeindlichen Menschenhandels unter Ausnutzung des Reiseund Touristenverkehrs in über sozialistische Staaten in enger Zusammenarbeit mit den anderen Linien und Diensteinheiten sowie im engen Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen und den operativen Linien und territorialen Diensteinheiten - gründlich durchdenken und die notwendigen realen Vorschläge erarbeiten.

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