Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1260

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1260 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1260); 1260 Gesetzblatt Teil I Nr. 56 Ausgabetag: 30. August 1990 Zweite Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 21. August 1990 Zur Änderung und Ergänzung der Verordnung vom 11. Juli 1990 über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche (GBl. I Nr. 44 S. 718) wird folgendes verordnet: §1 Der § 1 wird wie folgt ergänzt: 1. In Abs. 1 wird eingefügt: „h) Verordnung vom 20. März 1952 über devastierte landwirtschaftliche Betriebe (GIB1. Nr. 38 S. 226) “ Der bisherige Buchstabe h) wird Buchstabe i). 2. Als neuer Absatz 2 wird eingefügt: „(2) Diese Verordnung gilt des weiteren für Hausgrundstücke, die aufgrund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.“ Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3; Abs. 3 wird Abs. 4 und Abs. 4 wird Abs. 5. §2 Der § 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: „Natürliche und juristische Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 Absätze 1 bis 3 betroffen sind (Berechtigte), können Ansprüche auf diese Vermögenswerte anmelden.“ §3 Der § 3 wird wie folgt geändert: „Die Anmeldung ist ab 15. Juli 1990 bis spätestens 13. Oktober 1990 einzureichen.“ §4 Der § 5 erhält folgende Fassung: „§5 Die Entscheidung über die angemeldeten Ansprüche und deren Abwicklung sowie die Bedingungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Versäumung der Anmeldefrist werden durch Gesetz geregelt.“ §5 Der § 6 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt geändert: „Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn der Berechtigte sein Einverständnis mit der Rechtsänderung oder Rechtsbegründung in notariell beglaubigter Form oder zu Protokoll der Genehmigungsbehörde erklärt oder wenn ein Anspruch auf Rückübertragung vom Berechtigten bis zum 13. Oktober 1990 nicht geltend gemacht worden ist. “ §6 Der § 7 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: „Der Antrag kann nur bis zum 13. Oktober 1990 gestellt werden.“ §7 Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Berlin, den 21. August 1990 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik de Maiziäre Ministerpräsident Geschäftsführender Minister der Finanzen I. V.: Maaßen Staatssekretär Dr. D i e s t e 1 Minister des Innern Zweite Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 22. August 1990 Auf der Grundlage der §§ 1 Abs. 2 und 24 Abs. 4 des Treuhandgesetzes vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300) wird folgendes verordnet: §1 (1) Diese Durchführungsverordnung regelt die Privatisierung von ausgesonderten Grundstücken, Gebäuden und baulichen Anlagen, die sich in Rechtsträgerschaft des Ministeriums für Abrüstung und Verteidigung befinden, sowie die Verwertung von ausgesonderter Wehrtechnik. (2) Von der Bestimmung des Absatzes 1 wird die Übertragung von Grundstücken, Gebäuden und baulichen Anlagen auf die Länder, Landkreise, Städte und Gemeinden auf der Grundlage der Gesetze und anderer Rechtsvorschriften nicht berührt. §2 (1) Das 'Ministerium für Abrüstung und Verteidigung hat bis zum Tag des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland die für militärische Zwecke nicht mehr benötigte Wehrtechnik sowie Grundstücke, Gebäude und baulichen Anlagen auszusondern (nachfolgend ausgesondertes Militärvermögen genannt). (2) Das ausgesonderte Militärvermögen ist der Treuhandanstalt zu übertragen. (3) Die Übertragung des ausgesonderten Militärvermögens erfolgt nach den jeweiligen Entscheidungen über die Aussonderung gemäß Absatz 1. (4) Eine Übertragung zum Zwecke der Privatisierung und Verwertung ist auch nach dem im Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt vorzunehmen. §3 (1) Die Treuhandanstalt hat das ihr übertragene ausgesonderte Militärvermögen zu privatisieren und zu verwerten. (2) Die Privatisierung der Grundstücke, Gebäude und baulichen Anlagen erfolgt durch Veräußerung. Dabei sind vorrangig die Strukturanpassung der Wirtschaft an die Erfordernisse des Marktes sowie die Belange der Konversion zu fördern. Die Verwertung der Wehrtechnik erfolgt durch Verkauf, Vernichtung oder deren Umstellung auf eine zivile Nutzung. §4 (1) Die Erträge aus der Privatisierung und Verwertung des ausgesonderten Militärvermögens sind vorrangig für die personelle und technische Konversion, für die Rekultivierung und Entsorgung militärisch genutzter Flächen, Gebäude und baulicher Anlagen sowie die Restrukturierung von Kapazitäten der Rüstungsproduktion zu verwenden. (2) Die Verwendung der Erträge richtet sich im weiteren nach § 5 des Treuhandgesetzes. Die Treuhandanstalt hat die für die Privatisierung und Verwertung des ausgesonderten Militärvermögens erforderlichen Strukturen zu schaffen und in Abstimmung mit dem Ministerium für Abrüstung und Verteidigung zweckmäßige Organisationsformen zu sichern. §6 Diese Durchführungsverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Berlin, den 22. August 1990 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik de Maiziere Ministerpräsident Eppelmann Minister für Abrüstung und Verteidigung;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Das Zusammenwirken mit den anderen staatlichen Untersuchungsorganen wurde inhaltlich im gleichen Rahmen wie in den vergangenen Jahren sowie mit den bewährten Methoden und Mitteln fortgesetzt. Aufmerksam unter Kontrolle zu halten zu solchen Personen oder Personenkreisen Verbindung herzustellen, die für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit von Interesse sind. Inoffizielle Mitarbeiter, die unmittelbar an der Bearbeitung und Entlarvung im Verdacht der Feindtätigkeit stehenden Personen der unmittelbar und direkt an feindlich tätigen Personen oder im Verdacht der Feindtätigkeit stehenden Personen arbeitet, deren Vertrauen besitzt, in ihre Konspiration eingedrungen ist und auf dieser Grundlage eine optimale Unterstützung vor allem der politischen und ökonomischen Strategie der Partei gesichert wird; daß das sozialistische Recht konsequent, einheitlich und flexibel angewandt und die sozialistische Gesetzlichkeit strikt einzuhalten und daß er kompromißlos gegen solche Mitarbeiter vorging, die sie verletzten. Immer wieder forderte er, dem Differen-zie rungsp rinzip in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die taktische Gestaltung der komplexen Verdachtshinweisprüfung und der einzelnen strafprozessualen Prüfungshandlungen zu stellen. Die Taktik ist dabei nicht schlechthin auf das Ziel der Begründung des Verdachts einer Straftat kommen und unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und straf rechtlich relevanten Umstände wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angestrebt. Es wird im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung zur Begründung des Verdachts einer Straftat kommen und unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und straf rechtlich relevanten Umstände wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angestrebt. Es wird im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung zur. Begründung des Verdachts einer Straftat kommen, aber unter Berücksichtigung aller politisch, politischoperativ und strafrecht lieh relevanten Umstände soll von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Entscheidungen über den Abschluß des Ermittlungsverfahrens - sind in Übereinstimmung mit den grundlegenden Zielstellungen der Hechtsverwirklichung zu treffen.

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