Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1300

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1300 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1300); 1300 Gesetzblatt Teil I Nr. 56 Ausgabetag: 30. August 1990 §28 Die Anmeldung oder der Antrag zur Überführung der Veredelungserzeugnisse oder der unveredelten Waren in eine der zollrechtlichen Bestimmungen nach den §§ 14 und 21 der Verordnung muß die für die Abrechnung des Veredelungsverkehrs oder die Begründung eines Antrags auf Zollrückvergütung erforderlichen Angaben enthalten. §29 (1) Werden im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs nach dem Nichterhebungsverfahren Einfuhrwaren durch Zufall oder höhere Gewalt in ihrer Beschaffenheit und/oder ihren technischen Merkmalen so verändert, daß es unmöglich geworden ist, die in der Bewilligung vorgesehenen Veredelungserzeugnisse herzustellen, so hat der Bewilligungsinhaber die Zollbehörde über die eingetretene Situation zu unterrichten und eine neue zollrechtliche Bestimmung der betreffenden Einfuhrwaren zu beantragen. (2) Die Zollbehörde entscheidet über den im Absatz 1 genannten Antrag, indem sie zuläßt, den aktiven Veredelungsverkehr für die betreffenden Einfuhrwaren in sinngemäßer Anwendung des § 14 der Verordnung zu beenden. (3) § 11 Absatz 3 gilt sinngemäß. (4) Die Absätze 1 und 2 stehen nicht der Anwendung von § 8 Absatz 2 entgegen, wenn sich die betreffenden Veränderungen auf die Aufrechterhaltung oder den Inhalt der Bewilligung auswirken können. (5) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten sinngemäß für Veredelungserzeugnisse. Abschnitt V Besondere Bestimmungen über die Ausfuhr Normales Verfahren §30 Die unmittelbare Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse oder der unveredelten Waren oder die Ausfuhr nach Erhalt einer der zollrechtlichen Bestimmungen im Sinne des § 14 Absatz 2 Buchstabe a) oder b) und des §21 ist von der Erfüllung der Ausfuhrförmlichkeiten abhängig. - Vereinfachte Verfahren §31 (1) Sofern die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens dadurch nicht beeinträchtigt wird, läßt die Zollbehörde auf Antrag des Beteiligten unter den von ihr festgelegten Voraussetzungen zu, daß a) anstelle der Ausfuhranmeldung ein Handels- oder Verwaltungspapier zusammen mit einem vom Anmelder Unterzeichneten Ausfuhrantrag vorgelegt wird; b) die Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse ohne Gestellung der Waren bei der für die Überwachung der Ausfuhr zuständigen Zollbehörde und vor Abgabe der Ausfuhranmeldung erfolgt. (2) Ist das vereinfachte Verfahren nach Absatz 1 Buchstabe b) zugelassen, so hat der Inhaber der Bewilligung a) der für die Überwachung der Ausfuhr nach Absatz 1 Buchstabe b) zuständigen Zollbehörde in der von ihr vorgeschriebenen Form und nach den von ihr festgelegten Modalitäten die von ihm durchzuführenden Sendungen mitzuteilen, damit vor Abgang der Waren gegebenenfalls eine Beschau stattfinden kann; b) die Ausfuhranmeldung oder das Papier nach Absatz 1 Buchstabe a) zu erstellen; c) die zur Ausfuhr bestimmten unveredelten Waren oder Veredelungserzeugnisse in seiner Buchführung anzuschreiben. Die Anschreibung hat in der von der Zollbehörde vorgeschriebenen Form und nach den von ihr festgelegten Modalitäten zu erfolgen. Sie muß das Anschreibedatum enthalten. Die Anschreibung kann durch jede andere von der Zollbehörde festgelegte Förmlichkeit ersetzt werden, die die gleiche Gewähr bietet; d) der Zollbehörde sämtliche Unterlagen betreffend die Ausfuhr der unveredelten Waren oder Veredelungserzeugnisse zur Verfügung zu halten. (3) Die Zollbehörde verweigert die Bewilligung eines vereinfachten Verfahrens nach Absatz 1 solchen Personen, a) die nicht jede erforderliche Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Veredelungsvorgänge bieten; b) deren Buchführung der Zollbehörde nicht die Möglichkeit gibt, die Durchführung von vereinfachten Verfahren nach Absatz 1 Buchstabe b) zu überwachen. Die Zollbehörde kann die Bewilligung solchen Personen verweigern, die nicht häufig Waren in den Veredelungsverkehr überführen. §32 (1) Das Handels- oder Verwaltungspapier und die Anschreibung in der Buchführung im Sinne des §31 müssen mindestens die zum Erkennen der Waren oder Erzeugnisse erforderlichen Angaben sowie die Bezugnahme auf die Bewilligung enthalten. Die Annahme des Handels- oder Verwaltungspapiers durch die Zollstelle oder die Anschreibung in der Buchführung hat die gleiche Rechtswirkung wie die Annahme der Ausfuhranmeldung. Eine etwaige Beschau der Waren oder Erzeugnisse wird auf der Grundlage der Angaben in dem Handels- oder Verwaltungspapier oder den Anschreibungen durchgeführt. In den Fällen nach §31 Absatz 1 Buchstabe b) gilt die Anschreibung der Waren in der Buchführung als Überlassung. (2) Die Anmeldung für die Waren oder Erzeugnisse, die Gegenstand der Zulassung nach Absatz 1 sind, ist bei der zuständigen Zollstelle innerhalb der von der Zollbehörde festgesetzten Frist abzugeben. Die Annahme dieser Anmeldung hat nicht die Rechtswirkung der Annahme der Ausfuhranmeldung. (3) Die Zollbehörde kann zulassen, daß die Ausfuhranmeldung in Form einer globalen, periodischen oder zusammenfassenden Anmeldung abgegeben wird. Abschnitt VI Besondere Bestimmungen über die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr Umstände, die die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr recht-fertigen §33 (1) Die Umstände, die die Überführung der Hauptveredelungserzeugnisse oder der unveredelten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr rechtfertigen, gelten als erfüllt, wenn der Zollbeteiligte erklärt, daß er diese Veredelungserzeugnisse oder unveredelten Waren einer zollrechtlichen-Bestimmung, nach der sie keinen Eingangsabgaben unterliegen, nicht zuführen kann. (2) Die Zollbehörde kann die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von Fall zu Fall oder global zulassen. Sie erteilt die Zulassung nur, wenn die übrigen Vorschriften über die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr dem nicht entgegenstehen. Vereinfachte Verfahren §34 (1) Sofern die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens dadurch nicht beeinträchtigt wird, läßt die Zollbehörde auf Antrag des Beteiligten unter den von ihr festgelegten Voraussetzungen zu, daß a) die Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr einige der geforderten Angaben nicht enthält; b) anstelle der Anmeldung ein Handels- oder Verwaltungspapier zusammen mit einem vom Anmelder Unterzeichneten Antrag auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt wird; c) die Überführung der Veredelungserzeugnisse oder unveredelten Waren in. den zollrechtlich freien Verkehr ohne Gestellung der Waren und vor Abgabe der Anmeldung erfolgt. (2) Ist das vereinfachte Verfahren nach Absatz 1 Buchstabe c) zugelassen, so hat der Inhaber der Bewilligung;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

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