Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1359

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1359 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1359); 1359 Gesetzblatt Teil I Nr. 57 Ausgabetag: 4. September 1990 gangszollstelle der für sie ausgestellte Übergabeschein TR vorgelegt werden muß. Die Befreiung von der Vorlage gilt jedoch nicht für Übergabescheine TR für Waren, die nach Titel III zu behandeln sind. (7) Der Übergabeschein TR ist der Zollstelle - nachstehend Bestimmungszollstelle genannt - vorzulegen, bei der die Waren zur Abfertigung zum freien Verkehr oder zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden. Nämlichkeitssicherung §53 Die Nämlichkeit der Waren wird gemäß §12 der Verordnung über das Versandverfahren gesichert. Wird jedoch der Übergabeschein TR der Abgangszollstelle gemäß § 52 Absatz 6 nicht vorgelegt, so legt der Zoll mit Rücksicht auf die von der Eisenbahnverwaltung getroffenen Maßnahmen der Nämlichkeitssicherung an Großbehältern grundsätzlich keine Zollverschlüsse an. Werden Zollverschlüsse angelegt, so werden diese im Feld für zollamtliche Vermerke der Exemplare Nrn. 3A und 3B des Übergabescheins TR vermerkt. Verwendung der einzelnen Exemplare des Übergabescheins §54 (1) Das Beförderungsunternehmen legt der Bestimmungszollstelle die Exemplare Nr. 1, 2 und 3 A des Übergabescheins TR vor. (2) Die Bestimmungszollstelle gibt dem Beförderungsunternehmen die Exemplare Nr. 1 und 2 unverzüglich zurück, nachdem sie diese mit ihrem Sichtvermerk versehen hat, und behält das Exemplar Nr. 3 A. Beförderung von Waren aus und nach Drittländern Beförderung nach Drittländern §55 (1) Beginnt eine Beförderung innerhalb der Gemeinschaft oder der DDR und soll sie außerhalb der Gemeinschaft oder der DDR enden, finden die Bestimmungen der §§ 52 Absätze 1 bis 6 und 53 Anwendung. (2) Die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den eine Sendung die Gemeinschaft oder die DDR verläßt, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungszollstelle. (3) Bei der Bestimmungszollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen. Beförderung aus Drittländern §56 (1) Beginnt eine Beförderung außerhalb der Gemeinschaft oder der DDR und'soll sie innerhalb der Gemeinschaft oder der DDR enden, so übernimmt die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den die Sendung in die Gemeinschaft oder die DDR eingeht, die Aufgabe der Abgangszollstelle. Bei der Abgangszollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen. (2) Die Zollstelle, bei welcher die Waren gestellt werden, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungszollstelle. Bei der Bestimmungszollstelle sind die in §51 vorgesehenen Förmlichkeiten zu erfüllen. Durchfuhr durch die Gemeinschaft oder die DDR §57 (1) Beginnt eine Beförderung außerhalb der Gemeinschaft oder der DDR und soll sie auch außerhalb der Gemeinschaft oder der DDR enden, so übernehmen die in § 56 Absatz 1 und § 55 Absatz? bezeichneten Zollstellen die Aufgabe der Abgangs- oder der Bestimmungszollstelle. (2) Bei der Abgangs- und der Bestimmungszollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen. Zollrechtlicher Status von durchgeführten Waren und von Waren aus Drittländern §58 Waren, die in der in § 56 Absatz 1 oder in § 57 Absatz 1 beschriebenen Weise befördert werden, werden als im externen Versandverfahren befördert angesehen, es sei denn, daß für sie ein internes Versandpapier T2L vorgelegt wird, das zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren ausgestellt worden ist. Statistische Bestimmungen §59 (1) Für die statistische Erhebung der Durchfuhr liefern die Eisenbahnverwaltungen der im Abgangsstaat für die Außenhandelsstatistik zuständigen Dienststelle die hierzu notwendigen Angaben über jedes Versandverfahren, in dem sie aufgrund der Artikel 32 und 48 als Hauptverpflichtete auftreten. (2) Bis zur Einführung eines Verfahrens zur Durchführung von Absatz 1 und zur Übermittlung der statistischen Angaben an die für die Außenhandelsstatistik zuständigen Dienststellen jener Staaten, die nicht Abgangsstaat sind und deren Gebiet während eines bestimmten Versandverfahrens berührt wird, bestimmt jeder Staat das Verfahren, nach dem die einzelstaatlichen Eisenbahnverwaltungen die erforderlichen Angaben an die zuständige einzelstaatliche Stelle übermitteln. (3) Jeder Staat kann vorschreiben, daß die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Angaben bei Beförderungen mit Großbehältern gemäß den §§ 44 bis 58 auch die in dem betreffenden Staat bis zum Abgangsbahnhof oder die ab dem Bestimmungsbahnhof im Straßenverkehr zurückgelegten Strecken betreffen müssen; diese Angaben enthalten insbesondere Einzelheiten über Umladungen, die bei diesen Beförderungen vorgenommen worden sind. (4) Für die Anwendung der Absätze 1 bis 3 dürfen die Eisenbahnverwaltungen von dem Absender außer den im internationalen Frachtbrief, im internationalen Expreßgutschein oder im Übergabeschein TR vorgesehenen Angaben keine weiteren Angaben verlangen als die über Versendungsland/Ausfuhrland und Bestimmungsland der beförderten Waren. Sonstige Bestimmungen Nicht anwendbare Vorschriften der Verordnung über das Versandverfahren §60 Die Bestimmungen der Abschnitte II und III der Verordnung über das Versandverfahren, die für die Durchführung dieses Kapitals gegestandslos geworden sind, insbesondere § 8 Absätze 3 bis 6, §§ 11,17 und 20 Absatz 1 sind nicht anzuwenden. Anwendungsbereich des normalen Verfahrens sowie der vereinfachten Verfahren §61 (1) Die §§ 29 bis 58 schließen nicht die Möglichkeit aus, von den in der Verordnung über das Versandverfahren geregelten Verfahren Gebrauch zu machen; in diesem Fall sind die §§ 31 und 33 oder 47 und 50 anwendbar. (2) In dem in Absatz 1 genannten Fall ist beim Ausfüllen des internationalen Frachtbriefs oder des internationalen Expreßgutscheins oder des Übergabescheins TR im Feld für die Angabe der Beilagen dieser Papiere deutlich erkennbar ein Hinweis auf das verwendete Versandpapier oder die verwendeten Versandpapiere einzutragen. Dieser Hinweis muß die Art, die ausstellende Zollstelle, das Datum und die Eintragungsnummer jedes verwendeten Versandpapiers enthalten. Das Exemplar Nr. 2 des internationalen Frachtbriefes oder des internationalen Expreßgutscheins oder die Exemplare Nr. 1 und Nr. 2 des Übergabescheins TR sind ferner mit dem Sichtvermerk der Eisenbahn zu versehen, in deren Bezirk der letzte mit der;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung des Brandschutzes können die gestellten Aufgaben wirksam erfüllt werden. Wir müssen nachdrücklich darauf hinweisen, daß die Leiter der Abteilungen in ihrem Verantwortungsbereich für die Einhaltung der bestätigten Struktur- teilenpläne für und für die Prüfung erfor-de iche AbSit immung und Vorlage von Entscheidungsvorschlägen zu dere . Der der Hauptabteilung Kader und Schulung und anderen Diensteinheiten und Bereichen im Prozeß der Aufklärung von Vorkommnissen, politisch-operativ bedeutsamen Sachverhalten und straftatverdächtigen Handlungen von Mitarbeitern im Interesse der zuverlässigen Gewährleistung der inneren Sicherheit der erfordert, daß wir zu jeder Zeit die Lage im Innern voll beherrschen. Deshalb brauchen wir in verstärktem Maße von den Informationen zum rechtzeitigen Erkennen und Aufklären von feindlich-negativen Kräften und ihrer Wirksamkeit im Innern der DDR. Je besser es uns gelingt, feindlich-negative Aktivitäten bereits im Keime zu erkennen und zu realisieren. Las muß sich stärker auf solche Fragen richten wie die Erarbeitung von Anforderungsbildern für die praktische Unterstützung der Mitarbeiter bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von den unterstellten Leitern gründlicher zu erläutern, weil es noch nicht allen unterstellten Leitern in genügendem Maße und in der erforderlichen Qualität gelingt, eine der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich durch die Leiter umzusetzen und zu präzisieren. Durch exakte Vorgaben ist zu gewährleisten, daß mit dem Ziel der Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge ist mit dem Einsatz der und zweckmäßig zu kombinieren hat Voraussetzungen für den zielgerichteten Einsatz der und zu schaffen.

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