Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1342

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1342 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1342); 1342 Gesetzblatt Teil I Nr. 57 Ausgabetag: 4. September 1990 Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben vom 19. Juli 1990 §1 (1) Diese Durchführungsbestimmung legt die Vorschriften zu den §§ 16 und 17 der Verordnung über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben, nachstehend „GrundVerordnung“ genannt, fest. (2) Im Sinne dieser Durchführungsbestimmung gelten als: a) Abgaben: Eingangs- und Ausfuhrabgaben im Sinne von § 1 Abs. 2 Buchstaben a und b der Grund Verordnung; b) Zollstelle: jede für die Anwendung dieser Verordnung zuständige Stelle, selbst wenn sie nicht der Zollverwaltung untersteht; c) Zollstelle der buchmäßigen Erfassung: die Zollstelle, bei der die Abgaben, deren Erstattung oder Erlaß beantragt wird, buchmäßig erfaßt worden sind; d) Entscheidungsbehörde: die Zollstelle, die zur Entscheidung über den Antrag Erstattung oder Erlaß von buchmäßig erfaßten Abgaben zuständig ist; e) nachprüfende Behörde: die Zollstelle, in deren Zuständigkeitsbereich sich die Ware, für die Erstattung oder Erlaß von buchmäßig erfaßten Abgaben beantragt wird, befindet, und die bestimmte, für die Prüfung des Antrags erforderliche Kontrollen vornimmt; f) Behörde der Schlußbehandlung: die Zollstelle, die die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Entscheidung über die Erstattung oder den Erlaß notwendigen Maßnahmen trifft. (3) Ein und dieselbe Zollstelle kann ganz oder teilweise die Aufgaben der Zollstelle der buchmäßigen Erfassung, der Entscheidungsbehörde, der nachprüfenden Behörde und der Behörde der Schlußbehandlung übernehmen. Kapitel I Bestimmungen über den Antrag auf Erstattung oder Erlaß §2 (1) Unbeschadet der Bestimmungen von § 4 Abs. 1 ist der Antrag auf Erstattung oder Erlaß von Abgaben schriftlich zu stellen und muß die nachfolgenden Angaben enthalten, sofern die Entscheidungsbehörde nicht auf bestimmte Angaben verzichtet: a) Name und Anschrift des Antragstellers; b) Zollstelle der buchmäßigen Erfassung; c) Bezugnahme auf den Zollbeleg, aufgrund dessen die Abgaben, deren Erstattung oder Erlaß beantragt wird, buchmäßig erfaßt worden sind; d) Warenbeschreibung (Menge, Art, Wert); e) genaue Angabe des Ortes, an dem sich die Ware befindet; f) sofern sich die Ware im Zuständigkeitsbereich einer anderen Zollstelle als der der buchmäßigen Erfassung befindet: genaue Bezeichnung der Zollstelle (nachprüfende Behörde); g) Betrag der Abgaben, deren Erstattung oder Erlaß beantragt wird; h) Gründe für die Erstattung oder den Erlaß; i) außer in den Fällen von § 2 der Grundverordnung: Verwendung oder Bestimmung, der der Antragsteller die betreffende Ware zuführen will, entsprechend den Möglichkeiten, die im Einzelfall nach der Grundverordnung gegeben sind (Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet, An- meldung zu einem anderen Zollverfahren, Vernichtung oder Zerstörung der Ware oder unentgeltliche Abgabe an eine Wohlfahrtseinrichtung); j) wenn der Antragsteller die Anwendung von § 12 Abs. 1 Buchstabe h der Grundverordnung beantragt: die Wohlfahrtseinrichtung, an die die Ware abgegeben werden soll; k) wenn der Antragsteller nicht derjenige ist, der die Eingangs- oder Ausfuhrabgaben entrichtet oder zu entrichten hat, deren Erstattung oder Erlaß beantragt wird: die Berechtigung zur Antragstellung; l) wenn sich der Antrag auf §§ 9 oder 15 der Grundverordnung bezieht: Menge, Art und Wert des Anteils der Ware, der im Zollgebiet verbleiben soll. Im Antrag ist auch anzugeben, ob die Anwendung von § 7 Abs. 2 zweiter Unterabsatz oder von § 13 Abs. 3 zweiter Unterabsatz der Grundverordnung beantragt wird. (2) Es kann festgelegt werden, daß die Angabe nach Absatz 1 Buchstabe g nicht erforderlich ist. (3) Es kann vorgeschrieben werden, daß für den Antrag auf Erstattung oder Erlaß ein besonderer Vordruck zu verwenden ist. Es kann auch vorgeschrieben werden, daß. in den Fällen von § 12 Abs. 1 Buchstabe a der Grundverordnung der Antrag auf Erstattung oder Erlaß in vereinfachter Form zu stellen ist. * §3 Dem Antrag auf Erstattung oder Erlaß sind alle Unterlagen beizufügen, die geeignet sind, der Entscheidungsbehörde die Entscheidung über den Antrag zu ermöglichen. §4 (1) Die Zollstelle, bei der der Antrag auf Erstattung oder Erlaß gestellt werden muß, kann einen Antrag auch ohne die Angaben nach § 2 oder Unterlagen nach § 3 annehmen, wenn er zumindest die Angaben nach § 2 Abs. 1 Buchstaben a, b, c, h und k enthält. Die Einschränkung gilt nicht in den Fällen von § 2 Abs. 3 zweiter Unterabsatz. (2) Im Falle der Anwendung von Absatz 1 setzen die zuständigen Behörden für die Nachreichung der fehlenden Angaben bzw. Unterlagen eine Frist, die gegebenenfalls die in der Grundverordnung für die Antragstellung vorgesehene Frist überschreiten kann. (3) Wird die von den zuständigen Behörden nach Absatz 2 festgesetzte Frist nicht eingehalten, so gilt der Antrag als zurückgezogen. Der Antragsteller wird unverzüglich darüber unterrichtet. §5 Solange nicht über den Antrag entschieden ist, darf die Ware, für die Erstattung oder Erlaß beantragt wird, erst nach Unterrichtung der Zollstelle, bei der der Antrag gestellt worden ist, von dem in § 2 Abs. 1 Buchstabe e bezeichneten Ort entfernt werden. Die Zollstelle unterrichtet die Entscheidungsbehörde, falls sie nicht selbst Entscheidungsbehörde ist. §6 Müssen zur Prüfung eines Antrags auf Erstattung oder Erlaß von Abgaben zusätzliche Auskünfte eingezogen oder eine Warennachprüfung vorgenommen werden, insbesondere um sicherzustellen, daß die Voraussetzungen für die Erstattung oder den Erlaß nach der Grundverordnung erfüllt sind, trifft die Entscheidungsbehörde alle hierfür zweckmäßigen Maßnahmen, wobei sie gegebenenfalls an die nachprüfende Behörde ein Ersuchen mit genauer Angabe der Art der gewünschten Auskünfte oder Nachprüfungen richtet. Die nachprüfende Behörde gibt dem Ersuchen der Entscheidungsbehörde so bald wie möglich statt und teilt ihr die eingeholten Auskünfte oder das Ergebnis der Nachprüfung mit.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der Hauptabteilung über die Übernahme dieser Strafgefangenen in die betreffenden Abteilungen zu entscheiden. Liegen Gründe für eine Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe an Strafgefangenen auf der Grundlage der Strafprozeßordnung durchgeführt werden kann. Es ist vor allem zu analysieren, ob aus den vorliegenden Informationen Hinweise auf den Verdacht oder der Verdacht einer Straftat besteht und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Das verlangt, vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens anhand objektiver Kriterien und Umstände gewissenhaft zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung wäre ohnehin die Durchsuchung des gemäß vorläufig festgenommenen Beschuldigten und damit die Offizialisierung der inoffiziell festgestellten Beweismittel problemlos möglich.

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