Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1228

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1228 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1228); 1228 Gesetzblatt Teil I Nr. 55 Ausgabetag: 27. August 1990 § 16 Ausfuhrprogramm (1) Vor dem Ende jedes Wirtschaftsjahres wird folgendes festgestellt: 1. die A- und B-Menge an Zucker und Isoglucose, die unter Anrechnung auf das laufende Wirtschaftsjahr voraussichtlich hergestellt wird, einschließlich des in § 18 genannten Zuckers, 2. die Zucker- und Isoglucosemenge, die während des laufenden Wirtschaftsjahres voraussichtlich für den Verbrauch in der Deutschen Demokratischen Republik abgesetzt wird, 3. der exportierbare Überschuß, wobei die unter Ziffer 1 genannte Menge um die unter Ziffer 2 genannte Menge verringert wird. (2) Die den Zucker- und Isoglucoseverbrauch in der Deutschen Demokratischen Republik übersteigende Zucker- und Isoglucoseproduktion ist in Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auszuführen, ausgenommen sind Lieferungen in die Bundesrepublik Deutschland in bisheriger Höhe sowie Lieferungen in Höhe der Bezüge aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften. §17 Lieferverträge (1) In den Verträgen über die Lieferung von zur Zuckerherstellung bestimmten Zuckerrüben sind Vereinbarungen zu treffen über die Herstellung von 1. A-Zucker, 2. B-Zucker, 3. anderen als A- und B-Zucker. (2) Die Zuckerhersteller teilen für jedes Unternehmen der ALM mit: 1. die für die Herstellung von A-Zucker gemäß Absatz 1 Ziffer 1 vorgesehenen Zuckerrübenmengen, über die vor Aussaat Verträge abgeschlossen worden sind sowie den in den Verträgen zugrunde gelegten Zuckergehalt, 2. den vorgesehenen Ausbeutesatz. Die ALM kann weitere erforderliche Angaben einholen. (3) Jeder Zuckerhersteller, der nicht vor der Aussaat Lieferverträge über eine der A-Quote entsprechende Zuckerrübenmenge zu dem A-Zuckerrübenmindestpreis abgeschlossen hat, ist verpflichtet, für alle in dem betreffenden Unternehmen zu Zucker verarbeiteten Rübenmengen zumindest den A-Zuckerrübenmindestpreis zu zahlen. (4) Im Rahmen eines Branchenübereinkommens können mit Genehmigung des Ministers von den Absätzen 1, 2 und 3 abweichende Vereinbarungen getroffen werden. (5) Die Zuckerhersteller können Zuckerrüben, die zur Herstellung von C-Zucker bestimmt sind, zu Preisen kaufen, die unter dem Mindestpreis für Zuckerrüben liegen. V. Besondere Regelungen § 18 Kuba Die in § 11 vorgesehene Abschöpfung gilt nicht bei der Einfuhr von rohem und weißem Rohrzucker, der aufgrund der Handelsabkommen vom 4. Juli 1981 und 5. Dezember 1985 mit der Republik Kuba bezogen wird. § 19 Aufzeichnungs- und Meldepflichten (i) Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben regelmäßig Aufzeichnungen über die erzeugten odpr gewonnenen, be- und verarbeiteten, gelagerten, angelieferten, gekauften, verkauften oder in den oder aus dem Geltungsbereich dieser Durchführungsverordnung gebrachten Mengen an den in § 1 Abs. 1 und in der Anlage 1 genannten Erzeugnissen sowie über deren Verwertung und Preise und über die Bestände dieser Erzeugnisse zu machen und der ALM zu melden. (2) Der Minister kann durch Verfügung Festlegungen zu Absatz 1, insbesondere über die Häufigkeit sowie Inhalt und Form der Meldungen und die Art der Übermittlung, treffen. VI. Ordnungsstrafvorschrift §20 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 6 Abs. 1 Lagerkosten unrechtmäßig erhält, 2. entgegen § 6 Abs. 2 eine Lagerkostenabgabe nicht oder nicht richtig entrichtet, 3. entgegen § 9 eine Produktionserstattung unrechtmäßig erlangt, 4. entgegen § 15 auf die Produktion Von Zucker und Isoglucose keine Grundproduktionsabgabe, B-Abgabe oder Ergänzungsabgabe abführt, 5. die erforderlichen Angaben nach § 17 Abs. 2 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, 6. entgegen § 17 Abs. 3 den festgelegten Mindestpreis nicht zahlt. (2) Ordnungswidrigkeiten nach dieser Durchführungsverordnung können mit Verweis oder mit Ordnungsstrafe bis zu 100.000, DM belegt werden. (3) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt dem Vorsitzenden des Vorstandes der ALM oder dessen Stellvertreter. (4) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten OWG (GBl. I Nr. 3 S. 101). VII. Schlußbestimmungen §21 Inkrafttreten (1) Diese Durchführungsverordnung tritt mit Ausnahme des § 20 mit ihrer Veröffentlichung in Kraft Der § 20 tritt einen Monat nach Veröffentlichung dieser Durchführungsverordnung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Anordnung vom 8. August 1972 über die Beziehungen bei der Lieferung und Abnahme von Zuckerrüben und Zuk-ker (GBl. II Nr. 62 S. 668) außer Kraft Berlin, den 11. Juli 1990 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik de Maiziöre Ministerpräsident Dr. Pollack Minister für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft Anlage zu vorstehender Durchführungsverordnung;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gosellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischsn Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Anweisung zur Sicherung der Transporte Inhaftierter durch Angehörige der Abteilung - Transportsicherungsanweisung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Bc? Sie haben den Staatsanwalt sofort zu unterrichten, wenn die Voraussetzungen für Untersuchungshaft weggefallen sind. Der Staatsanwalt hat seinerseits wiederum iiT! Rahmer; seiner Aufsicht stets zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens alle Beweisgegenstände und Aufzeichnungen, die vom Täter zur Straftat benutzt oder durch die Straftat hervorgebracht worden sind, im Rahmen der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit zu ermöglichen. Bas Ziel der Beweisanträge Beschuldigter wird in der Regel sein, entlastende Fakten festzustellen. Da wir jedoch die Art und Weise ihrer Begehung, ihre Ursachen und Bedingungen, den entstandenen Schaden, die Beweggründe des Beschuldigten, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen sogenannte gesetzlich fixierte und bewährte Prinzipien der Untersuchungsarbeit gröblichst mißachtet wurden. Das betrifft insbesondere solche Prinzipien wie die gesetzliche, unvoreingenommene Beweisführung, die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feindtätigkeit und zur Gewährleistung des zuverlässigen Schutzes der staatlichen Sicher heit unter allen operativen Lagebedingungen.

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