Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1240

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1240 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1240); 1240 Gesetzblatt Teil I Nr. 55 Ausgabetag: 27. August 1990 2. der zuständigen Behörde über die Festlegung der Frist gemäß § 3 Nr. 4, 3. der Landesbehörde über die Zurücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis gemäß § 4, 4. der zuständigen Behörde über die Schließung einer Apotheke gemäß § 5, 5. der zuständigen Behörde über die Fortsetzung des Pachtverhältnisses gemäß § 9 Abs. 2, 6. der zuständigen Behörde über die Verwaltung einer Pachtapotheke gemäß § 13 Abs. 2 und die Erteilung der Genehmigung gemäß § 13 Abs. 3, 7. der Landesbehörde über Anträge auf Erteilung der Erlaubnis gemäß § 14 Abs. 1, 8. der zuständigen Behörde über die Erteilung der Genehmigung gemäß § 14 Abs. 2, 9. der Landesbehörde über die Zurücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis gemäß § 14 Abs. 3, 10. der zuständigen Behörde über die Erteilung der Genehmigung gemäß § 14 Abs. 5, 11. der zuständigen Behörde über Anträge auf Erteilung der Erlaubnis gemäß § 16, 12. der Landesbehörde über Anträge auf Kauf oder Verwaltung von Apotheken gemäß § 20 Absätze 4 bis 8. (3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich bei der Landesbehörde oder zuständigen Behörde einzulegen, die die Entscheidung getroffen hat. (4) Über die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht stattgegeben, ist sie dem Beschwerdeausschuß zur Entscheidung zu übergeben. Der Beschwerdeausschuß setzt sich aus einem Beauftragten der Landesregierung als Vorsitzenden, einem Beauftragten des zuständigen Landrates bzw. Bürgermeisters, einem Vertreter der Treuhandanstalt und 2 Vertretern der Landesapothekerkammer, bis zu deren Bildung des Landesapothekerverbandes, zusammen. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses dürfen nicht zugleich Mitglied der Kommission gemäß § 20 Abs. 6 Satz 3 sein. (5) Wurde der Beschwerde nicht abgeholfen, kann der Betroffene innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang der abschließenden Entscheidung Antrag auf Nachprüfung durch das Gericht stellen. Das Gericht kann in der Sache selbst entscheiden. (6) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte zur Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen. Sechster Abschnitt Ordnungsstrafbestimmungen §23 (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. auf Grund einer nach § 8 Satz 2, § 9 Abs. 1, § 10 oder § 11 unzulässigen Vereinbarung Leistungen erbringt oder annimmt oder eine solche Vereinbarung in sonstiger Weise ausführt, 2. eine Apotheke durch eine Person verwalten läßt, der eine Genehmigung nach § 13 Abs. 3 nicht erteilt worden ist, oder 3. entgegen § 14 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 4, ohne erforderlichen rechtswirksamen Vertrag oder ohne Genehmigung Krankenhäuser mit Arzneimitteln versorgt oder entgegen § 14 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 4, Arzneimittel an andere als die dort bezeichneten Stellen oder Personen abgibt, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 DM bis 1 000 DM belegt werden. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Apothekenbetriebsordnung (§ 18) zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf eine Ordnungsstrafbestimmung gemäß Absatz 1 verweist. (3) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt dem für das Apothekenwesen zuständigen Mitarbeiter der Landesbehörde. (4) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG - (GBl. I Nr. 3 S. 101). Siebenter Abschnitt Schluß- und Übergangsbestimmungen §24 (1) Bis zur Bildung der Länder werden aus dieser Verordnung resultierende Aufgaben und Entscheidungen durch den Ressortleiter Gesundheitswesen der Bezirksverwaltungsbehörde wahrgenommen. Dem Ressortleiter obliegt insbesondere 1. die Ausschreibung der Apotheken gemäß § 20 Abs. 6 Satz 1, 2. die Berufung und Einberufung der Kommission gemäß § 20 Abs. 6 Satz 3, 3. die Erteilung einer Option gemäß § 20 Abs. 6 Satz 2, 4. die Mitteilung der Entscheidung über den Antrag gemäß § 20 Absätze 2, 6, 7 oder 8 an den Antragsteller, 5. die Erteilung der Erlaubnis oder Genehmigung zum Betreiben oder zur Verwaltung einer Apotheke, Krankenhausapotheke oder Zweigapotheke gemäß §§ 2, 13, 14, 16, 17 oder 20. (2) Unabhängig von der Erteilung der Erlaubnis nach § 2 dieser Verordnung obliegt den Landratsämtem und Gemeindeverwaltungen die Erteilung der Gewerbeerlaubnis an Apotheker zum Zweck des Erwerbs von Gewerberäumen. (3) Bis zur Bildung der Länder nehmen die Bezirksapothe-keninspektionen/Bezirksdirektionen des Apothekenwesens die ihnen bisher obliegenden Aufgaben, insbesondere zur Kontrolle des Arzneimittel- und Suchtmittelverkehrs, weiterhin wahr, sofern sie den Vorschriften dieser Verordnung nicht widersprechen. §25 Auf nichtöffentliche tierärztliche Apotheken finden die Vorschriften dieser Verordnung keine Anwendung. § 26 (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 23 mit Wirkung vom 10. August 1990 in Kraft. (2) Der § 23 tritt einen Monat nach Veröffentlichung dieser Verordnung in Kraft. (3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung sind die ihr entgegenstehenden Bestimmungen der 1. Verordnung vom 12. Januar 1984 über die Aufgaben, die Leitung und Organisation des Apothekenwesens (GBl. I Nr. 3 S. 17), 2. Anordnung vom 26. Juni 1984 über private Apotheken (Sonderdruck des Gesetzblattes Nr. 1188), 3. Anweisung vom 25. Juli 1984 über die Rahmenstatuten für das Pharmazeutische Zentrum und für die Bezirksapothekeninspektion (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Gesundheitswesen Nr. 8 S. 98), 4. Anweisung vom 14. April 1986 über die Aufgaben, die Leitung und die Organisation der Apotheken an den Uni-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuehungshaft nicht erfüllt. Inhaftierten dürfen nur Beschränkungen auf erlegt werden, die für die Durchführung der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten zu gewährleiten. Umfassende Klarheit ist bei allen Leitern und Mitarbeitern der Diensteinhelten der Linie darüber zu erreichen, daß in Weiterentwicklung des sozialistischen Rechts in seiner ganzen Breite, die Erschließung und Nutzung aller seiner Potenzen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Dugendlicher durch den Gegner im Gesamtsystem der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feinetätigkeit und zur Gewährleistuna des zuverlässigen Schutzes der Staat-liehen Sicherheit unter allen Lagebedingungen. In Einordnung in die Hauptaufgabe Staatssicherheit ist der Vollzug der Untersuchungshaft zu erfüllen hat: Die sichere Verwahrung der Verhafteten. In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird betont, daß der Vollzug der Untersuchungshaft den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die Sicher- heit und Ordnung-gefährdenden Handlungen begehen können. Die Realisierung dieser grundsätzlichen Aufgabenstellung in Verbindung mit den erkannten Angriffsrichtungen des Feindes, stellen hohe Anforderungen an die Tätigkeit des Untersuchungsführers in der Vernehmung, insbesondere bei der Protokollierung. Es ist Anliegen der Ausführungen, die ErfOrdermisse der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissen- schaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Arbeit Staatssicherheit ; die grundlegende Verantwortung der Linie Untersuchung für die Gewährleistung dieser Einheit im Zusammenhang mit der Klärung von Vorkommnissen, die mit der Zuführung einer größeren Anzahl von verbunden sind, dargelegten Erkenntnisse im erforderlichen Umfang zu berücksichtigen.

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