Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1335

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1335 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1335); Gesetzblatt Teil I Nr. 57 Ausgabetag: 4. September 1990 1335 2. im Rahmen internationaler Übereinkommen an internationale Einrichtungen oder deren Mitglieder geliefert worden sind. (3) Für die Anwendung des Absatzes 1 ist gewöhnlicher Wohnsitz der Ort, an dem eine Person wegen ihrer persönlichen und beruflichen Bindungen oder bei Fehlen beruflicher Bindungen wegen ihrer persönlichen Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihr und dem Wohnort erkennen lassen, während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr wohnt. Als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindungen sich an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen befinden, gilt der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt oder sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Besuch einer Schule oder Universität bedeutet keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes. (4) Bei der Anmeldung des Übersiedlungsgutes ist ein formloses Verzeichnis der Gegenstände vorzulegen. Wertangaben werden darin nicht verlangt Bei Einfuhr in Teilsendungen ist ein Gesamtverzeichnis der Gegenstände nur bei der Einfuhr der ersten Teilsendung vorzulegen. §3 Heiratsgut aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften Für die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit von Heiratsgut (§§ 11 bis 15 der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnung) aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gilt § 2 ausgenommen Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 4 entsprechend. Wird solches Heiratsgut vor der Eheschließung eingeführt, so wird keine Sicherheit verlangt. Die Steuerbefreiung der bei einer Eheschließung üblichen Geschenke, die von Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gemacht werden, ist davon abhängig, daß der Wert eines jeden Geschenkes 2 800 Deutsche Mark nicht übersteigt. §4 Erbschaftsgut aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften Für die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit von Erbschaftsgut (§§ 16 bis 19 der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnung) aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gilt § 2 Abs. 1 Nr. 4 entsprechend. §5 Hausrat für eine Zweitwohnung (1) Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für Hausrat, der zur Einrichtung einer Zweitwohnung bestimmt ist (§§ 20 bis 24 der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnung), ist auf Gegenstände aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften beschränkt. (2) Die Steuerfreiheit setzt nur die tatsächliche Ingebrauchnahme der Gegenstände vor der Einfuhr voraus. Außerdem reicht eine Dauer des Mietverhältnisses von mindestens einem Jahr aus, wenn die Zweitwohnung gemietet worden ist. Die Steuerfreiheit hängt nicht davon ab, daß der Inhaber der Zweitwohnung diese während seiner oder der Abwesenheit seiner Familie nicht vermietet. Sie kann nicht für ein und dieselbe Zweitwohnung auf eine Einfuhr beschränkt werden. § 2 ausgenommen Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 4 gilt entsprechend. Sicherheit wird nicht verlangt. (3) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist auch die Einfuhr von Hausrat, der nach Aufgabe einer Zweitwohnung für den gewöhnlichen Wohnsitz oder eine andere Zweitwohnung bestimmt ist. Die Steuerfreiheit hängt davon ab, daß die Gegenstände vor Einrichtung einer Zweitwohnung tatsächlich im Besitz des Beteiligten waren und von ihm benutzt worden sind und innerhalb eines Jahres nach Aufgabe der Zweitwohnung eingeführt werden. Im übrigen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. §6 Gegenstände mit geringem Wert (1) Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für Gegenstände mit geringem Wert (§§ 27 und 28 der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnung) ist nicht auf Postsendungen beschränkt. Für die Einfuhr von Gegenständen aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften beträgt die Wertgrenze 50 Deutsche Mark. (2) Die Einfuhr von Briefmarken in Briefen oder Wertbriefen ist einfuhrumsatzsteuerfrei, wenn der Inhalt der einzelnen Sendung nicht mehr als 50 Deutsche Mark wert ist. §7 Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände (§§ 32 und 38 der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnung) ist ausgeschlossen für Gegenstände, die 1. ganz oder teilweise zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden, die nach § 15 Abs. 2 und 3 des Gesetzes den Vorsteuerabzug ausschließen, 2. von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für ihren nichtunternehmerischen Bereich eingeführt werden oder 3. von einem Unternehmer eingeführt werden, der die Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen (§§ 23 und 24 des Gesetzes) ermittelt. §8 Landwirtschaftliche Erzeugnisse Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (§§ 39 bis 42 der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnung) gilt auch für reinrassige Pferde, die nicht älter als sechs Monate und außerhalb des Zollgebiets von einem Tier geboren sind, das im Zollgebiet befruchtet und danach vorübergehend ausgeführt worden war. §9 Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters im Sinne der §§ 50 und 51 der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnung ist auf die von den Buchstaben B der Anhänge I und II der Verordnung erfaßten Einfuhren beschränkt. Die Steuerfreiheit für Sammlungsstücke und Kunstgegenstände (§ 51 der Verordnung) hängt davon ab, daß die Gegenstände 1. unentgeltlich eingeführt werden oder 2. nicht von einem Unternehmer geliefert werden; als Lieferer gilt nicht, wer für die begünstigte Einrichtung tätig wird. § 10 Tiere für Laborzwecke; biologische und chemische Stoffe für Forschungszwecke (1) Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für Tiere für Laborzwecke (§ 62 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 2 der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnung) hängt davon ab, daß die Tiere unentgeltlich eingeführt werden. (2) Für die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit von biologischen und chemischen Stoffen für Forschungszwecke (§ 62 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 2 der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnung) aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften reicht es aus, daß die Gegenstände unentgeltlich eingeführt werden. §11 ( Gegenstände für Organisationen der Wohlfahrtspflege (1) Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für lebenswichtige Gegenstände (§ 70 Abs. 1 Buchstabe a der in § 1 Abs. 1;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

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