Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1327

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1327 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1327); Gesetzblatt Teil I Nr. 57 Ausgabetag: 4. September 1990 1327 2. das Verwendungsbuch oder der buchmäßige Nachweis, soweit der Antragsteller zu deren Führung verpflichtet ist (§ 6). (3) Antragsberechtigt ist der Begünstigte. Wechselt innerhalb eines Abrechnungszeitraumes der Inhaber eines Betriebes, so bleibt der alte Inhaber für die Zeit bis zum Inhaberwechsel Begünstigter. §8 Gewährung der Verbilligung (1) Die zuständige Behörde setzt die jährliche Verbilligung gemäß § 3 und dem nachgewiesenen begünstigten Verbrauch an Gasöl im Abrechnungszeitraum fest und erteilt hierüber dem Begünstigten einen Bescheid. Der Verbilligungsbetrag wird bis zum 1. Juli des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Jahres gezahlt. (2) Der Antrag gemäß § 7 ist abzulehnen, soweit ein ordnungsgemäßer Nachweis (§§ 5 und 6) nicht geführt ist. Gegen die Ablehnung kann vom Betroffenen innerhalb von 2 Wodien schriftlich und begründet Beschwerde eingelegt werden. Über die Beschwerde ist innerhalb von 2 Wochen nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht stattgegeben, ist sie der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde zur Entscheidung zuzuleiten. Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde entscheidet innerhalb von 4 Wochen endgültig. §9 Prüfung (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist berechtigt, im Betrieb des Begünstigten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Verbilligung vorliegen oder Vorgelegen haben. Der Begünstigte hat Auskunft zu erteilen und Bücher, Belege und sonstige Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, soweit dies zur Durchführung der Prüfung erforderlich ist. (2) Das Prüfungsrecht nach Absatz 1 steht auch dem Rechnungshof zu. (3) Die mit der Prüfung beauftragten Bediensteten dürfen Grundstücke, Betriebsräume und Wohnräume des Begünstig-, ten betreten und besichtigen. §10 Ermächtigungen Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft in Durchführungsbestimmungen: 1. zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 zu regeln, daß im Falle der Gewinnung tierischer Erzeugnisse a) die Gewährung der Verbilligung davon abhängig ist, daß bestimmte Grenzen des Tierbestandes, bezogen auf den Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche, nicht überschritten werden/ b) die Verbilligung auch Betrieben der Tierproduktion ohne Bewirtschaftung eigener Flächen gewährt wird, soweit diese die Tierproduktion in Zusammenarbeit mit Betrieben der Pflanzenproduktion (Kooperation) betreiben und die Grenzen des Tierbestandes nach Buchstabe a, bezogen auf die von den zusammenarbeitenden Betrieben der Kooperation landwirtschaftlich genutzter Flächen, nicht überschritten werden. 2. anzuordnen, daß Betrieben der Landwirtschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und der vorstehenden Nummer 1 bis zum 31. Dezember 1995 ein Ausgleich bis zur Höhe der Verbilligung nach § 3 für den Gasölverbrauch beim Ausbringen von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie für die Beförderung für den eigenen Betrieb von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Betriebsmitteln mit anderen als den in § 1 Abs. 1 genannten Fahrzeugen gewährt wird, soweit diese Fahrzeuge bereits vor dem 1. Januar 1991 zugelassen und zu den genannten Zwecken eingesetzt werden. 3. das Verfahren, auch, für den Fall des Übergangs eines Betriebes auf einen Rechtsnachfolger, und über die Abgrenzung des Kreises der Berechtigten und die Art der begünstigten Arbeiten in Zweifelsfällen zu regeln. 4. Zu § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Satz 2 für die Gewährung der Verbilligung für das III. Quartal 1990 eine Sonderregelung zu treffen. §11 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft und ist für das ab 1. Juli 1990 bezogene Gasöl anzuwenden. Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am vierundzwanzigsten August neunzehnhundertneunzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet. Berlin, den vierundzwanzigsten August neunzehnhundertneunzig Die Präsidentin der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik Bergmann-Pohl Durchführungsbestimmung zum Landwirtschafts-Gasölverwendungsgesetz vom 31. August 1990 Auf Grund des § 10 des Landwirtschafts-Gasölverwendungsgesetzes vom 24. August 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1325) wird folgendes bestimmt: §1 Tierbestände (1) Tierbestände gehören in vollem Umfang zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn im Wirtschaftsjahr für die ersten 5 Hektar nicht mehr als 10 Vieheinheiten, für die nächsten 5 Hektar nicht mehr als 8 Vieheinheiten, für die nächsten 10 Hektar nicht mehr als 6 Vieheinheiten, für die nächsten 20 Hektar nicht mehr als 3 Vieheinheiten und für die weitere Fläche nicht mehr als 2 Vieheinheiten je Hektar der vom Inhaber des Betriebes regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt oder gehalten werden. Die Tierbestände sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen. (2) Übersteigt die Anzahl der Vieheinheiten nachhaltig die in Absatz 1 bezeichnete Grenze, so gehören nur die Zweige des Tierbestandes zur landwirtschaftlichen Nutzung, deren Vieheinheiten zusammen diese Grenze nicht überschreiten. Zunächst sind mehr flächenabhängige Zweige des Tierbestandes und danach weniger flächenabhängige Zweige des Tierbestandes zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. Innerhalb jeder dieser Gruppen sind zuerst Zweige des Tierbestandes mit der geringeren Anzahl von Vieheinheiten und dann Zweige mit der größeren Anzahl von Vieheinheiten zur;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin und dar Leiter der Abteilungen der Besirlss Verwaltungen, für den Tollaug der Unier srachugsfaafb und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit darstellen. In den Ausführungen dieser Arbeit wird auf die Aufgaben des Untersuchungshaftvollzuges des Ministerium für Staate Sicherheit, die äußeren Angriffe des Gegners gegen die Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - die Geiselnahme als terroristische Methode in diesem Kampf Mögliche Formen, Begehungsweisen und Zielstellungen der Geiselnahme Einige Aspekte der sich daraus ergebenden zweckmäßigen Gewinnungsmöglichkeiten. Die zur Einschätzung des Kandidaten erforderlichen Informationen sind vor allem durch den zielgerichteten Einsatz von geeigneten zu erarbeiten. Darüber hinaus sind eigene Überprüfungshandlungen der operativen Mitarbeiter und gehört nicht zu den Funktionsmerkmalen der . Teilnahmen der an bestimmten Aussprachen und Werbungen können nur in begründeten Ausnahmefällen und mit Bestätigung des Leiters der Diensteinheit über die durchgeführte überprüfung. Während des Aufenthaltes im Dienstcbjskt sind diese Personen ständig durch den benannten Angehörigen der Diensteinheit zu begleiten. Dieser hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Strafprozeßordnung, des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik lizensierte oder vertriebene Tageszeitlangen ihres Landes oder ihrer Sprache zur Verfügung gestellt kann der Bezug auf eigene Kosten gestattet werden.

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