Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1172

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1172 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1172); 1172 Gesetzblatt Teil I Nr. 54 Ausgabetag: 24. August 1990 rung oder Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden. §90 (1) Erfüllen die in §84 genannten Organisationen nicht mehr die Voraussetzungen für die Zollbefreiung oder beabsichtigen sie, die abgabenfrei eingeführten Waren zu anderen als den nach dem genannten Paragraphen begünstigten Zwecken zu verwenden, so haben sie die zuständigen Behörden davon zu unterrichten. (2) Werden Waren im Besitz von Organisationen, die die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung nicht mehr erfüllen, Organisationen überlassen, die nach § 84 oder gegebenenfalls nach § 70 Absatz 1 Buchstabe a zur abgabenfreien Einfuhr berechtigt sind, so bleibt die Befreiung bestehen, sofern die Waren von diesen Organisationen zu Zwecken benutzt werden, die Anspruch auf die Befreiung eröffnen. In allen anderen Fällen werden auf die Waren die entsprechenden Eingangsabgaben erhoben, und zwar zu dem Satz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden. (3) Auf Waren, die von den Organisationen, denen eine Zollbefreiung gewährt worden ist, zu anderen als den in § 84 vorgesehenen Zwecken verwendet werden, werden die entsprechenden Eingangsabgaben erhoben, und zwar zu dem Satz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Waren einer anderen Verwendung zugeführt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden. Abschnitt XIX Auszeichnungen und Ehrengaben §91 Sofern den zuständigen Behörden von den Beteiligten ausreichend nachgewiesen wird, daß es sich um Einfuhren handelt, denen keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen, sind von den Eingangsabgaben befreit: a) Auszeichnungen, die von ausländischen Regierungen an Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet verliehen werden; b) Pokale, Gedenkmünzen und ähnliche Gegenstände mit im wesentlichen symbolischem Wert, die von Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet in das Zollgebiet eingeführt werden und die ihnen in Anerkennung ihrer Tätigkeit auf künstlerischem Gebiet, in den Wissenschaften, im Sport oder im öffentlichen Dienst oder aber in Anerkennung ihrer Verdienste bei einer besonderen Gelegenheit verliehen werden; c) Pokale, Gedenkmünzen und ähnliche Gegenstände mit im wesentlichen symbolischem Wert, die von ausländischen Behörden oder Personen unentgeltlich zu den gleichen wie den in Buchstabe b genannten Zwecken im Zollgebiet verliehen werden sollen; d) Belohnungen, Trophäen und Andenken mit symbolischem Charakter und von geringem Wert, die zur unentgeltlichen Verteilung an Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz außerhalb des Zollgebiets bei Geschäftskongressen oder ähnlichen internationalen Veranstaltungen bestimmt sind und ihrer Art, ihrem Stückwert und ihren sonstigen Merkmalen nach keinen Anlaß zu der Annahme geben, daß die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt. Abschnitt XX Geschenke im Rahmen zwischenstaatlicher Beziehungen §92 Von den Eingangsabgaben befreit sind gegebenenfalls unbeschadet der §§ 45 bis 49 vorbehaltlich der §§ 93 und 94 Gegenstände, a) die von Personen in das Zollgebiet eingeführt werden, die außerhalb des Zollgebiets einen offiziellen Besuch abgestattet haben und die Gegenstände bei diesem Anlaß von amtlichen Stellen des Empfangslandes als Geschenk erhalten haben; b) die von Personen in das Zollgebiet eingeführt werden, die dem Zollgebiet einen offiziellen Besuch abstatten und die Gegenstände bei dieser Gelegenheit den gastgebenden Behörden als Geschenk zu überreichen beabsichtigen; c) die als Geschenk, als Zeichen der Freundschaft oder des Wohlwollens von einer amtlichen Stelle, einer Gebietskörperschaft oder einer gemeinnützigen Vereinigung an eine amtliche Stelle, Gebietskörperschaft oder eine von den zuständigen Behörden zur abgabenfreien Entgegennahme derartiger Gegenstände befugte gemeinnützige Vereinigung in das Zollgebiet gerichtet werden. §93 Von der Befreiung ausgeschlossen sind alkoholische Erzeugnisse, Tabak und Tabakwaren. §94 Die Befreiung wird nur gewährt, wenn die Gegenstände nur gelegentlich zum Geschenk gemacht werden, ihrer Art, ihres Wertes oder ihrer Menge nach keinen kommerziellen Zweck erkennen lassen, nicht zu kommerziellen Zwecken verwendet werden. Abschnitt XXI Zum persönlichen Gebrauch von Staatsoberhäuptern bestimmte Waren §95 Von den Eingangsabgaben befreit sind im Rahmen der von den zuständigen Behörden festgelegten Grenzen und Bedingungen: a) Geschenke an Staatsoberhäupter, b) Waren, die von Staatsoberhäuptern anderer Länder sowie von den sie offiziell vertretenden Persönlichkeiten während ihres offiziellen Aufenthalts im Zollgebiet ge- oder verbraucht werden sollen. Die Befreiung kann von der Bedingung der Gegenseitigkeit abhängig gemacht werden. Satz 1 gilt ebenfalls für Personen, die auf internationaler Ebene gleiche Vorrechte wie ein Staatsoberhaupt genießen. Abschnitt XXII Zur Absatzförderung eingeführte Waren A. Warenmuster oder -proben von geringem Wert §96 (1) Von den Eingangsabgaben befreit sind unbeschadet von § 100 Absatz 1 Buchstabe a Warenmuster und -proben von geringem Wert, die lediglich dazu bestimmt sind, Aufträge für Waren entsprechender Art im Hinblick auf deren Einfuhr in das Zollgebiet zu beschaffen. (2) Die zuständigen Behörden können die Befreiung davon abhängig machen, daß bestimmte Artikel durch Zerreißen, Lochen, unauslöschliche und erkennbare Kennzeichen oder ein anderes Verfahren auf Dauer unbrauchbar gemacht werden, ohne daß sie dadurch ihre Eigenschaft als Muster oder Proben verlieren. (3) Als „Warenmuster oder -proben“ im Sinne von Absatz 1 gelten die für eine Warengruppe repräsentativen Waren, die durch die Art ihrer Aufmachung und die für eine jeweilige Warenart oder -qualität angebotene Menge zu anderen Zwecken als zur Absatzförderung ungeeignet sind.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

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