Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1272

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1272 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1272); 1272 Gesetzblatt Teil I Nr. 56 Ausgabetag: 30! August 1990 Anordnung über die Gebührenordnung für Tierärzte vom 6. Juli 1990 §1 (1) Den Tierärzten stehen für ihre Berufstätigkeit Vergütungen (Gebühren, Entschädigungen, Arzneimittelentgelt und Auslagen) nach dieser Anordnung zu. Durch Vereinbarung kann eine von dieser Anordnung abweichende Höhe der Vergütung festgelegt werden. (2) In den Sätzen des Gebührenverzeichnisses1 ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. §2 Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreifachen, bei landwirtschaftlich genutzten Tieren nach dem Einfachen bis Zweifachen des Gebührensatzes. Die Gebühr ist innerhalb dieses Rahmens unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des einzelnen Falles, insbesondere der Schwierigkeit der Leistungen, des Zeitaufwandes, des Wertes des Tieres sowie der örtlichen Verhältnisse nach billigem Ermessen zu bestimmen. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. §3 (1) Gebühren sind nach den einfachen Sätzen des Gebührenverzeichnisses zu berechnen, wenn der Tierhalter auf Grund einer allgemeinen öffentlich-rechtlichen Anordnung oder im Rahmen eines mit öffentlichen Mitteln geförderten Verfahrens tierärztliche Leistungen in Anspruch nimmt. Die einfachen Sätze sind auch dann zu berechnen, wenn tierärztliche Leistungen an Tieren erbracht werden, die zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben gehalten werden, und für die die Republik, Länder, Gemeinden oder andere öffentlich-rechtliche Kostenträger die Zahlung leisten. Die Regelungen über die Gebühren für amtstierärztliche Verrichtungen und solche tierärztlichen Leistungen, die ein Tierarzt in amtlicher Eigenschaft erbringt, bleiben unberührt. (2) Absatz 1 Satz 2 findet nur Anwendung, wenn dem Tierarzt vor der Inanspruchnahme eine von dem die Zahlung Leistenden ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird; dies gilt nicht, wenn dem Tierarzt die Besitzverhältnisse oder der Verantwortliche im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 persönlich bekannt sind. In dringenden Fällen kann die Bescheinigung auch nachgereicht werden. (3) Soweit besondere Schwierigkeiten der tierärztlichen Leistung oder ein erheblicher Zeitaufwand dies rechtfertigen, kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 eine höhere Gebühr berechnet werden. §4 (1) Vereinbarungen über eine Überschreitung des Dreifachen der Sätze des Gebührenverzeichnisses sowie Verträge, die sich auf die langfristige Betreuung geschlossener Tierbestände mit regelmäßigen Untersuchungen erstrecken (Betreuungsverträge), bedürfen der Schriftform. (2) Für die im Gebührenverzeichnis ausgewiesenen Gebühren mit Zeitfaktor sowie für den Abschluß von Betreuungsverträgen ist ein Stundensatz von 100, DM nicht zu überschreiten. §5 Eine Gebühr darf für eine Leistung nicht berechnet werden, die nach den Leistungsätzen des Gebührenverzeichnisses Teil einer anderen Leistung ist, wenn für die letztere eine Gebühr berechnet wird. §6 (1) Die allgemeinen Praxiskosten und die- durch die Anwendung von tierärztlichen Instrumenten und Apparaturen entstehenden Kosten werden mit den Gebühren abgegolten, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. (2) Neben den Gebühren für Grundleistungen und für besondere Leistungen können die Tierärzte nur Entschädigungen, Verkaufspreise für Arzneimittel und verbrauchtes oder abgegebenes Material, Kosten für stationäre Unterbringung von Tieren sowie Barauslagen berechnen. (3) Die Rechnung soll mindestens enthalten: 1. das Datum der Erbringung der Leistung; 2. die Tierart, für welche die Leistung erbracht worden ist; 3. die Diagnose; 4. die berechnete Leistung; 5. den Rechnungsbetrag. Die Verkaufspreise für Arzneimittel und Material sind, soweit sie nicht in den Sätzen des Gebührenverzeichnisses enthalten sind, gesondert auszuweisen. Im übrigen ist die Rechnung auf Verlangen des Zahlungspflichtigen aufzugliedern. §7 Bei Leistungen, die in dem Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, richten sich die Gebühren nach den Sätzen, die für gleichwertige Leistungen gewährt werden, wobei insbesondere Schwierigkeit und erforderlicher zeitlicher und technischer Aufwand zu berücksichtigen sind. §8 Arzneimittel sind bei Anwendung am Tier bzw. bei Abgabe den Festlegungen der Arzneimittelpreis-Verordnung vom 4. Juli 1990 (GBl. I Nr. 44 S. 715) entsprechend zu berechnen. §9 (1) Als Entschädigungen für Besuche erhalten die Tierärzte Wegegeld oder Reiseentschädigung; hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten. (2) Das Wegegeld beträgt bei Benutzung des eigenen Kraftfahrzeuges je Doppelkilometer bei Tag 3, DM und bei Nacht 5, DM. Werden auf einer Fahrt mehrere Tierhalter aufgesucht, so ist das Wegegeld anteilig zu berechnen. Bei Fußmärschen oder besonders aufwendigen Fahrten bemißt sich das Wegegeld nach dem Einfachen bis Dreifachen der Sätze nach Satz 1. (3) Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erhalten die Tierärzte, soweit nicht anderes vereinbart, als Reiseentschädigung: 1. Erstattung der tatsächlich entstandenen Reisekosten (Eisenbahn und Schiff 1. Klasse; Flugzeug Touristenklasse; notwendige Übernachtungen); 2. Tagegeld für die Dauer der Abwesenheit in Höhe der Gebühr nach lfd. Nummer 40 des Gebührenverzeichnisses. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. § 10 (1) Diese Anordnung tritt am 9. Juli 1990 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: Anordnung vom 17. März 1959 über die Gebühren der Tierärzte (GBl. I Nr. 18 S. 243) Anordnung Nr. 2 vom 16. Mai 1972 über die Gebühren der Tierärzte (GBl. II Nr. 36 S. 418) Anordnung vom 31. Januar 1983 über die Gebühren für die Tätigkeiten der Einrichtungen und Dienste des Veterinärwesens (Sonderdruck Nr. 1112 des Gesetzblattes) Anordnung Nr. 2 vom 20. Dezember 1983 über die Gebühren für die Tätigkeiten der Einrichtungen und Dienste des Veterinärwesens (Sonderdruck Nr. 1112/1 des Gesetzblattes) 1 wurde dem berechtigten Empfängerkreis direkt zugestellt;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

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