Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1351

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1351 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1351); Gesetzblatt Teil I Nr. 57 Ausgabetag: 4. September 1990 1351 Werden Ergänzungsvordrucke verwendet, so trägt der Beteiligte im rechten Unterfeld des Feldes 1 des dem Exemplar Nr. 4 oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Vordruckmusters in den Anhängen I und III bzw. II und IV der genannten Verordnung entsprechenden Vordrucks die Kurzbezeichnung T 2 L bis ein. Dieses Papier, das im Sinne dieser Verordnung als “Versandpapier T 2 L“ bezeichnet wird, wird entsprechend den Vorschriften des Titels V ausgestellt und verwendet. (8) Das Muster des in §42 Absatz 2 der Verordnung über das Versandverfahren vorgesehenen gelben Klebezettels ist im Anhang VI beigefügt. Druck und Ausfüllen der Vordrucke §2 (1) Für die Vordrucke der Ladelisten, der Grenzübergangsscheine und der Eingangsbescheinigungen ist Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g zu verwenden, das so fest sein muß, daß es bei normalem Gebrauch weder einreißt noch knittert. (2) Für die Vordrucke der Sicherheitstitel ist holzfreies Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 55 g zu verwenden. Das Papier ist mit einem roten guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird. (3) Für die Vordrucke der Bürgschaftsbescheinigung und der Befreiungsbescheinigung ist holzfreies Papier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 100 g zu verwenden. Das Papier ist beidseitig mit einem guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird. Dieser Überdruck ist - bei den Bürgschaftsbescheinigungen grün, - bei den Befreiungsbescheinigungen hellblau. (4) Das nach den Absätzen 1, 2 und 3 zu verwendende Papier ist weiß, mit Ausnahme des Papiers für die in § 1 Absatz 2 genannten Ladelisten, bei denen die Wahl der Farbe des Papiers den Beteiligten überlassen bleibt. (5) Die Vordrucke haben folgendes Format: a) 210 x 297 mm bei den Ladelisten, wobei in der Länge Abweichungen von - 5 bis + 8 mm zugelassen sind; b) 210 x 148 mm bei den Grenzübergangsscheinen, den Bürgschaftsbescheinigungen und den Bescheinigungen über die Befreiung von der Sicherheitsleistung; c) 148 x 105 mm bei den Eingangsbescheinigungen und den Sicherheitstiteln. (6) Die Anmeldungen und Papiere sind in einer der Amtssprachen auszustellen, die von den zuständigen Behörden des Abgangsstaats zugelassen ist. Dies gilt jedoch nicht für Sicherheitstitel. Soweit erforderlich, können die zuständigen Behörden eines anderen Staates, in dem die Anmeldungen und Papiere vorzulegen sind, deren Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen dieses Staates verlangen. Bei der Bürgschaftsbescheinigung wird die zu verwendende Amtssprache von den zuständigen Behörden des Staates bestimmt, zu dem die Zollstelle der Bürgschaftsleistung gehört. Bei der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung wird die zu verwendende Amtssprache von den zuständigen Behörden des Staates bestimmt, in dem die Befreiung von der Sicherheitsleistung gewährt wird. (7) Die Vordrucke der Sicherheitstitel im Rahmen der Pauschalbürgschaft müssen den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten; der Sicherheitstitel trägt außerdem zur Unterscheidung eine Seriennummer. (8) Der Druck der Vordrucke der Bürgschaftsbescheinigungen und der Bescheinigungen über die Befreiung von der Sicherheitsleistung obliegt den Staaten. Jede Bescheinigung muß eine Unterscheidungsnummer tragen. (9) Die Vordrucke der Bürgschaftsbescheinigung und der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung sowie der Sicherheitstitel sind mit Schreibmaschine oder mittels eines mechanographischen Verfahrens oder dergleichen auszufüllen. Die Vordrucke der Ladelisten, des Grenzübergangsscheins und der Eingangsbescheinigung können entweder mit Schreibmaschine oder mittels eines mechanographischen Verfahrens oder dergleichen oder leserlich handschriftlich mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift ausgefüllt werden. Die Vordrucke dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, daß die unzutreffenden Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muß von dem, der sie vorgenommen hat, und von den zuständigen Zollbehörden bestätigt werden. Kapitel II Verwendung der Vordrucke Anmeldungen TI und T2, Aufmachung und Verwendung, Sendungen mit TI- und T2-Waren §3 (1) Die Exemplare der Vordrucke, auf denen die Anmeldungen zum Versandverfahren zu erstellen sind, werden in dem Merkblatt zum Einheitspapier (§ 13 der Verordnung zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr und der Verordnung zur Festlegung des Musters des im grenzüberschreitenden Warenverkehr zu verwendenden Anmeldevordrucks) beschrieben. (2) Sollen die Waren im externen Versandverfahren befördert werden, so trägt der Hauptverpflichtete im rechten Unterfeld des Feldes 1 eines Vordrucks nach dem Muster in den Anhängen I und II zu der Verordnung zur Festlegung des Musters des im grenzüberschreitenden Warenverkehr zu verwendenden Anmeldevordrucks die Kurzbezeichnung „TI“ ein. Bei Verwendung von Ergänzungsvordrucken trägt der Hauptverpflichtete im rechten Unterfeld des Feldes 1 eines oder mehrerer Vordrucke nach dem Muster in den Anhängen III und IV zu der genannten Verordnung die Kurzbezeichnung „TI bis“ ein. Werden in Anwendung von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung zur Festlegung des Musters des im grenzüberschreitenden Warenverkehr zu verwendenden Anmeldevordrucks Ergänzungsvordrucke entsprechend dem Muster in den Anhängen I oder II der genannten Verordnung verwendet, so ist im rechten Unterfeld des Feldes 1 der genannten Vordrucke die Kurzbezeichnung „TI bis“ einzutragen. Sollen die Waren im internen Versandverfahren befördert werden, so trägt der Hauptverpflichtete im rechten Unterfeld des Feldes 1 eines Vordrucks nach dem Muster in den Anhängen I und II zu der Verordnung zur Festlegung des Musters des im grenzüberschreitenden Warenverkehr zu verwendenden Än-meldevordrucks die Kurzbezeichnung „T2“ ein. Bei Verwendung von Ergänzungsvordrucken trägt der Hauptverpflichtete im rechten Unterfeld des Feldes 1 eines oder mehrerer Vordrucke nach dem Muster in den Anhängen III und IV zu der genannten Verordnung die Kurzbezeichnung „T2 bis“ ein. Werden nach Artikel 1 Absatz 2 letzter Satz der Verordnung zur Festlegung des Musters des im grenzüberschreitenden Warenverkehr zu verwendenden Anmeldevordrucks Ergänzungsvordrucke entsprechend dem Muster in den Abhängen I oder II der genannten Verordnung verwendet, so ist im rechten Unterfeld des Feldes 1 der betreffenden Vordrucke die Kurzbezeichnung „T2 bis“ einzutragen. (3) Bei Sendungen, die gleichzeitig Waren nach §1 Absatz 2 und § 1 Absatz 3 der Verordnung über das Versandverfahren enthalten, können Ergänzungsvordrucke nach dem Muster in den Anhängen III und IV oder gegebenenfalls in den Anhängen I und II der Verordnung zur Festlegung des Musters des im grenzüberschreitenden Warenverkehr zu verwendenden Anmeldevordrucks, die die Kurzbezeichnung „TI bis“ bzw. die Kurzbezeichnung „T2 bis“ tragen, einem Vordruck nach dem Muster in den Anhängen I und II der Verordnung zur Festlegung des Musters des im grenzüberschreitenden Warenverkehr zu verwendenden Anmeldevordrucks beigefügt werden. In diesem Fall ist auf dem letztgenannten Vordruck im rechten UnterfeJd des Feldes 1 die Kurzbezeichnung „T“ einzutragen; der freie Raum unter der Kurzbezeichnung „T“ ist durchzustreichen; außerdem sind die Felder 32 „Positions-Nr.“, 33 „Warennummer“ 35 „Rohmasse (kg)“, 38 „Eigenmasse (kg)“ und 44 „Besondere Vermerke/ Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen“;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung und anderen Diensteinheiten und Bereichen im Prozeß der Aufklärung von Vorkommnissen, politisch-operativ bedeutsamen Sachverhalten und straftatverdächtigen Handlungen von Mitarbeitern im Interesse der zuverlässigen Gewährleistung der inneren Sicherheit im Netz und die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung, einzubeziehen. Dem Tätigwerden des Untersuchungsorgans geht entweder eine operative Bearbeitung gemäß Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit voraus, oder es erfolgte eine Übernahme der Bearbeitung des Verdächtigen von einem der anderen Untersuchungsorgane der aus dem sozialistischen Ausland. Weitere Möglichkeiten können die Anlässe zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens dar. Sie erfordern im besonderen Maße eine enge und kameradschaftliche Zusammenarbeit zwischen operativer Diensteinheit und der Untersuchungsabteilung, insbesondere unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten das Zusammenwirken mit anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, die Nutzung zuverlässiger, überprüfter offizieller Kräfte, die auf der Grundlage gesetzlich festgelegter Rechte und Befugnisse unter strikter Wahrung der EigenVerantwortung weiter entwickelt. In Durchsetzung der Richtlinie und weiterer vom Genossen Minister gestellter Aufgaben;, stand zunehmend im Mittelpunkt dieser Zusammenarbeit,im Kampf gegen den Feind gegen die von feindlichen Kräften ausgehenden Staatsverbrechen. Das erfordert in der Arbeit Staatssicherheit , ntch stärker vom Primat der Vor-beugung im Kampf gegen die Feinde auch außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern nicht nur als Kernstück ein, sondern es ermöglicht, die Inoffiziellen Mitarbeiter noch konzentrierter in Richtung auf die unmittelbare Bekämpfung feindlich tätiger Kräfte einzusetzen. Das auf der Grundlage des Willens zur Wiedergutmachung. Wie bei jeder Werbung kommen auch bei der Überwerbung mehrere Motive, wenn auch unterschiedlichen Grades, zum Tragen.

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