Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1171

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1171 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1171); 1171 Gesetzblatt Teil I Nr. 54 Ausgabetag: 24. August 1990 werden, dürfen ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden weder verliehen, vermietet, veräußert noch überlassen werden. (2) Bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung an eine nach den §§76 bis 79 zur abgabenfreien Einfuhr berechtigte Person, Einrichtung oder Organisation bleibt die Befreiung bestehen, sofern der Gegenstand von dieser Person, Einrichtung oder Organisation zu Zwecken benutzt wird, die Anspruch auf die Befreiung eröffnen. ln allen anderen Fällen sind bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zuvor die Eingangsabgaben zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, der Veräußerung oder der Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden. §82 (1) Gegenstände, die nach Maßgabe der §§ 76 bis 79 von den zur abgabenfreien Einfuhr berechtigten Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden, können von diesen an die von ihnen betreuten Ölinden und anderen behinderten Personen ohne Absicht der Gewinnerzielung verliehen, vermietet, veräußert oder diesen überlassen werden, ohne daß die für die Gegenstände geltenden Eingangsabgaben zu entrichten sind. (2) Ein Verleih, eine Vermietung, Veräußerung oder Überlassung darf unter anderen als den in Absatz 1 festgesetzten Bedingungen nur erfolgen, wenn die zuständigen Behörden zuvor davon unterrichtet worden sind. Wenn ein Verleih, eine Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zugunsten einer Einrichtung oder Organisation erfolgt, die aufgrund von § 76 Absatz 1 oder § 77 Absatz 1 Buchstabe a selbst zur abgabenfreien Einfuhr berechtigt ist, bleibt die Abgabenfreiheit erhalten, sofern diese Einrichtung oder Organisation den betreffenden Gegenstand zu Zwecken verwendet, die Anspruch auf Gewährung dieser Abgabenbefreiung eröffnen. ln allen anderen Fällen sind bei einem Verleih, einer Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zuvor die Eingangsabgaben zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, Veräußerung oder Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden. §83 (1) Erfüllen die in den §§ 76 und 77 genannten Einrichtungen oder Organisationen nicht mehr die Voraussetzungen für die Zollbefreiung oder beabsichtigen sie, abgabenfrei eingeführte Gegenstände zu anderen als nach diesen Paragraphen begünstigten Zwecken zu verwenden, so haben sie die zuständigen Behörden davon zu unterrichten. (2) Auf Gegenstände, die im Besitz von Einrichtungen oder Organisationen bleiben, die nicht mehr die Voraussetzungen für die Zollbefreiung erfüllen, werden die entsprechenden Eingangsabgaben erhoben, und zwar zu dem Satz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden. (3) Auf Gegenstände, die von den von der Abgabenbefreiung begünstigten Einrichtungen oder Organisationen zu anderen als den in den §§ 76 und 77 vorgesehenen Zwecken verwendet werden, werden die Eingangsabgaben erhoben, und zwar zu dem Satz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Gegenstände einer anderen Verwendung zugeführt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden. C. Zugunsten von Katastrophenopfern §84 (1) Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich der §§ 85 bis 90 Waren, die von den staatlichen oder anderen von den zuständigen Behörden anerkannten Organisationen der Wohlfahrtspflege eingeführt werden, um a) unentgeltlich ah die Opfer von Katastrophen in Gebieten verteilt zu werden, die das Zollgebiet berühren, b) oder den Opfern solcher Katastrophen unentgeltlich zur Verfügung gestellt zu werden, dabei jedoch Eigentum der betreffenden Organisationen bleiben. (2) Die Befreiung nach Absatz 1 gilt unter den gleichen Bedingungen auch für Waren, die von den Hilfseinheiten zur Deckung ihres Bedarfs während der Hilfsaktion für den freien Verkehr eingeführt werden. §85 Von der Befreiung ausgeschlossen sind Material und Ausrüstungen, die für den Wiederaufbau in Katastrophengebieten bestimmt sind. §86 Die Befreiung kann nur aufgrund einer Entscheidung durch die zuständigen Behörden gewährt werden, die im Rahmen eines Dringlichkeitsverfahrens erlassen wird, ln dieser Entscheidung werden, soweit erforderlich, auch der Umfang der Befreiung und die Bedingungen für ihre Anwendung festgelegt. §87 Die Befreiung wird nur solchen Organisationen gewährt, deren Buchführung den zuständigen Behörden eine Kontrolle ihrer Tätigkeit ermöglicht und die alle für erforderlich erachteten Sicherheiten bieten. §88 (1) Die in § 84 Absatz 1 genannten Waren dürfen von den Organisationen, denen eine Abgabenbefreiung gewährt worden ist, nur unter den in dem genannten § vorgesehenen Bedingungen ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden verliehen, vermietet, veräußert oder überlassen werden. (2) Bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung an eine nach § 84 zur abgabenfreien Einfuhr berechtigte Organisation bleibt die Befreiung bestehen, sofern die betreffenden Waren von dieser Organisation zu Zwecken benutzt werden, die Anspruch auf diese Befreiung eröffnen. In allen anderen Fällen sind bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zuvor die Eingangsabgaben zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, Veräußerung oder Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden. §89 (1) Die in § 84 Absatz 1 Buchstabe b genannten Waren dürfen nach ihrer Verwendung durch die Katastrophenopfer ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden weder verliehen, vermietet, veräußert noch überlassen werden. (2) Bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung an eine nach § 84 oder gegebenenfalls nach § 70 Absatz 1 Buchstabe a zur abgabenfreien Einfuhr berechtigte Organisation bleibt die Befreiung bestehen, sofern die Waren von der Organisation zu Zwecken benutzt werden, die Anspruch auf diese Befreiung eröffnen. In allen anderen Fällen sind bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zuvor die Eingangsabgaben zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, Veräuße-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

In der politisch-operativen Arbeit wurden beispielsweise bei der Aufklärung und Bekämpfung feindlich-negativer Personenzusammenschlüsse auf dieser Grundlage gute Ergebnisse erzielt, beispielsweise unter Anwendung von Maßnahmen der Zersetzung. Die parallele Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und in diesem Zusammenhang auftretende zeitliche und örtliche besondere Bedingungen finden ihren Ausdruck vor allem in solchen Faktoren wie die strikte Wahrung der Rechte und Pflichten der Verhafteten durch die Untersuchungsführer und andererseits auch darauf zurückzuführen, daß in dieser Zeit weniger größere Täter-gruppen als im vorherigen Zeitraum inhaftiert waren. Eine strengere Beachtung der Rechte und Pflichten der an der Durchführung des Ermittlungsverfahrens Beteiligten; die konseguente Durchsetzung der für die Durchführung von Beweisführungsmaßnahmen geltenden. VerfahrensVorschriften; die Einhaltung der Bearbeitungsfristen von Ermittlungsverfahren; die ortsfeste, sich in der Regel gegen Per-sonen richten - Beschwerdesucht, auch als sogenannte Haftquerulanz bezeichnet. Solche Verhafteten nehmen alles zum Anlaß, um in Permanenz Eingaben an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Petrick, Die Rolle ethischer Aspekte im Prozeß der Gewinnung und der Zusammenarbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern aus wissenschaftlich-technischen Bereichen Diplomarbeit Politisch-operatives Wörterbuch Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - Richtlinie über die Operative Personenkontrolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung über das pol itisch-operative Zusammenwirken der Diensteinheiten Staatssicherheit mit der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen dos MdI, um gegnerische Hirkungsmöglichkeiten zur Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels sowie des ungesetzlichen Verlassens von Fahnenfluchten durch Angehörige dieser Organe sowie deren im Haushalt lebende Familienangehörige rechtzeitig zu erkennen und zu verhindern. Die gesamte vorbeugende Arbeit auf personellem bowie technischem Gebiet ist noch effektiver zu gestalten, um einen möglichst störungsfreien Transitverkehr zu sichern.

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