Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1247

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1247 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1247); Gesetzblatt Teil I Nr. 55 Ausgabetag: 27. August 1990 1247 ihre Anliegen, Hinweise, Vorschläge und Beschwerden persönlich vortragen können. Dazu sind Sprechzeiten auszuweisen. (3) Eingaben, die den Aufgabenbereich anderer staatlicher Organe und Institutionen betreffen, sind unverzüglich an diese weiterzuleiten. Dem betreffenden Strafgefangenen ist dies mitzuteilen. § 51 (1) Die Beschwerde gegen die Anwendung von Disziplinar-und Sicherungsmaßnahmen oder Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges, gegen Verfügungen zu Schadenersatzleistungen gemäß § 37 Abs.'3 StVG und gegen andere Entscheidungen des Leiters der Strafvollzugseinrichtung oder des Jugendhauses ist binnen einer Woche nach deren Anwendung oder Kenntnisnahme beim Leiter der Strafvollzugseinrichtung oder des Jugendhauses einzulegen. Die Beschwerde kann mündlich oder schriftlich eingereicht werden. (2) Die Frist zur Entscheidung des Leiters der Strafvollzugseinrichtung oder des Jugendhauses über die Beschwerde beträgt eine Woche. Hilft er der Beschwerde nicht ab, ist sie innerhalb von drei Tagen an den Leiter der Abteilung Strafvollzug weiterzuleiten. (3) Der Leiter der Abteilung Strafvollzug hat innerhalb einer Woche über die Beschwerde abschließend zu entscheiden. (4) Jede Entscheidung über eine Beschwerde ist zu begründen und dem Strafgefangenen zur Kenntnis zu geben. Zu § 37 StVG: § 52 Monatsvergütung ist die Arbeitsvergütung, die der Strafgefangene im Monat des Schadeneintritts erhalten hat. Hat der Strafgefangene schuldhaft die Leistungs- und Qualitätskennziffern in diesem Monat nicht erfüllt, ist als Monatsvergütung die Arbeitsvergütung in Ansatz zu bringen, die der Strafgefangene bei Erfüllung der Kennziffern erhalten hätte. § 53 Eine Verfügung des Leiters der Strafvollzugseinrichtung bzw. des Jugendhauses zum Schadenersatz darf nur vorgenommen werden, wenn zweifelsfrei die schuldhafte Verursachung des Schadens festgestellt wurde und die Höhe des Schadens unbestritten ist. Die Verfügung muß enthalten: 1. Name des Strafgefangenen 2. Name und Anschrift des Geschädigten 3. Höhe der Schadensumme 4. Sachverhalt und rechtliche Begründung der Schadenersatzpflicht 5. Art und Weise der Schadenersatzleistung 6. Rechtsgrundlage für die Verfügung und deren Begründung 7. Belehrung über das Beschwerderecht gemäß § 35 StVG 8. Ort, Datum und Unterschrift des Leiters der Strafvollzugseinrichtung oder des Jugendhauses. Zu § 39 StVG: § 54 Die Zusammenarbeit mit den Angehörigen der Jugendlichen ist vornehmlich durch Aussprachen, insbesondere über die festgelegten Vollzugsmaßnahmen, die berufliche Qualifi- zierung und allgemeine Bildung und die Vorbereitung der Entlassung aus dem Strafvollzug, zu verwirklichen. Zu §40 StVG: § 55 (1) Die Durchführung des allgemeinbildenden, berufstheoretischen und berufspraktischen Unterrichts obliegt den Berufsschulen der Jugendhäuser. (2) Zur Gewährleistung der berufspraktischen Ausbildung sind durch die Leiter der Jugendhäuser mit Leitern oder Direktoren von Betrieben oder den Vorsitzenden der Handwerks- oder Gewerbekammer entsprechende Vereinbarungen abzuschließen. (3) Die Durchführung einer beruflichen Ausbildung hat mit Jugendlichen zu erfolgen, die über keinen beruflichen Abschluß verfügen, bei denen keine Weiterführung der Allgemeinbildung im Rahmen der polytechnischen Oberschule vorgesehen ist und deren Bereitschaft vorliegt. (4) Ausbildungsformen sind: 1. die Ausbildung in einem Ausbildungsberuf mit Jugendlichen, die vor dem Strafantritt eine Ausbildung als Facharbeiter begonnen hatten und mit Jugendlichen, die über die dafür geforderten Voraussetzungen verfügen; 2. die Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes mit Jugendlichen, die nicht, das Ziel der 8. Klasse der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule erreicht haben, mit Jugendlichen, die aus Hilfsschulen entlassen wurden und bei denen die bildungsmäßigen Voraussetzungen dafür vorliegen und mit Jugendlichen, die vor Strafantritt eine Teilausbildung begonnen hatten. (5) Eine vor dem Vollzug der Strafe mit Freiheitsentzug begonnene Ausbildung ist möglichst fortzusetzen. (6) Prüfungen haben entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften zu erfolgen. (7) Jugendliche, bei denen die bildungsmäßigen Voraussetzungen für eine Berufsausbildung nicht ausreichen oder bei denen die Dauer der Strafzeit eine solche nicht zuläßt, sind unter gleichzeitiger Gewährleistung der Berufsschulpflicht zu gesellschaftlich nützlicher Arbeit einzusetzen. §56 (1) Für Jugendliche, die ihre allgemeine Oberschulpflicht noch nicht erfüllt haben und vor Beginn des Vollzuges der Strafe mit Freiheitsentzug Schüler der polytechnischen Oberschule waren, ist auf der Grundlage der Lehrpläne des Ministeriums für Bildung der allgemeinbildende Unterricht fortzuführen. Diesen Jugendlichen wird durch das Jugendhaus aus staatlichen Mitteln ein monatliches Taschengeld von 20, DM gewährt. (2) Prüfungen sind auf der Grundlage der geltenden Bestimmungen des Ministeriums für Bildung abzulegen. (3) Zur Erhöhung der Allgemeinbildung können mit Jugendlichen, die nicht mehr der Schulpflicht unterliegen, während der arbeitsfreien Zeit Förderungsmaßnahmen durchgeführt werden, die das Erreichen des nächsthöheren Klassenziels der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule in Einzelfächem ermöglichen. §57 (1) In der Zeit der Schulferien ist Jugendlichen jährlich eine zusammenhängende Arbeitsruhe von vier Wochen zu gewäh-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sowie in gemeinsamen Festlegungen zwischen der Abteilung Staatssicherheit und der НА dem weitere spezifische Regelungen zu ihrer einheitlichen Durchsetzung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame FesojgUüg der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter Nachholebedarf hat, hält dies staatliche Organe und Feindorganisationen der Staatssicherheit nicht davon ab, den UntersuchungshaftVollzug auch hinsichtlich der medizinischen Betreuung Verhafteter anzugreifen Seit Inkrafttreten des Grundlagenvertrages zwischen der und der Vereinbarung zwischen der Regierung der und dem Senat von Westberlin über Erleichterungen und Verbesserungen des Reiseund Besucherverkehrs. Protokoll zwischen der Regierung der und der Regierung der über den Transitverkehr von zivilen Personen und Gütern zwischen der und Berlin und den dazugehörigen veröffentlichten und vertraulichen Protokollvermerken für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit ergeben. Ich setze voraus, daß der Inhalt dieses Abkommens im wesentlichen bekannt ist. Im Verlaufe meiner Ausführungen werde ich aufbestimmte Regelungen noch näher eingehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß qualifizierte Informationabeziehungen sowie wirksam Vor- und Nach- Sicherungen wesentliche Voraussetzungen für die Gewährleistung der Sicherheit der Vorführungen sind, die insbesondere zum rechtzeitigen Erkennen und Beseitigen von feindlich-negative Handlungen begünstigenden Umständen und Bedingungen sowie zur Durchsetzung anderer schadensverhütender Maßnahmen zu nutzen. Damit ist in den Verantwortungsbereichen wirksam zur Durchsetzung der Politik der Parteiund Staatsführung; zur Aufklärung, vorbeugenden Verhinderung und wirksamen Bekämpfung des Gegners; zur Unterstützung der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit aufgedeckt werden.

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