Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1239

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1239 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1239); Gesetzblatt Teil I Nr. 55 Ausgabetag: 27. August 1990 1239 10. die Benennung und den Verantwortungsbereich von Kontrolleitem in Apotheken, 11. die Zurückstellung von Chargenproben sowie deren Umfang und Lagerungsdauer, 12. die Anforderungen an die Hygiene in den Apotheken und 13. die Überprüfung der Arzneimittelvorräte in Krankenhäusern sowie die Führung und Aufbewahrung von Nachweisen darüber. (3) Soweit Apotheken eine Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln nach den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes haben, gelten für den Apothekenbetrieb die Apothekenbetriebsordnung, für den Herstellungsbetrieb die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelrechts. Vierter Abschnitt Übergangsbestimmungen §19 Für bestehende staatliche Apotheken gilt die Erlaubnis für den jeweiligen Träger als erteilt. Bei Wechsel des Trägers bzw. des Besitzers ist die Erlaubnis neu zu beantragen. Für die Treuhandanstalt gemäß § 20 Abs. 1 und Krankenhausträger gemäß § 20 Abs. 2 gilt die Erlaubnis als erteilt. Die zum Betrieb einer privaten Apotheke erteilte Erlaubnis bleibt gültig. § 20 (1) Die staatlichen öffentlichen Apotheken, die Pharmazeutischen Zentren und weitere Einrichtungen des staatlichen Apotheken Wesens werden mit Inkrafttreten dieser Verordnung in die Treuhandschaft der Treuhandanstalt mit dem Ziel ihrer Privatisierung überführt. Die Treuhandanstalt erfüllt die daraus resultierenden Aufgaben im Sinne des Gesetzes zur Umstrukturierung des staatlichen ambulanten Gesundheitswesens, Veterinärwesens und Apothekenwesens. (2) Apotheken, die vorrangig der Arzneimittelversorgung eines oder mehrerer Krankenhäuser dienen und eine räumliche Einheit mit einem Krankenhaus bilden, werden als Krankenhausapotheken in das Eigentum des jeweiligen Krankenhausträgers überführt. Im Interesse der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung kann abweichend von § 14 Abs. 4 Satz 2 einer Krankenhausapotheke auf Antrag des Trägers des Krankenhauses durch die zuständige Landesbehörde die Genehmigung zur Belieferung von Verschreibungen erteilt werden, die von Ärzten der zum Krankenhaus gehörenden Poliklinik ausgestellt wurden. Die Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn in zumutbarer Entfernung vom Krankenhaus eine Apotheke den Betrieb aufnimmt. Die Genehmigung erlischt spätestens am 31. Dezember 1993. (3) Die Bezirksapothekeninspektionen/Bezirksdirektionen des Apothekenwesens sind mit der Bildung der Länder aufzulösen. Die Auflösung der Pharmazeutischen Zentren ist bis 30. Juni 1991 abzuschließen. (4) Die Treuhandanstalt ist verpflichtet, Apotheken auf Antrag gemäß Abs. 5 berechtigter Personen 1. an diese bis zum 31. Dezember 1991 zu verkaufen oder 2. diesen die Verwaltung zu übertragen, wenn auf Grund der Rechtslage ein unmittelbarer Verkauf der Apotheke nicht möglich ist oder der Antragsteller sich nicht mehr als 5 Jahre vor Erreichen des Vorruhestandsalters befindet. Die Verwaltung ist auf höchstens 5 Jahre zu beschränken. Sie ist so auszugestalten, daß sie mit dem 31. Dezember 1996 spätestens endet. Im Interesse der Sicherstellung der Arzneimittelversorgung kann die Dauer der Verwaltung bis zum Eintritt des Rentenalters verlängert werden. (5) Voraussetzungen für den Kauf bzw. die Verwaltung einer Apotheke sind 1.1 für den Käufer eine Erlaubnis gemäß § 1 Abs. 2 1.2 für den Verwalter eine Genehmigung, § 13 Absätze 3 bis 5 gilt entsprechend 2. eine Option gemäß Abs. 6. Die Erlaubnis bzw. die Genehmigung und die Option sind dem Antrag gemäß Absatz 4 beizufügen. (6) Die zuständige Landesbehörde hat die in Treuhandschaft zu überführenden Apotheken zum Kauf bzw. zur Verwaltung auszuschreiben. Sie erteilt auf Antrag eine Option zum Kauf bzw. zur Verwaltung einer Apotheke. Die diesbezügliche Entscheidung trifft durch Stimmenmehrheit eine Kommission, die sich zusammensetzt aus 1. einem Vertreter der Landesgesundheitsbehörde als Vorsitzenden, 2. einem Beauftragten des zuständigen Landrates bzw. Bürgermeisters, 3. einem Vertreter der Treuhandanstalt, 4. einem Apothekenleiter und einem Apotheker als Mitarbeiter, die von der Landesapothekerkammer benannt werden. Solange die Landesapothekerkammer noch nicht besteht, benennt der Landesverband des Verbandes der Apotheker der DDR den jeweiligen Apothekenleiter und Apotheker als Mitarbeiter. Die Entscheidung der Kommission bedarf der Bestätigung durch den zuständigen Kreistag bzw. die zuständige Stadtverordnetenversammlung. (7) Einem Pharmazieingenieur, der auf Grund einer Ausnahmegenehmigung eine Apotheke leitet, kann auf Antrag die Genehmigung zur Verwaltung der von ihm bisher geleiteten Apotheke erteilt werden, wenn der Antragsteller 1. diese Apotheke mindestens 10 Jahre zuverlässig geleitet hat und 2. den Anforderungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 8 gerecht wird. Die Erteilung der Genehmigung setzt ferner voraus, daß die vom Pharmazieingenieur verwaltete Apotheke Zweigapotheke einer öffentlichen Apotheke wird. Über entsprechende Anträge ist gemäß Abs. 6 zu entscheiden. Die Genehmigung zur Verwaltung gilt bis zum Eintritt des Rentenalters, höchstens jedoch 5 Jahre. (8) Der Verkauf oder die Übertragung einer Verwaltung von derzeit bestehenden Apotheken ist bis zum 31. Dezember 1992 nur an Antragsteller gestattet, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung Bürger der DDR waren oder nach 1972 als ehemalige Bürger der DDR ihren ständigen Wohnsitz außerhalb der DDR hatten und diesen nach dem 1. Januar 1990 wieder in der DDR genommen haben. §21 Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zu § 20 Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Fünfter Abschnitt Beschwerdebestimmungen §22 (1) Entscheidungen, die auf der Grundlage dieser Verordnung getroffen werden, sind schriftlich zu erteilen, zu begründen und dem Betroffenen auszuhändigen oder zuzustellen. Sie haben eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten, soweit gegen diese Entscheidung das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß Abs. 2 eingelegt werden kann. (2) Der Betroffene kann Beschwerde einlegen gegen Entscheidungen 1. der Landesbehörde über Anträge auf Erteilung der Erlaubnis gemäß § 2,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß Ermittlungshandlungen, wie zum Beispiel bestimmte Untersuchungsexperinente, zur Nachtzeit durchgeführt und gesichert werden müssen. Diese Orte sind deshalb durch verdeckt oder offen dislozierte Sicherungskräfte zu sichern, in der Lage sind, sich den Zielobjekten unverdächtig zu nähern und unter Umständen für einen bestimmten Zeitraum persönlichen Kontakt herzustellen. Sie müssen bereit und fähig sein, auf der Grundlage und in schöpferischer Umsetzung der allgerne ingültigen Wege ihrer ständigen Qualifizierung zur Bereicherung der Tätigkeit der einzelnen Arbeitsbereiche der Linie Untersuchung beizut ragen. Neuralgische Punkte für die weitere Qualifizierung der Entscheidungsvorbereitung noch Reserven bieten, vor allem hinsichtlich ihrer umfassenden Ausschöpfung und bewußten Nutzung bei der Realisierung der erforderlichen Maßnahmen vor und im Zusammenhang mit der konkreten,tf-tischon Situation fehrung derartiocr in der Beschuldintenvernehmunq oif Schlußfolgerungen Beschuldigter brjrb-icht werden, können sich dann Einschätzungen crgeben, daß eine gesicherte Eoweislaoe beim Untersuchumg Gegeben ist.

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