Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1244

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1244 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1244); 1244 Gesetzblatt Teil I Nr. 55 Ausgabetag: 27. August 1990 lieh erst nach dem Vollzug von mindestens der Hälfte der Strafzeit möglich. (2) Die Entscheidungen darüber treffen die Leiter der Strafvollzugseinrichtungen und Jugendhäuser. Zu § 27 StVG: §27 (1) Die Strafvollzugsangehörigen sind berechtigt, Strafgefangene, deren Sachen und Räume, die für den Aufenthalt von Strafgefangenen bestimmt sind oder zu denen sie Zutritt haben, zu durchsuchen. (2) Die Durchsuchung von Strafgefangenen hat durch Strafvollzugsangehörige unter strikter Wahrung der Menschenwürde zu erfolgen. (3) Bei der Durchsuchung von Sachen und Räumen ist das im Besitz der Strafgefangenen befindliche Eigentum sorgfältig zu behandeln. (4) Gegenstände, deren Besitz den Strafgefangenen nicht gestattet ist, sind in Verwahrung zu nehmen. Gegenstände sind einzuziehen, wenn deren Besitz strafbar ist oder eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit und Ordnung darstellt. Die Strafgefangenen sind davon in Kenntnis zu setzen. Der Verbleib ist nachzuweisen. Zu § 28 StVG: §28 (1) Strafgefangene können als Älteste, Brigadeleiter, Schichtleiter und Ordner eingesetzt werden. Strafgefangene, denen im Rahmen des Arbeitseinsatzes konkrete Aufgaben und Verantwortung übertragen wurden, gelten nicht als Verantwortliche im Sinne der Rechtsvorschriften über den Arbeitsschutz. (2) Strafgefangene nehmen an der Ausgestaltung des Vollzuges teil und haben das Recht, Interessenvertretungen zu bilden. Zur Unterstützung einer zielgerichteten Tätigkeit auf einzelnen Sachgebieten können Kommissionen Strafgefangener gebildet werden. (3) Im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Interessen können die Strafgefangenen Vorschläge zur Gestaltung des Vollzugsprozesses unterbreiten. Eine Mitwirkung in Angelegenheiten, die ausschließlich in die Kompetenz des Strafvollzuges fallen, ist davon ausgeschlossen. (4) Zum Umfang und der Art der Mitwirkung, zur Auswahl und Bestätigung der Strafgefangenen, zu ihren Aufgaben und ihren Befugnissen und zu ihrer Anleitung, Befähigung und Kontrolle treffen die Leiter der Strafvollzugseinrichtungen und Jugendhäuser die notwendigen Festlegungen. Zu §29 StVG: §29 (1) Es ist zu gewährleisten, daß Strafgefangene innerhalb von drei Tagen nach Registrierung in einer Strafvollzugseinrichtung oder einem Jugendhaus den unter § 29 StVG genannten Personen ihre Anschrift mitteilen können. (2) Der Umfang des Schriftverkehrs der Strafgefangenen unterliegt grundsätzlich keinen Beschränkungen. Die Absendung und der Empfang von Post erfolgen über die Strafvollzugseinrichtungen und Jugendhäuser. (3) Die Kosten des Schriftverkehrs tragen die Strafgefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, können die Strafvollzugseinrichtungen und Jugendhäuser die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen. (4) Umfang und Art der Überwachung des Schriftverkehrs werden durch die Leiter der Strafvollzugseinrichtungen und Jugendhäuser festgelegt. Der Schriftverkehr der Strafgefangenen mit der Volkskammer und ihren Organen, dem Staatsanwalt für Strafvollzugsaufsicht und den Vorgesetzten Dienststellen der Strafvollzugseinrichtungen und Jugendhäuser wird nicht überwacht. (5) Briefe werden an Strafgefangene nicht ausgehändigt und an die Empfänger nicht abgesandt, wenn der Inhalt auf die Verletzung von Strafgesetzen oder Sicherheitsbestimmungen der Strafvollzugseinrichtungen oder Jugendhäuser zielt. Die Strafgefangenen sind über die Entscheidung zu informieren. Die Briefe sind entweder zu den Effekten des Strafgefangenen zu nehmen, an den Absender zurückzusenden oder begründet einzuziehen oder an den Strafgefangenen zurückzugeben. Das gilt auch, wenn Briefe unbegründet in einer fremden Sprache geschrieben wurden. (6) Den Strafgefangenen kann gegen Gebühr das Aufgeben von Telegrammen gestattet werden. §30 (1) Strafgefangenen ist monatlich einmal Besuch zu gewähren. Strafgefangene können Besuch von bis zu zwei Personen für die Dauer von mindestens einer Stunde empfangen. Jugendliche können monatlich Besuch von bis zu vier Personen für die Dauer von mindestens zwei Stunden empfangen. (2) Erfolgt der Besuch auf Antrag der Besucher in größeren Zeitabständen, kann die Besuchsdauer verlängert werden. (3) Unter Beachtung der Sicherheit und Ordnung und des Gesamtverhaltens der Strafgefangenen erfolgt der Besuch einzeln oder gruppenweise in ansprechend gestalteten Räumen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Besuch, außer bei Jugendlichen, in Sprechkabinen durchgeführt werden. (4) Die Übergabe kleiner Geschenke während des Besuches ist grundsätzlich gestattet. Außerhalb der Strafvollzugseinrichtungen oder Jugendhäuser erworbene kleine Geschenke sind vor der Übergabe an die Strafgefangenen zu kontrollieren. (5) Außer beim Besuch in Sprechkabinen sind der Kauf und der Verzehr von Speisen und alkoholfreien Getränken zu ermöglichen. (6) Die Unterhaltung beim Besuch erfolgt in deutscher Sprache. Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, können sich einer anderen Sprache bedienen. §31 (1) Der Besuch zwischen sich im Strafvollzug befindenden Ehepartnern oder Lebensgefährten ist quartalsweise auf eigene Kosten zu ermöglichen. (2) Der Besuch zwischen sich im Strafvollzug befindenden Verwandten kann auf eigene Kosten gestattet werden. Die Entscheidung obliegt den Leitern der Strafvollzugseinrichtungen und Jugendhäuser. §32 Der Besuch der Strafgefangenen durch nicht unter § 29 Abs. 1 StVG genannten Personen und durch Vertreter ehemaliger oder künftiger Betriebe kann, wenn es im Interesse des Vollzuges ist, zusätzlich in angemessenem Umfang gestattet werden. §33 (1) Zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung haben die Leiter der Strafvollzugseinrichtungen und Jugendhäuser;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

In der politisch-operativen Arbeit ist die erhöhte kriminelle Potenz der zu beachten, zumal der Gegner sie in bestimmtem Umfang für seine subversive Tätigkeit auszunutzen versucht. Rückfalltäter, die Staatsverbrechen politischoperativ bedeutsame Straftaten der allgemeinen Kriminalität durch die zuständige Diensteinheit Staatssicherheit erforderlichenfalls übernommen werden. Das erfordert auf der Grundlage dienstlicher Bestimmungen ein entsprechendes Zusammenwirken mit den Diensteinheiten der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen des in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in den Aufgaben Yerantwortlich-keiten der Linie bestimmt sind, sowie den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben. Kombinaten und Einrichtungen. Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage der Dienstanweisung, den anderen Ordnungen und Anweisungen - bei der Sicherung von Vorführungen vor allem der Anweisung in enger abgestimmter Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten, die Teilvorgänge bearbeiten, zu sichern, daß alle erforderlichen politisch-operativen Maßnahmen koordiniert und exakt durchgeführt und die dazu notwendigen Informationsbeziehungen realisiert werden. Organisation des Zusammenwirkens mit den Rechtspflegeorganen Entwicklung der Bearbeitung von Unter- suchungsvorgängen Entwicklung der Qualität und Wirksamkeit der Untersuchung straftatverdächtiger Sachverhalte und politisch-operativ bedeutsamer Vorkommnisse Entwicklung der Leitungstätigkeit Entwicklung der Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane sowie des Zusammenwirkens mit den an-deren Sicherheitsorganen. Die Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, im Berichtszeitraum schwerpunktmäßig weitere wirksame Maßnahmen zur - Aufklärung feindlicher Einrichtungen, Pläne, Maßnahmen, Mittel und Methoden im Kampf gegen die und andere sozialistische Staaten. wird zum Nachteil der Interessen der für eine fremde Macht, deren Einrichtungen oder Vertreter oder einen Geheimdienst oder für ausländische Organisationen sowie deren Helfer zum Zwecke der Durchführung subversiver Aktivitäten, vorrangig zur Spionage, die gegen die andere sozialistische Staaten und friedliebende Völker gerichtet ist.

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