Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1275

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1275 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1275); Gesetzblatt Teil I Nr. 56 Ausgabetag: 30. August 1990 1275 Anordnung über den Betrieb und die Geschäfte der Sparkassen (Sparkassenanordnung) vom 26. Juli 1990 I. Zuständigkeit des Vorstandes der Sparkassen und des Kreditausschusses im Kreditgeschäft §1 Vorstand (1) Der Vorstand entscheidet über alle Sparkassengeschäfte, soweit nicht der Verwaltungsrat oder der Kreditausschuß der Sparkasse zuständig ist. Er kann in den Fällen, in denen der Kreditausschuß zuständig ist, Kontoüberziehungen, Kreditüberschreitungen, Wechselankäufe und Avalübernahmen über die Grenzen des § 2 Abs. 1 hinaus im Einzelfall bis zu 2 % der Bemessungsgrundlage zulassen. (2) Der Vorstand hat dem Kreditausschuß nach Maßgabe der vom Verwaltungsrat zu erlassenden Geschäftsanweisung Auskunft über die von ihm in eigener Zuständigkeit bewilligten oder abgelehnten Kredite zu erteilen. §2 Kreditausschuß (1) Der Kreditausschuß ist für die Zustimmung zu folgenden vom Vorstand vorzubereitenden Kreditanträgen, mit Ausnahme der Kreditanträge im Rahmen zentraler Kreditaktionen öffentlicher Stellen, zuständig: 1. Realkredite, soweit der Kredit im Einzelfall 5 % der Bemessungsgrundlage übersteigt, aber nicht für Kredite bis zu DM 400 000,-, 2. Personalkredite, soweit der Kredit an den Kreditnehmer 5 % der Bemessungsgrundlage oder der nicht gesicherte Teil des Kredits 2% der Bemessungsgrundlage übersteigt, aber nicht für Kredite bis zu DM 200 000, . (2) Innerhalb der in Absatz 1 genannten Grenzen kann die Zuständigkeit durch den Verwaltungsrat bei Vorliegen besonderer Gründe in der Geschäftsanweisung abweichend geregelt werden. (3) Der Kreditausschuß beschließt ferner über Kreditanträge, die ihm vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden. (4) Der Kreditausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende, die Hälfte seiner weiteren Mitglieder und ein Mitglied des Vorstandes anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. II. Übertragung von Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnissen §3 Geschäftsführung (1) Der Vorstand kann im Rahmen der Geschäftsanweisung die Ausübung seiner Befugnisse zur Geschäftsführung im begrenzten Umfang auf a) einzelne oder mehrere seiner Mitglieder oder Stellvertreter oder b) einzelne Mitarbeiter oder c) mehrere Mitarbeiter gemeinsam zur selbständigen Erledigung übertragen; dies gilt nicht für die Entscheidung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. (2) Der Vorsitzende des Vorstandes regelt die Geschäftsverteilung. §4 Vertretung Der Vorstand kann im Rahmen der Geschäftsanweisung seine Vertretungsbefugnis im begrenzten Umfang auf a) einzelne oder mehrere Mitglieder oder Stellvertreter oder b) einzelne Mitarbeiter oder c) mehrere Mitarbeiter zur gemeinschaftlichen Ausübung oder d) Dritte für einzelne Angelegenheiten übertragen. Besteht der Vorstand aus mehr als zwei Mitgliedern, so können Vollmachten nach Satz 1 Buchstabe d nur von zwei oder mehreren Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam erteilt werden. III. Einlagen und sonstige Verbindlichkeiten §5 Spareinlagen; Sparkassenbücher Die Sparkasse nimmt von jedermann Spareinlagen in Höhe von mindestens einer Deutschen Mark an. Spareinlagen sind Einlagen, die durch die Ausfertigung einer Urkunde, insbesondere eines Sparkassenbuches, als solche gekennzeichnet sind. §6 Kraftloserklärung von Sparkassenbüchern (1) Ist ein Sparkassenbuch abhanden gekommen oder vernichtet, so kann es der Vorstand entweder selbst auf Antrag dessen, der das Recht daraus geltend machen kann, für kraftlos erklären oder den Antragsteller auf das gerichtliche (Aufgebots-) Verfahren verweisen. (2) Für die Kraftloserklärung durch den Vorstand gelten die nachfolgenden Vorschriften: 1. Der Antragsteller hat den Verlust des Sparkassenbuches und die Tatsachen, aus denen er seine Berechtigung für diesen Antrag herleitet, glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung können auch rechtswirksame Versicherungen gegenüber dem Vorstand abgegeben werden. 2. Der Vorstand ordnet die Sperre des Guthabens an und erläßt ein Aufgebot. 3. Das Aufgebot hat zu enthalten: a) die Bezeichnung des Sparkassenbuches durch Angabe der Kontonummer, b) die Aufforderung an den Inhaber . des Sparkassenbuches, binnen drei Monaten seine Rechte unter Vorlegung des Sparkassenbuches anzumelden; anderenfalls werde das Sparkassenbuch für kraftlos erklärt. 4. Das Aufgebot ist für die Dauer von zwei Wochen bei der Hauptstelle der Sparkasse und gegebenenfalls der kontoführenden Zweigstelle auszuhändigen und in einem für die Bekanntmachung der Sparkasse bestimmten Blatt zu veröffentlichen. 5. Meldet der Inhaber des Sparkassenbuches seine Rechte unter Vorlegung des Sparkassenbuches an, so hat der Vorstand den Antragsteller hiervon unter Benennung des Inhabers zu benachrichtigen und ihm die Einsicht in das Sparkassenbuch innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu gestatten. Hat der Antragsteller in das Sparkassenbuch eingesehen oder ist die Frist verstrichen, so ist die Sperre aufzuheben. 6. Wird das Sparkassenbuch nicht vorgelegt, so ist es durch Beschluß des Vorstandes für kraftlos zu erklären. Der Beschluß ist entsprechend Ziffer 4 auszuhängen und zu veröffentlichen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung vom chungsa t: Die aus den politisch-operativen LageBedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierenden höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuch.ungsh.aftvollzuges und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung, der gegen die Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichteten politischen Untergrundtätigkeit Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und offensiven Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrund-tätigkeit in der Vertrauliche Verschlußsache - Grimmer, Liebewirth, Meyer, Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Staatssicherheit . Ihre Spezifik wird dadurch bestimmt, daß sie offizielle staatliche Tätigkeit zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten ist. Die Diensteinheiten der Linie Untersuchung anspruchsvolle Aufgaben zu lösen sowie Verantwortungen wahrzunchnen. Die in Bearbeitung genommenen Ermittlungsverfahren sowie die Klärung von Vorkommnissen ind in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Diensteinheiten zum Zwecke der weiteren Beweisführung und Überprüfung im Stadium des Ermittlungsverfahrens, entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie, zu qualifizieren.

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