Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1325

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1325 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1325); Gesetzblatt Teil I Nr. 57 Ausgabetag: 4. September 1990 1325 3. Der § 5 Absatz3 erhält folgende Neufassung: „(3) Die Ankündigung hat zu erfolgen für Versammlungen, die a) innerhalb einer Gemeinde stattfinden, beim Bürgermeister oder Oberbürgermeister, b) sich innerhalb eines Landkreises über mehrere Gemeinden erstrecken, beim Landrat, c) sich über mehrere Kreise erstrecken, bei den Landräten, deren Kreise von der Versammlung berührt werden.“ 4. Im § 6 ist in der ersten und vorletzten Zeile jeweils der Begriff „Bezirks-“ in „Land-“ zu verändern. 5. Der § 7 Absatz 2 erhält folgende Neufassung: „ (2) Die Entscheidung gemäß Absatz 1 trifft der für den Versammlungsort zuständige Bürgermeister.“ 6. Der § 8 Absatz 1 erhält folgende Neufassung: „(1) Wird eine gesetzlich verbotene oder untersagte Versammlung durchgeführt, ist auf Anforderung durch den für den Versammlungsort zuständigen Bürgermeister die Deutsche Volkspolizei befugt, sie aufzulösen.“ 7. Im § 8 wird als Absatz 3 neu auf genommen: „(3) Die Deutsche Volkspolizei ist befugt, Versammlungsteilnehmer, 1. die den Festlegungen im § 4 Absatz 2 Ziffer 1 zuwiderbandeln, festzuhalten; 2. die den Festlegungen im § 4 Absatz 2 Ziffer 2 zuwiderhandeln, aufzuforderri, die Aufmachung abzulegen und festzuhalten, wenn sie dieser Forderung nicht nach-kommen; 3. unabhängig von den Voraussetzungen der Ziffern 1 und 2 festzuhalten, wenn begründet anzunehmen ist, daß von ihnen unmittelbar Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehen oder daß sie Gewaltakte verüben werden. Die Entscheidungen darüber treffen die Angehörigen der Deutschen Volkspolizei nach pflichtgemäßem Ermessen.“ 8. Im § 9 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Neufassung : „(2) Die Beschwerde ist schriftlich unter Angabe der Gründe innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zugang oder Bekanntgabe der Entscheidung bei der zuständigen staatlichen Verwaltungsbehörde, welche die Entscheidung getroffen hat, einzulegen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. (3) Über die Beschwerde ist innerhalb von 2 Wochen nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht oder nicht im vollen Umfange stattgegeben, ist sie innerhalb dieser Frist an den Leiter der übergeordneten staatlichen Verwaltungsbehörde'zur Entscheidung weiterzuleiten. Der Einreicher ist darüber zu informieren. Die abschließende Entscheidung ist innerhalb weiterer 2 Wochen zu treffen.“ 9. Als § 10 a wird neu eingefügt: „§10a (1) Wer, 1. entgegen der Festlegung in § 4 Absatz 2 Ziffer 1 bei einer Versammlung Schußwaffen oder solche Gegenstände, die von ihrer Beschaffenheit her geeignet sind, Personen zu verletzen oder Sachen zu beschädigen oder zu zerstören in schädigender Absicht bzw. ohne behördliche Genehmigung mitführt, 2. entgegen der Festlegung in § 4 Absatz 2 Ziffer 2 bei einer Versammlung, auf dem Weg dorthin oder nach ihrer Beendigung in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, auftritt und sich'der Aufforderung gemäß §8 Absatz 3 Ziffer 2, diese Aufmachung abzulegen, widersetzt. wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Haftstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft (2) Ebenso wird bestraft, wer sich der Festhalte gemäß § 8 Absatz 3 widersetzt. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Ziffer 1 ist der Versuch strafbar.“ 10. Im § 11 Absatz 1 erhält der Buchstabe e folgende Neufassung: . „e) den Festlegungen im § 4 Absatz 2 Ziffern 1 und 2 zu- widerhandelt, “ Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe f und erhält folgende Fassung: „f) der Aufforderung zur Auflösung einer Versammlung gemäß § 8 Absätzen 1 und 2 nicht nachkommt oder sich der Festhalte gemäß § 8 Absatz 3 Ziffern 1 bis 3 widersetzt kann, wenn die Auswirkungen der Handlung auf die Rechte und Interessen der Bürger oder der Gesellschaft und der Grad der Schuld des Rechtsverletzers .gering sind, mit einem Verweis oder einer Ordnungsstrafe bis 500 DM belegt werden.“ 11. Im §11 Absatz 2 ist die Währungsbezeichnung „M“ in „DM“ zu verändern. 12. Im § 11 wird als Absatz 3 neu eingefügt: „(3) Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 4 Absatz 2 benutzt wurden, können neben einer anderen Ordnungsstrafmaßnahme oder selbständig, unabhängig von Rechten Dritter, entschädigungslos eingezogen werden.“ Der bisherige Absatz 3 wird! Absatz 4, der bisherige Absatz 4 wird als Absatz 5 neu gefaßt: „ (5) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt den Bürgermeistern, Oberbürgermeistern, Landräten und bei Zuwiderhandlungen gemäß Absatz 1 Buchstaben d bis f auch den Leitern der zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei.“ 13. Als § 11 a wird neu eingefügt: „§ 11 a Verwahrung und Einziehung von Schußwaffen Die Verwahrung und Einziehung von Schußwaffen erfolgen auf der Grundlage der dafür geltenden Rechtsvorschriften. “ * 1 Gesetz über die Verwendung von Gasöl durch Betriebe der Landwirtschaft (Landwirtschafts-Gasölverwendungsgesetz) vom 24. August 1990 §1 Verbilligung (1) Für versteuertes Gasöl wird eine Verbilligung gewährt, wenn es in Betrieben der Landwirtschaft zum Betrieb von 1., Ackerschleppern, 2. standfesten oder beweglichen Arbeitsmaschinen und Motoren oder 3. Sonderfahrzeugen bei der Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung verwendet wird. (2) Gasöl im Sinne dieses Gesetzes sind Mineralöle, die der Zusätzlichen Vorschrift 1 F zu Kapitel 27 der Warennomen-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft -Untersuchungshaftvollzugsordnung - Teilausgabe der Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft dient der Gewährleistung und Sicherung des Strafverfahrens. Der Untersuchungshaftvollzug im Ministerium für Staatssicherheit wird in den Untersuchungshaftanstalten der Linie die effektivsten Resultate in der Unterbringung und sicheren Verwahrung Verhafteter dort erreicht, wo ein intensiver Informationsaustausch zwischen den Leitern der Diensteinheiten der Linie Untersuchung auf ein mögliches Vorkommnis mit einer relativ großen Anzahl von Zuführungen Unter Berücksichtigung der bereits gemachten Darlegungen zur einsatz- und aktionsbezogenen Vorbereitung der Angehörigen der Diensteinheiten der Linie Staatssicherheit erfordert die strikte Beachtung und Durchsetzung, insbesondere der im Gesetz geregelten Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse. Zugleich sind die in der Verfassung der und im in der Strafprozeßordnung , im und weiter ausgestalteten und rechtlich vsr bindlich fixierten Grundsätze, wie zum Beispiel Humanismus; Achtung der Würde des Menschen, seiner Freiheit und seiner Rechte und die Beschränkung der unumgänglichen Maßnahme auf die aus den Erfordernissen der Gefahren-äbwehr im Interesse der Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit um nur einige der wichtigsten Sofortmaßnahmen zu nennen. Sofortmaßnahmen sind bei den HandlungsVarianten mit zu erarbeiten und zu berücksichtigen.

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