Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1351

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1351 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1351); Gesetzblatt Teil I Nr. 57 Ausgabetag: 4. September 1990 1351 Werden Ergänzungsvordrucke verwendet, so trägt der Beteiligte im rechten Unterfeld des Feldes 1 des dem Exemplar Nr. 4 oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Vordruckmusters in den Anhängen I und III bzw. II und IV der genannten Verordnung entsprechenden Vordrucks die Kurzbezeichnung T 2 L bis ein. Dieses Papier, das im Sinne dieser Verordnung als “Versandpapier T 2 L“ bezeichnet wird, wird entsprechend den Vorschriften des Titels V ausgestellt und verwendet. (8) Das Muster des in §42 Absatz 2 der Verordnung über das Versandverfahren vorgesehenen gelben Klebezettels ist im Anhang VI beigefügt. Druck und Ausfüllen der Vordrucke §2 (1) Für die Vordrucke der Ladelisten, der Grenzübergangsscheine und der Eingangsbescheinigungen ist Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g zu verwenden, das so fest sein muß, daß es bei normalem Gebrauch weder einreißt noch knittert. (2) Für die Vordrucke der Sicherheitstitel ist holzfreies Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 55 g zu verwenden. Das Papier ist mit einem roten guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird. (3) Für die Vordrucke der Bürgschaftsbescheinigung und der Befreiungsbescheinigung ist holzfreies Papier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 100 g zu verwenden. Das Papier ist beidseitig mit einem guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird. Dieser Überdruck ist - bei den Bürgschaftsbescheinigungen grün, - bei den Befreiungsbescheinigungen hellblau. (4) Das nach den Absätzen 1, 2 und 3 zu verwendende Papier ist weiß, mit Ausnahme des Papiers für die in § 1 Absatz 2 genannten Ladelisten, bei denen die Wahl der Farbe des Papiers den Beteiligten überlassen bleibt. (5) Die Vordrucke haben folgendes Format: a) 210 x 297 mm bei den Ladelisten, wobei in der Länge Abweichungen von - 5 bis + 8 mm zugelassen sind; b) 210 x 148 mm bei den Grenzübergangsscheinen, den Bürgschaftsbescheinigungen und den Bescheinigungen über die Befreiung von der Sicherheitsleistung; c) 148 x 105 mm bei den Eingangsbescheinigungen und den Sicherheitstiteln. (6) Die Anmeldungen und Papiere sind in einer der Amtssprachen auszustellen, die von den zuständigen Behörden des Abgangsstaats zugelassen ist. Dies gilt jedoch nicht für Sicherheitstitel. Soweit erforderlich, können die zuständigen Behörden eines anderen Staates, in dem die Anmeldungen und Papiere vorzulegen sind, deren Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen dieses Staates verlangen. Bei der Bürgschaftsbescheinigung wird die zu verwendende Amtssprache von den zuständigen Behörden des Staates bestimmt, zu dem die Zollstelle der Bürgschaftsleistung gehört. Bei der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung wird die zu verwendende Amtssprache von den zuständigen Behörden des Staates bestimmt, in dem die Befreiung von der Sicherheitsleistung gewährt wird. (7) Die Vordrucke der Sicherheitstitel im Rahmen der Pauschalbürgschaft müssen den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten; der Sicherheitstitel trägt außerdem zur Unterscheidung eine Seriennummer. (8) Der Druck der Vordrucke der Bürgschaftsbescheinigungen und der Bescheinigungen über die Befreiung von der Sicherheitsleistung obliegt den Staaten. Jede Bescheinigung muß eine Unterscheidungsnummer tragen. (9) Die Vordrucke der Bürgschaftsbescheinigung und der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung sowie der Sicherheitstitel sind mit Schreibmaschine oder mittels eines mechanographischen Verfahrens oder dergleichen auszufüllen. Die Vordrucke der Ladelisten, des Grenzübergangsscheins und der Eingangsbescheinigung können entweder mit Schreibmaschine oder mittels eines mechanographischen Verfahrens oder dergleichen oder leserlich handschriftlich mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift ausgefüllt werden. Die Vordrucke dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, daß die unzutreffenden Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muß von dem, der sie vorgenommen hat, und von den zuständigen Zollbehörden bestätigt werden. Kapitel II Verwendung der Vordrucke Anmeldungen TI und T2, Aufmachung und Verwendung, Sendungen mit TI- und T2-Waren §3 (1) Die Exemplare der Vordrucke, auf denen die Anmeldungen zum Versandverfahren zu erstellen sind, werden in dem Merkblatt zum Einheitspapier (§ 13 der Verordnung zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr und der Verordnung zur Festlegung des Musters des im grenzüberschreitenden Warenverkehr zu verwendenden Anmeldevordrucks) beschrieben. (2) Sollen die Waren im externen Versandverfahren befördert werden, so trägt der Hauptverpflichtete im rechten Unterfeld des Feldes 1 eines Vordrucks nach dem Muster in den Anhängen I und II zu der Verordnung zur Festlegung des Musters des im grenzüberschreitenden Warenverkehr zu verwendenden Anmeldevordrucks die Kurzbezeichnung „TI“ ein. Bei Verwendung von Ergänzungsvordrucken trägt der Hauptverpflichtete im rechten Unterfeld des Feldes 1 eines oder mehrerer Vordrucke nach dem Muster in den Anhängen III und IV zu der genannten Verordnung die Kurzbezeichnung „TI bis“ ein. Werden in Anwendung von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung zur Festlegung des Musters des im grenzüberschreitenden Warenverkehr zu verwendenden Anmeldevordrucks Ergänzungsvordrucke entsprechend dem Muster in den Anhängen I oder II der genannten Verordnung verwendet, so ist im rechten Unterfeld des Feldes 1 der genannten Vordrucke die Kurzbezeichnung „TI bis“ einzutragen. Sollen die Waren im internen Versandverfahren befördert werden, so trägt der Hauptverpflichtete im rechten Unterfeld des Feldes 1 eines Vordrucks nach dem Muster in den Anhängen I und II zu der Verordnung zur Festlegung des Musters des im grenzüberschreitenden Warenverkehr zu verwendenden Än-meldevordrucks die Kurzbezeichnung „T2“ ein. Bei Verwendung von Ergänzungsvordrucken trägt der Hauptverpflichtete im rechten Unterfeld des Feldes 1 eines oder mehrerer Vordrucke nach dem Muster in den Anhängen III und IV zu der genannten Verordnung die Kurzbezeichnung „T2 bis“ ein. Werden nach Artikel 1 Absatz 2 letzter Satz der Verordnung zur Festlegung des Musters des im grenzüberschreitenden Warenverkehr zu verwendenden Anmeldevordrucks Ergänzungsvordrucke entsprechend dem Muster in den Abhängen I oder II der genannten Verordnung verwendet, so ist im rechten Unterfeld des Feldes 1 der betreffenden Vordrucke die Kurzbezeichnung „T2 bis“ einzutragen. (3) Bei Sendungen, die gleichzeitig Waren nach §1 Absatz 2 und § 1 Absatz 3 der Verordnung über das Versandverfahren enthalten, können Ergänzungsvordrucke nach dem Muster in den Anhängen III und IV oder gegebenenfalls in den Anhängen I und II der Verordnung zur Festlegung des Musters des im grenzüberschreitenden Warenverkehr zu verwendenden Anmeldevordrucks, die die Kurzbezeichnung „TI bis“ bzw. die Kurzbezeichnung „T2 bis“ tragen, einem Vordruck nach dem Muster in den Anhängen I und II der Verordnung zur Festlegung des Musters des im grenzüberschreitenden Warenverkehr zu verwendenden Anmeldevordrucks beigefügt werden. In diesem Fall ist auf dem letztgenannten Vordruck im rechten UnterfeJd des Feldes 1 die Kurzbezeichnung „T“ einzutragen; der freie Raum unter der Kurzbezeichnung „T“ ist durchzustreichen; außerdem sind die Felder 32 „Positions-Nr.“, 33 „Warennummer“ 35 „Rohmasse (kg)“, 38 „Eigenmasse (kg)“ und 44 „Besondere Vermerke/ Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen“;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen umgesetzt. Die zentrale Erfassung und Registrierung des Strafgefangenenbestandes auf Linie wurde ter-miriund qualitätsgerecht realisiert. Entsprechend den Festlegungen im Befehl des Genossen Minister wurden aus den in der Hauptabteilung vorhandenen Archivdokumenten bisher über antifaschistische Widerstandskämpfer erfaßt, davon etwa über Personen eindeutig identifiziert und in der Abteilung Staatssicherheit Berlin er faßt ist. Ausgenommen sind hiervon Verlegungen in das jfaft-kankenhaus des Aii Staatssicherheit , Vorführungen zu Verhandlungen, Begutachtungen oder Besuchen der Strafgefangenen. Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin und die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein. Der muß bei Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung noch besser als bisher die Bewegung und Aktivitäten der Ausländer festzustellen, aufzuklären und unter Kontrolle zu bringen sowie Informationen zu erarbeiten, wie die Ausländer bei der Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsaufgaben sowie der klassenmäßigen Erziehung und Bildung der Angehörigen des Wach-und Sicherungskollektives; Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters.

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