Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1246

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1246 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1246); 1246 Gesetzblatt Teil I Nr. 55 Ausgabetag: 27. August 1990 Gegenüber Jugendlichen und weiblichen Strafgefangenen ist Arrest grundsätzlich nur als Freizeitarrest auszusprechen. §44 (1) Die Arrestfähigkeit der Strafgefangenen ist unmittelbar vor Beginn des Arrestes vom Arzt zu bestätigen. (2) Vor Antritt des Einzelarrestes sind die Strafgefangenen körperlich zu durchsuchen und über die von den Leitern der Strafvollzugseinrichtungen und Jugendhäuser zu erlassenden Arrestordnungen zu belehren. (3) Die Durchführung des Arrestes ist bei Erkrankung des Strafgefangenen zu unterbrechen. Nach Ablauf von 14 Tagen vom Zeitpunkt der Unterbrechung an gerechnet, darf der weitere Vollzug der Arreststrafe nicht mehr begonnen werden. (4) Der Beginn der Arrestverwirklichung kann bis zu 30 Tagen aufgeschoben werden, wenn das aus medizinischer oder psychologischer Sicht oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Nach Ablauf dieser Frist ist der Arrest nicht mehr zu verwirklichen. (5) Der zuständige Erzieher hat während der Verwirklichung des Arrestes den persönlichen Kontakt zum Strafgefangenen aufrechtzuerhalten und ständig zu prüfen, ob ein Entscheidungsvorschlag unterbreitet werden kann, den Arrest vorzeitig zu beenden. §45 (1) Das Recht zum Ausspruch von Disziplinarmaßnahmen haben die Leiter der Strafvollzugseinrichtungen und Jugendhäuser und die von ihnen beauftragten Strafvollzugsangehörigen. (2) Das Recht zum Ausspruch der Einschränkung oder des Entzuges der Vergünstigungen „Gewährung von Urlaub aus dem Strafvollzug“ und „Aufenthalt außerhalb der Strafvollzugseinrichtung oder des Jugendhauses am Tag der Besuchsdurchführung“ und von „Arrest“ haben ausschließlich die Leiter der Strafvollzugseinrichtungen und Jugendhäuser. (3) Eine Disziplinarmaßnahme ist aufzuheben, wenn nach dem Ausspruch Umstände bekannt werden, die eine Aufhebung oder Veränderung erfordern. (4) Liegen mehrere Verstöße eines Strafgefangenen gleichzeitig zur Entscheidung vor, ist nur eine Disziplinarmaßnahme auszusprechen. (5) Disziplinarmaßnahmen sind zu dokumentieren und spätestens ein Jahr nach Ausspruch zu streichen. Zu § 33 StVG: §46 (1) Die Absonderung von anderen Strafgefangenen darf einen Zeitraum von drei Tagen nicht überschreiten. (2) Die Einzelhaft als längerfristige Absonderung von anderen Strafgefangenen ist nur aus Gründen, die in der Person des Strafgefangenen liegen, zulässig. Sie ist besonders zu begründen. Der Strafgefangene ist vor der Anwendung dieser Sicherungsmaßnahme ärztlich zu untersuchen. (3) Die Aufrechterhaltung der Einzelhaft ist von den Leitern der Strafvollzugseinrichtungen oder Jugendhäuser mindestens alle zwei Monate zu überprüfen. Im Zusammenhang damit sind die Strafgefangenen ärztlich zu untersuchen. Die Ergebnisse der Überprüfungen sind zu dokumentieren. (4) Die Anwendung mehrerer Sicherungsmaßnahmen kann verfügt werden, wenn eine Gefahr anders nicht abgewendet werden kann. §47 (1) Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind: 1. körperliche Einwirkung ohne Hilfsmittel 2. Anwendung der Führungskette 3. Anlegen von Fesseln an den Händen oder/und Füßen 4. Anwendung des Schlagstockes'. Die Anwendung von Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges ist grundsätzlich vorher anzudrohen. Die Androhung unterbleibt, wenn eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden ist. Unmittelbarer Zwang ist nur solange anzuwenden, bis der Zweck der Maßnahme erreicht ist. (2) Fesseln sind zur Einnahme der Mahlzeiten und zur Verrichtung der Notdurft abzunehmen. (3) Werden Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges angewandt, ist darüber unverzüglich der Leiter der Strafvollzugseinrichtung oder des Jugendhauses in Kenntnis zu setzen. §48 (1) Während der Dauer der Anwendung von Sicherungsmaßnahmen ist die medizinische Behandlung in vollem Umfang zu gewährleisten. (2) Nach der Anwendung von Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges ist der betreffende Strafgefangene unverzüglich dem Arzt vorzustellen. (3) Angewandte Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind nachzuweisen. Über die Anwendung ist der zuständige Staatsanwalt für Strafvollzugsaufsicht unverzüglich zu informieren. (4) Die Arztvorstellung und die Information an den Staatsanwalt für Strafvollzugsaufsicht sind nicht erforderlich, wenn bei Transporten und Vorführungen gegenüber Strafgefangenen die Führungskette oder die Fesseln angewandt werden. Zu § 34 StVG: §49 (1) Den Strafgefangenen sind der Besitz und die Benutzung religiöser Literatur und von Gegenständen des religiösen Gebrauchs gestattet. (2) Die Teilnahme der Strafgefangenen am Gottesdienst in der Strafvollzugseinrichtung oder im Jugendhaus ist gestattet. Strafgefangene können nur ausgeschlossen werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Der Geistliche ist zu hören. (3) Den Strafgefangenen ist die Möglichkeit zu geben, sich durch einen Geistlichen ihrer Wahl individuell religiös betreuen zu lassen. (4) Die Maßnahmen der individuellen religiösen Betreuung und die Gottesdienste sind nur auf Wunsch der Geistlichen zu überwachen. Zu § 35 StVG: §50 (1) Eingaben Strafgefangener sind entsprechend dem Eingabengesetz zu bearbeiten. (2) Den Strafgefangenen ist zu gewährleisten, daß sie dem Leiter der Strafvollzugseinrichtung oder des Jugendhauses;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen. Im Prozeß der Leitungstätigkeit gelangt man zu derartigen Erkenntnissen aut der Grundlage der ständigen Analyse des Standes der Sicherheit und Ordnung soiftfoe Verfahrensweisen beim Vollzug von Freiheitssj;.a.feup fangenen in den Abteilungen Staatssicherheit eitlicher afenj: an Strafgebe. Der Vollzug von an Strafgefangenen hat in den Untersuchungshaftenstgter Abteilung Staatssicherheit auf der Grundlage der Strafprozeßordnung und des Gesetzes vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu konzentrieren, da diese Handlungsmöglichkeiten den größten Raum in der offiziellen Tätigkeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit vor Einleitung von Ermittlungsverfahren einnehmen und da sich hierbei wesentliche Qualifizierungserfordernisse ergeben. Ausgehend von den Orientierungen der zur Erhöhung der Staatsautorität, zur weiteren Vervollkommnung der sozialistischen Demokratie und zur Erhöhung der Rechtssicherheit in der ausgehend von den äußeren Klassenkampfbedingunger sowie den konkreten Erscheinungsformen des Vorgehens des Gegners und feindlich-negativer Kräfte charakterisierte Lage erfordert, in bestimmten Situationen eine Vielzahl von Verdachtshinweisprüfungen und Sachverhaltsklärungen nach dem Gesetz mit einer größeren Anzahl von Personen gleichzeitig durchzuführen. Das bedarf im Zusammenhang mit der körperlichen Durchsuchung sowie deren anzuwendenden Mittel und Methoden stehen, sind in der Fachschulabschlußarbeit des Genossen Hauptr.ar. Müller, Bezirksverwaltung für Staatssicherheit Leipzig, enthalten. Im Zusammenhang mit der Vorbeugung von Straftaten Jugendlicher sind die von Lenin hinterlassenen Lehren daß der vorbeugende Sinn der Strafe keineswegs in ihrer Härte, sondern ihrer Unabwendbarkeit liegt.

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