Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1358

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1358 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1358); 1358 Gesetzblatt Teil I Nr. 57 Ausgabetag: 4. September 1990 Die Anzahl der Nachweisungen ist in das Feld für die Angabe der Anzahl der Nachweisungen in der rechten oberen Ecke des Übergabescheins TR einzutragen. Außerdem ist die Seriennummer des zugehörigen Übergabescheins TR in der rechten oberen Ecke jeder Nachweisung zu vermerken. Rechtlicher Wert des verwendeten Papiers §46 Der von den Beförderungsunternehmen verwendete Übergabeschein TR gilt: a) für die in § 1 Absatz 3 der Verordnung über das Versandverfahren bezeichneten Waren als Versandanmeldung oder Versandschein T1; b) für die in § 1 Absatz 2 der vorgenannten Verordnung bezeichneten Waren als Versandanmeldung oder Versandschein T 2. Kontrolle der Abschreibungen, zu erteilende Auskünfte §47 (1) In jedem Staat hält das Beförderungsunternehmen durch seinen oder seine nationalen Vertreter bei der oder den zentralen Verrechnungsstellen oder bei denen seines oder seiner nationalen Vertreter die dort geführten Anschreibungen zu Kontroll-zwecken der Zollverwaltung zur Verfügung. (2) Das Beförderungsunternehmen oder sein oder seine nationalen Vertreter übermitteln der Zollverwaltung auf ihr Ersuchen hin so bald wie möglich alle Unterlagen, Anschreibungen oder Auskünfte, die mit durchgeführten oder noch laufenden Sendungen in Verbindung stehen und von denen diese Verwaltungen ihres Erachtens Kenntnis nehmen müssen. (3) Das Beförderungsunternehmen oder sein oder seine nationalen Vertreter unterrichten a) die Bestimmungszollstelle, wenn ihm ein Exemplar Nr. 1 eines Übergabescheins TR ohne zollamtlichen Sichtvermerk zugeht; b) die Abgangszollstelle, wenn ihm ein Exemplar Nr. 1 eines Übergabescheins TR nicht zurückgesandt wird und wenn das Beförderungsunternehmen nicht feststellen kann, ob die betreffende Sendung der Bestimmungszollstelle ordnungsgemäß gestellt worden ist oder ob die Sendung im Falle der Anwendung des § 55 die Gemeinschaft oder die DDR nach einem Drittland verlassen hat. Hauptverpflichteter §48 (1) Die Eisenbahnverwaltung desjenigen Staats, in dem eine Beförderung der in §44 bezeichneten Art durch das Beförderungsunternehmen übernommen worden ist, wird Hauptverpflichteter. (2) Die Eisenbahnverwaltung desjenigen Staats, über dessen Gebiet die Sendung in die Gemeinschaft oder die DDR gelangt, wird für Beförderungen der in § 44 bezeichneten Art, die von dem Beförderungsunternehmen in einem Drittland übernommen worden sind, Hauptverpflichteter. Zollförmlichkeiten im Verlauf einer nicht im Schienenverkehr durchgeführten Beförderung §49 Müssen im Verlauf einer nicht im Schienenverkehr durchgeführten Beförderung bis zum Abgangsbahnhof oder ab dem Bestimmungsbahnhof zollamtliche Förmlichkeiten erfüllt werden, so ist in den Übergabeschein TR nur jeweils ein beförderter Großbehälter einzutragen. Aufkleber §50 Das Beförderungsunternehmen sorgt dafür, daß die im Versandverfahren abgewickelten Beförderungen durch Aufkleber mit einem Piktogramm gekennzeichnet werden, dessen Muster in Anhang VIII abgebildet ist. Die Aufkleber werden auf dem Übergabeschein TR sowie auf dem (den) Großbehälter(n) befestigt. Änderung des Frachtvertrags §51 Bei einer Änderung des Frachtvertrags, die zur Folge hat, daß - eine Beförderung, die außerhalb der Gemeinschaft oder der DDR enden sollte, innerhalb der Gemeinschaft oder der DDR endet, - eine Beförderung, die innerhalb der Gemeinschaft oder der DDR enden sollte, außerhalb der Gemeinschaft oder der DDR endet, kann das Beförderungsunternehmen den geänderten Frachtvertrag nur mit vorheriger Genehmigung der Abgangszollstelle erfüllen. Bei einer Änderung des Frachtvertrags, die zur Folge hat, daß eine Beförderung innerhalb des Abgangsstaats endet, hängt die Erfüllung des geänderten Frachtvertrags von Bedingungen ab, die die Zollverwaltung dieses Staats festzulegen hat. In allen anderen Fällen kann das Beförderungsunternehmen den geänderten Frachtvertrag erfüllen; es unterrichtet die Abgangszollstelle unverzüglich über die vorgenommene Änderung. Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten Zollrechtlicher Status der Waren, Nachweisungen, Befreiung von der Vorlage des Übergabescheins bei der Abgangszollstelle §52 (1) Beginnt eine Beförderung innerhalb der Gemeinschaft oder der DDR und soll sie auch dort enden, so wird der Übergabeschein TR der Abgangszollstelle vorgelegt. (2) Für die in § 1 Absatz 3 der Verordnung über das Versandverfahren bezeichneten Waren vermerkt die Abgangszollstelle auf den Exemplaren Nm. 2, 3 A und 3 B des Übergangsscheins TR, daß die Waren, auf die er sich bezieht, im externen Versandverfahren befördert werden. Zu diesem Zweck bringt sie im Feld für zollamtliche Vermerke der Exemplare Nrn. 2,3 A und 3 B des Übergabescheins TR sichtbar die Kurzbezeichnung T1 an. (3) Enthalten einer oder mehrere der mit Übergabeschein TR beförderten Großbehälter Waren der in § 1 Absatz 3 der Verordnung über das Versandverfahren bezeichneten Art, während ein anderer oder die anderen Großbehälter ausschließlich Waren der in § 1 Absatz 2 der genannten Verordnung bezeichneten Art enthalten, so ist von der Abgangszollstelle in dem Feld für zollamtliche Vermerke der Exemplare Nrn. 2, 3 A und 3 B des Übergabescheins TR neben der Kurzbezeichnung „T1“ ein Hinweis auf den oder die Behälter mit den in § 1 Absatz 3 der genannten Verordnung bezeichneten Waren anzubringen. (4) Werden im Falle des Absatz 3 Nachweisungen der Großbehälter verwendet, so sind für die Behälter, die Waren der in § 1 Absatz 3 der Verordnung über das Versandverfahren bezeichneten Art enthalten, sowie für die Behälter, die ausschließlich Waren der in §1 Absatz 2 dieser Verordnung bezeichneten Art enthalten, jeweils getrennte Nachweisungen auszustellen. Diese Nachweisungen sind zur Unterscheidung mit einer laufenden Nummer zu versehen. Die Abgangszollstelle bringt in dem Feld für zollamtliche Vermerke der Exemplare Nrn. 2, 3 A und 3 B des Übergabescheins TR neben der Kurzbezeichnung „T1“ einen Hinweis auf den oder die Nachweisungen mit den in § 1 Absatz 3 der Verordnung über das Versandverfahren bezeichneten Waren an. (5) Alle Exemplare des Übergabescheins TR werden dem Beteiligten zurückgegeben. (6) Jeder Staat kann unter von ihm festgelegten Bedingungen vorsehen, daß die in § 1 Absatz 2 der Verordnung über das Versandverfahren bezeichneten Waren zum internen Versandverfahren zugelassen werden können, ohne daß' hierzu der Ab-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Die sich aus den Parteibeschlüssen soY den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Bugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linie Untersuchung zu deren Durchsetzung. Im Prozeß der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlunqen Jugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linieig Untersuchung und deren Durchsetzung. Die rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit der Linie Untersuchung ist zu gewährleisten ständig darauf hinzuwirken, daß das sozialistische Recht - von den Normen der Staatsverbrechen und der Straftaten gegen die staatliche Ordnung und anderer politisch motivierter schwerer Verbrechen gegen die verhaftete Personen als Kräftereservoir zu erhalten und zur Durchführung von feindlichen Handlungen unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Grundlage der laufenden Versorgung mit materiell-technischen Mitteln und Versorgungsgütern ist der zentrale Berechnungsplan Staatssicherheit . Zur Sicherstellung der laufenden Versorgung sind im Ministerium für Staatssicherheit und in den Bezirksverwaltungen zu planen und vorzubereiten. Die materielle Ergänzung. Die materielle Ergänzung beinhaltet die Planung des materiellen Bedarfs Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten sowie er Erfordernissezur nachrichten-technischen Sicherstellung der politisch-operativen Führung zu planen. Maßnahmen des Schutzes vor Massenvernichtungsmittelri. Der Schutz vor Massenvernichtungsmitteln ist mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge nachgewiesen ist. Dazu sind das Resultat des Wahrheitsnachweises sowie die Art und Weise seines Zustandekommens objektiv und umfassend zu dokumentieren.

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