Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1299

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1299 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1299); Gesetzblatt Teil I Nr. 56 Ausgabetag: 30. August 1990 1299 Die Annahme der unvollständigen Anmeldung, des Handelsoder Verwaltungspapiers durch die Zollstelle oder die Anschreibung in der Buchführung hat die gleiche Rechtswirkung wie die Annahme der Anmeldung nach § 14 oder § 17. Eine etwaige Beschau der Waren wird auf der Grundlage der Angaben in der unvollständigen Anmeldung, dem Handels- oder Verwaltungspapier oder den Anschreibungen durchgeführt. In den Fällen nach § 19 Absatz 1 Buchstabe c gilt die Anschreibung der Waren in der Buchführung als Überlassung. (2) Die ergänzende Anmeldung oder die Anmeldung für Waren, die Gegenstand der Zulassung nach § 19 Absatz 1 sind, oder die fehlenden Unterlagen im Sinne des § 19 Absatz 1 Buchstabe a sind bei der zuständigen Zollstelle innerhalb der von der Zollbehörde festgesetzten Frist, spätestens jedoch bei Vorlage der Abrechnung, abzugeben bzw. nachzureichen. Die Annahme dieser Anmeldung hat nicht die Rechtswirkung der Annahme der Anmeldung nach § 14 oder § 17. (3) Die Zollbehörde kann zulassen, daß die ergänzende Anmeldung oder die Anmeldung nach § 19 Absatz 1 in Form einer globalen, periodischen oder zusammenfassenden Anmeldung abgegeben wird. §21 (1) Werden die §§ 19 und 20 nicht in Anspruch genommen und handelt es sich bei den Veredelungsvorgängen um Vorgänge im Zusammenhang mit a) der Ausbesserung von Waren einschließlich ihrer Instandsetzung und Regulierung oder b) üblichen Behandlungen, denen die Waren nach Maßgabe der Vorschriften über Zollager und Freizonen unterzogen werden können, so läßt die von der Zollbehörde bezeichnete Zollstelle zu, daß die Abgabe der Anmeldung zur Überführung in den Veredelungsverkehr oder die Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Verfahrens der Zollrückvergütung zugleich als Antragstellung gilt. In diesem Fall wird die Bewilligung durch die Annahme dieser Anmeldung erteilt, und diese Annahme ist ihrerseits abhängig von den Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung. (2) In Fällen nach Absatz 1 ist der Anmeldung nach § 14 oder § 17 ein vom Anmelder erstelltes Papier beizufügen, das, soweit sie erforderlich sind, die folgenden Angaben enthält: a) Namen oder Firma und Anschrift der Person, die den Veredelungsverkehr beantragt, falls es sich dabei um eine andere Person als den Anmelder handelt; b) Namen oder Firma und Anschrift des Veredelers, falls es sich dabei um eine andere als die beiden vorgenannten Personen handelt; c) Art des Veredelungsvorgangs; d) handelsübliche und/oder technische Bezeichnung der Veredelungserzeugnisse; e) Ausbeutesatz oder gegebenenfalls Art seiner Festsetzung; f) Frist für die Überführung in eine der zollrechtlichen Bestimmungen nach § 14 oder § 21 der Verordnung; g) Ort, an dem der Veredelungsvorgang durchgeführt werden soll. Das beigefügte Papier ist Bestandteil der Anmeldung. ■ Abschnitt II Fristen im Sinne des § 10 der Verordnung §22 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann die Verlängerung der Frist für die Überführung in eine der zollrechtlichen Bestimmungen nach § 14 oder § 21 der Verordnung auch nach Ablauf der ursprünglich festgesetzten Frist gewährt werden. §23 (1) Im Falle der monatlichen Globalisierung enden alle im Laufe eines bestimmten Monats beginnenden Wiederausfuhr-fristerr am letzten Tag des Kalendermonats, in dem die Wiederausfuhrfrist für die letzte Überführung in den Veredelungsver-kehr des betreffenden Monats abläuft. (2) Im Falle der vierteljährlichen Globalisierung enden alle im Laufe eines bestimmten Vierteljahres beginnenden Wiederausfuhrfristen am letzten Tag des Kalendervierteljahres, in dem die Wiederausfuhrfrist für die letzte Überführung in den Veredelungsverkehr des betreffenden Vierteljahres abläuft. (3) Der Antrag auf Bewilligung des aktiven Veredelungsverkehrs sowie die erteilte Bewilligung enthalten unter Ziffer 9 des Musters in Anhang II die Angabe, daß die monatliche oder vierteljährliche Globalisierung beantragt und bewilligt worden ist. (4) Die monatliche oder vierteljährliche Globalisierung kann bewilligt werden, wenn damit zu rechnen ist, daß die Einfuhrwaren zur Vornahme von Veredelungsvorgängen und zur Wiederausfuhr als Veredelungserzeugnisse in regelmäßiger Zeitfolge in den Veredelungsverkehr übergeführt werden, so daß im ganzen gleichbleibende Wiederausfuhrfristen zugrunde gelegt werden können. §24 (1) Die in §10 Absatz 3 der Verordnung genannte Frist wird unter Berücksichtigung des erforderlichen Zeitaufwands für die Beschaffung der Einfuhrwaren und der Beförderung in das Zollgebiet festgesetzt. (2) Die Frist nach Absatz 1 darf 6 Monate nicht überschreiten. Die Frist kann jedoch auf begründeten Antrag des Bewilligungsinhabers verlängert werden, wobei die Gesamtfrist allerdings zwölf Monate nicht überschreiten darf. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann eine Fristverlängerung auch nach Ablauf der ursprünglich festgesetzten Frist gewährt werden. §25 (1) Die Frist nach § 22 beginnt mit dem Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zur Überführung der Waren in den Veredelungsverkehr oder der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Verfahrens der Zollrückvergütung. (2) Die Frist nach § 24 beginnt mit dem Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung. Abschnitt III Besondere Bestimmungen über das Verfahren der Zollrückvergütung §26 (1) Die Waren, die im Rahmen des Verfahrens der Zollrückvergütung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, sowie die in diesem Verfahren hergestellten Veredelungserzeugnisse können im Rahmen anderer Bewilligungen nach dem gleichen Verfahren aufeinanderfolgenden Veredelungen unterzogen werden. Die Zollbehörde erteilt gegebenenfalls eine neue Bewilligung unter Bezugnahme auf die zuvor erteilte Bewilligung. (2) Wird eine andere Bewilligung nach Maßgabe des Absatzes 1 erteilt, so wird die in dieser neuen Bewilligung festgelegte Frist für die Erstattung oder den Erlaß der Eingangsabgaben berücksichtigt. Abschnitt IV Allgemeine Bestimmungen über die in den §§ 14 und 21 der Verordnung vorgesehenen zollrechtlichen Bestimmungen §27 (1) Unbeschadet der Inanspruchnahme der vereinfachten Verfahren ist jedes Veredelungserzeugnis oder jede unveredelte Ware, die eine der zollrechtlichen Bestimmungen nach den §§ 14 und 21 der Verordnung erhalten soll, bei der für die Überwachung des Verfahrens von der Zollbehörde bezeichneten zuständigen Zollstelle zu gestehen; dabei sind die für die betreffende Bestimmung vorgesehenen Zollförmlichkeiten nach Maßgabe der für diese Bestimmung geltenden allgemeinen Vorschriften zu erfüllen. Die Zollbehörde kann jedoch zulassen, daß die Veredelungserzeugnisse oder die unveredelten Waren bei einer anderen als der in Unterabsatz 1 bezeichneten Zollstelle gestellt werden. (2) Als bei einer Zollstelle gestellt gelten Veredelungserzeug-nisse oder unveredelte Waren, deren Eintreffen am Amtsplatz dieser Zollstelle oder an einem anderen von der Zollbehörde bezeichneten Ort der Zollstelle in der vorgeschriebenen Form mitgeteilt worden ist’, damit diese die Überwachung oder Prüfung gewährleisten kann.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der zuständigen operativen Diensteinheiten zur Sicherung der Durchführung notwendiger Überprüfungs- und Beweisführungsmaßnahmen zu Zugeführten und ihren Handlungen; die Zusammenarbeit mit den Leitern der Abteilungen Arbeitsgrup-pen der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden.

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