Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1227

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1227 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1227); Gesetzblatt Teil I Nr. 55 Ausgabetag: 27. August 1990 1227 wie für alle Ausfuhren dieser Erzeugnisse aus der Deutschen Demokratischen Republik ist die Vorlage einer Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz erforderlich. (2) Der Minister kann das Verfahren für das Erteilen der Lizenz, ihre Übertragbarkeit und die Höhe der Sicherheit regeln. §11 Einfuhren (1) Bei der Einfuhr von in § 1 Abs. 1 Buchstaben a, b, c, d, f und g genannten Erzeugnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und anderen Staaten wird eine Abschöpfung erhoben. Die Höhe der Abschöpfung entspricht der am Tage der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse in die Europäischen Gemeinschaften geltenden Abschöpfung. Eine Abschöpfung gegenüber den Europäischen Gemeinschaften wird erhoben, soweit die Europäischen Gemeinschaften nicht ihrerseits auf Abschöpfungen und Erstattungen verzichten. (2) Bei der Einfuhr der in § 1 Abs. 1 Buchstaben a und c genannten Erzeugnisse wird aufgrund eines zusammen mit dem Antrag auf Erteilen der Einfuhrlizenz zu stellenden Antrages der Abschöpfungssatz, der am Tage der Vorlage des Lizenzantrages gilt und nach Maßgabe des im Monat der Einfuhr gültigen Schwellenpreises zu berichtigen ist, auf ein Einfuhrgeschäft angewandt, das während der Gültigkeitsdauer dieser Einfuhrlizenz durchgeführt wird. Eine Prämie, die den Abschöpfungsbetrag ergänzt, kann zur gleichen Zeit wie die Abschöpfung festgelegt werden. (3) Der Minister kann durch Verfügung das Verfahren für das Erheben der Abschöpfung und die Bekanntmachung der anzuwendenden Abschöpfungssätze regeln. §12 Ausfuhren (1) Um die Ausfuhr der in § 1 Abs. 1 Buchstaben a, c, d, f und g aufge-führten Erzeugnisse in dem dort genannten Zustand oder in Form von Waren der Anlage 1 nach Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und anderen Staaten auf der Grundlageder Notierungen oder Preise zu ermöglichen, die auf dem Weltmarkt gelten, kann der Unterschied zwischen diesen Notierungen oder Preisen und den Preisen in der Deutschen Demokratischen Republik für die betreffenden Erzeugnisse durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden, soweit dies für das Aufrechterhalten geordneter Marktverhältnisse erforderlich ist Die Erstattung für Rohzucker darf die Erstattung von Weißzucker nicht überschreiten. (2) Die Höhe der Erstattung entspricht für das jeweils auszuführende Erzeugnis, vorbehaltlich des Satzes 2, der für den Tag der Ausfuhr von den Europäischen Gemeinschaften festgesetzten Erstattung für Ausfuhren aus ihrem Hoheitsgebiet Die Erstattung für die in § 1 Abs. 1 Buchstabe a genannten Erzeugnisse kann im Wege der Ausschreibung festgesetzt werden. Eine Erstattung wird bei der Ausfuhr nach Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften gewährt, soweit nicht die Europäischen Gemeinschaften ihrerseits auf Abschöpfungen und Erstattungen verzichten. (3) Bei der Ausfuhr der in § 1 Abs. 1 Buchstabe a genannten Erzeugnisse wird aufgrund eines zusammen mit dem Antrag auf Erteilen der Ausfuhrlizenz zu stellenden Antrages der Erstattungssatz, der am Tage der Vorlage des Lizenzantrages gilt und nach Maßgabe des im Monat der Ausfuhr gültigen Schwellenpreises zu berichtigen ist, auf ein Ausfuhrgeschäft angewandt, das während der Gültigkeitsdauer dieser Ausfuhrlizenz durchgeführt wird. Wenn bei der Prüfung der Marktlage Schwierigkeiten infolge der Anwendung der Vorausfestsetzung der Erstattung nach Satz 1 festgestellt werden oder derartige Schwierigkeiten aufzutreten drohen, kann durch den Minister die Anwendung des Satzes 1 für den zur Beseitigung der Schwierigkeiten erforderlichen Zeitraum ausgesetzt werden; Lizenzanträge mit Anträgen auf Vorausfestsetzung der Erstattung werden während der Dauer der Aussetzung nicht angenommen. (4) Der Minister kann durch Verfügung das Verfahren zur Gewährung der Erstattung, ihrer Festsetzung sowie Veröffentlichung regeln. § 13 Schutzmaßnahmen Bei Marktstörungen oder drohenden Marktstörungen aufgrund von Ein- oder Ausfuhren findet § 9 des Marktorganisationsgesetzes Anwendung. IV. Quotenregelung § 14 Produktionsquoten (1) Im Sinne dieser Durchführungsverordnung sind: 1. A-Zucker oder A-Isoglucose: alle Zucker- oder Isoglucosemengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr im Rahmen der A-Quote des betreffenden Unternehmens erzeugt werden, 2. B-Zucker oder B-lsoglucose: alle Zucker- oder Isoglucosemengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr erzeugt werden und die A-Quote überschreiten, ohne die Summe der A- und B-Quote des betreffenden Unternehmens zu überschreiten, 3. C-Zucker oder C-Isoglucose: alle Zucker- oder Isoglucosemengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr erzeugt werden und entweder die Summe der A- und B-Quoten des betreffenden Unternehmens überschreiten oder von einem Unternehmen erzeugt werden, dem keine Quoten zugeteilt worden sind. (2) Jedem zucker- oder isoglucoseerzeugenden Unternehmen wird eine A-Quote und eine B-Quote zugeteilt. Die Quoten werden durch den Minister festgesetzt. (3) B-Zucker und B-Isoglucose dürfen nicht in die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ausgeführt werden. Für die Ausfuhr in Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften kann eine Ausfuhrerstattung gemäß § 12 gewährt werden. (4) C-Zucker und C-Isoglucose dürfen weder in der Deutschen Demokratischen Republik noch in die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften abgesetzt werden und sind in verarbeiteter Form vor dem auf das Ende des betreffenden Wirtschaftjahres folgenden 1. Januar auszuführen. Die §§ 5 und 12 sind hierauf nicht anwendbar. Für den nicht innerhalb der Frist ausgeführten C-Zucker und die nicht innerhalb der Frist ausgeführte C-Isoglucose wird eine Abgabe erhoben. (5) Der Minister kann durch Verfügung die Anwendung der Absätze 1 bis 4 regeln und insbesondere die für die Zuteilung gemäß Absatz 2 anzuwendenden Quoten auf der Grundlage der in den Europäischen Gemeinschaften geltenden Bestimmungen festlegen. § 15 Produktionsabgabe (1) Auf die Produktion von Zucker und Isoglucose werden eine Grundproduktionsabgabe, eine B-Abgabe und eine Ergänzungsabgabe erhoben. (2) Die Zuckerhersteller können von den Verkäufern von Zuckerrüben aus der Erzeugung der Deutschen Demokratischen Republik die Rückerstattung von höchstens 60 Prozent der erhobenen Ergänzungsabgabe verlangen. Liegt der Betrag der B-Abgabe unter dem ursprünglich festgesetzten Betrag, sind die Zuckerhersteller verpflichtet, den Zuckerrübenverkäufern 60 Prozenz des Unterschiedes zu zahlen. (3) Der Minister kann durch Verfügung die Höhe der Abgaben und die Grundregeln für die Anwendung der Absätze 1 und 2 auf der Grundlage der in den Europäischen Gemeinschaften geltenden Bestimmungen festlegen.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1227 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1227) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1227 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1227)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden der konkreten Peindhandlungen und anderer politisch-operativ relevanter Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen Inspirierung und Organisierung politischer ünter-grundtätigkeit und dabei zu beachtender weiterer Straftaten. Die von der Linie Untersuchung im Ministerium für Staatssicherheit sowie aus ihrer grundlegenden Aufgabenstellung im Nahmen der Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch Staatssicherheit und im Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Organisationen und Einrichtungen bei der vorbeugenden und offensiven der effektive Einsatz und die Anwendung aller politisch-operativen Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen Grundfragen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Kapitel. Das Wirken der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X