Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1302

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1302 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1302); 1302 Gesetzblatt Teil I Nr. 56 Ausgabetag: 30. August 1990 von Veredelungserzeugnissen übergegangenen Menge der Einfuhrwaren zu der Gesamtmenge der in alle Veredelungserzeugnisse übergegangenen Einfuhrwaren entspricht. (3) Zur Ermittlung der Menge der Einfuhrwaren, die der Menge der Veredelungserzeugnisse entspricht, für die eine Zollschuld entstanden ist, wird auf die nach Absatz 2 berechnete Menge der in die Fertigung des Veredelungserzeugnisses eingegangenen Einfuhrwaren ein nach Maßgabe des § 39 festgelegter Koeffizient angewandt. §41 (1) Das Berechnungsverfahren nach dem Wertschlüssel findet nach Maßgabe dieses Artikels in allen Fällen Anwendung, in denen die §§ 39 und 40 nicht anwendbar sind. Aus Gründen der Vereinfachung kann die Zollbehörde jedoch im Einvernehmen mit dem Inhaber der Bewilligung anstelle des Berechnungsver-fährens nach dem Wertschlüssel das Berechnungsverfahren nach dem Mengenschlüssel (Einfuhrwaren) anwenden, wenn beide Verfahren zu ähnlichen Ergebnissen führen. (2) Zur Ermittlung der Menge der Einfuhrwaren, die in die Fertigung der verschiedenen Arten von Veredelungserzeugnissen eingegangen ist, wird auf die Gesamtmenge der Einfuhrwaren ein Koeffizient angewandt, der dem Verhältnis der nach Absatz 3 ermittelten Werte der verschiedenen Veredelungserzeugnisse zu dem Gesamtwert aller Veredelungserzeugnisse entspricht. (3) Für die Anwendung des Wertschlüssels gilt als Wert der verschiedenen Veredelungserzeugnisse - ein dem maßgebenden Zeitpunkt naheliegender Verkaufspreis gleicher oder gleichartiger Erzeugnisse im Zollgebiet, sofern er nicht durch Geschäftsbeziehungen zwischen Käufer und Verkäufer beeinflußt ist, oder, wenn dieser Preis nicht bekannt ist, - ein dem maßgebenden Zeitpunkt naheliegender Verkaufspreis „ab Werk“ im Zollgebiet, sofern er nicht durch Ge-schäftsbeziehungen zwischen Käufer und Verkäufer beeinflußt ist. Kann der Wert nach dem vorstehenden Unterabsatz nicht festgesetzt werden, so setzt ihn die Zollbehörde durch zweckmäßige Methoden fest. (4) Zur Ermittlung der Menge der Einfuhrwaren, die der Menge der Veredelungserzeugnisse entspricht, für die eine Zollschuld entstanden ist, wird ein nach Maßgabe des § 39 festgelegter Koeffizient auf die nach Absatz 2 berechnete Menge der in die Fertigung des Veredelungserzeugnisses eingegangenen Einfuhrwaren angewandt. § 41 a (1) Entsteht für Veredelungserzeugnisse oder unveredelte Waren eine Zollschuld, so sind auf den Betrag der fälligen Eingangsabgaben Ausgleichszinsen zu zahlen. (2) Absatz 1 gilt nicht, - wenn § 17 Absatz 2 der Grundverordnung Anwendung findet, - wenn Nebenveredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, sofern sie dem Ausfuhranteil der Hauptveredelungserzeugnisse entsprechen; - in dem Fall, daß der Inhaber der Bewilligung die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beantragt und den Nachweis erbringt, daß besondere Umstände, die weder auf Fahrlässigkeit noch auf betrügerische Absicht seinerseits zurückzuführen sind, die beabsichtigte Ausfuhr unter den von ihm vorgesehenen und bei Einreichung des Antrags auf Bewilligung ordnungsgemäß begründeten Bedingungen unmöglich oder wirtschaftlich unmöglich machen. (3) Der Antrag auf Inanspruchnahme von Absatz 2 dritter Gedankenstrich ist an die Behörde zu richten, die die Bewilligung der aktiven Veredelung erteilt hat. Der Antrag ist nur zulässig, wenn ihm alle für eine vollständige Prüfung des betreffenden Falls erforderlichen Beweisunterlagen beigefügt sind. Ist die Zollbehörde mit einem Antrag über Waren befaßt, auf Grund deren Bemessungsgrundlage sich Ausgleichszinsen in Höhe von 6 000 DM oder weniger je Abrechnung des Veredelungsverkehrs ergeben, und stellt sie fest, daß die in dem Antrag vorgebrachten Beweggründe sich mit der in Absatz 2 dritter Gedankenstrich beschriebenen Lage decken, so gewährt sie die Nichtanwendung von Absatz 1. In diesem Falle werden die entsprechenden Unterlagen von der Zollbehörde drei Jahre aufbewahrt. (4) Die weiteren Einzelheiten werden in gesonderten Verwaltungsanweisungen geregelt: Kapitel IV Abrechnung des Veredelungsverkehrs und Erstattungsantrag Abschnitt I Abrechnung des Veredelungsverkehrs §42 (1) Bei Inanspruchnahme des Nichterhebungsverfahrens hat der Bewilligungsinhaber unbeschadet des Absatzes 2 spätestens 30 Tage nach Ablauf der Wiederausfuhrfrist - gegebenenfalls unter Berücksichtigung des §23 - der Zollbehörde eine Abrechnung des Veredelungsverkehrs vorzulegen. Ist die monatliche oder vierteljährliche Globalisierung bewilligt, so ist für jeden betreffenden Monat oder jedes betreffende Vierteljahr eine Abrechnung des Veredelungsverkehrs vorzulegen. (2) Die Zollbehörde kann die in Absatz 1 genannte Abrechnung innerhalb der gleichen Fristen auch selbst vornehmen. Dies wird in der Bewilligung vermerkt. (3) Die Abrechnung muß unter Zugrundelegung des festgesetzten Ausbeutesatzes einerseits die Menge der Einfuhrwaren unter Bezugnahme auf die Anmeldungen zur Überführung in den Veredelungsverkehr und andererseits die Menge der Veredelungserzeugnisse unter Bezugnahme auf die Papiere für die Überführung dieser Erzeugnisse in eine der Bestimmungen nach § 14 der Verordnung ausweisen. Im Falle der Inanspruchnahme der vereinfachten Verfahren für die Überführung in den Veredelungsverkehr oder in eine der Bestimmungen nach § 14 der Verordnung handelt es sich dabei um die Anmeldungen und Papiere im Sinne der §§ 20 Absatz 2, 32 Absatz 2 und 35 Absatz 2 sowie der Vorschriften über die vereinfachten Verfahren für andere Bestimmungen. Die Warenmenge, die im Sinne des § 36 als in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt gilt, sowie als Hinweis der Betrag der gegebenenfalls geschuldeten Eingangsabgaben müssen gleichfalls aus der Abrechnung ersichtlich sein. (4) Die Eingangsabgaben für die Einfuhrwaren, die entsprechend §36 in Form von Veredelungserzeugnissen oder unveredelten Waren als in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt gelten, sind spätestens bei Vorlage der Abrechnung gegebenenfalls auf der Grundlage einer Sammelanmeldung zu entrichten. (5) Wenn zur Festlegung des Betrages de.1 Eingangsabgaben andere für die Einfuhrwaren maßgebende Bemessungsgrundlagen herangezogen werden müssen, müssen diese Bemessungsgrundlagen sowie gegebenenfalls die nach den §§39-41 vorgenommene Aufteilung der Einfuhrwaren auf die Veredelungserzeugnisse ebenfalls aus der Abrechnung ersichtlich sein. (6) Der Inhaber der Bewilligung hat der Zollbehörde über die Einfuhrwaren, die im Sinne des § 36 als in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt gelten, alle Unterlagen zur Verfügung zu halten, deren Vorlage für die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften über die Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr erforderlich ist. (7) Die Zollbehörde kann zulassen, daß die Abrechnung nach Absatz 1 in einem EDV-Verfahren oder in einer anderen von ihr festgelegten Form erstellt wird. §43 Die Zollbehörde kann zulassen, daß die Abrechnung unmittelbar auf der Anmeldung zur Überführung in den Veredelungsver-kehr vorgenommen wird.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader gestellt werden. Dabei sind vor allem solche Fragen zu analysieren wie: Kommt es unter bewußter Beachtung und in Abhängigkeit von der Persönlichkeit der ihren differenzierten Motiven für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit im undÄacIrdem Operationsgebiet. Die Arbeit der operativer. Diensieinneitenvet bwehr mit im und nach dem Operationsgebiet ist nach folgenden Grünäsalen zu organisieren: Die Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet vor allem die Lösung folgender Aufgaben zu sichern: Herausarbeitung und Präzisierung der linienspezifischen Zielstellung für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet, ist gemäß den entsprechenden Regelungen meiner Richtlinie zu verfahren. Zielstellungen der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet. Die Gewährleistung des Schutzes und der inneren Sicherheit der DDR. dlpuv Schaltung jeglicher Überraschungen erfordert, die Arbeit der operati einheiten der Abwehr mit im und nach dem Operationsgebiet hat mit folgenden Zielstellungen zu erfolgen: Erkennen und Aufklären der feindlichen Stellen und Kräfte sowie Aufklärung ihrer Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit ihnen durchgefiihrt. kann auch ohne Verbindung zu feindlichen Stellen und Kräften des imperialistischen Systems begangen werden. Die greift die politischen und ökonomischen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung erkannt zu haben. Es reicht für den Nachweis der Schuld aus, daß er mit der Tat allgemein eine solche Absicht verfolgte.

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