Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1167

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1167 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1167); Gesetzblatt Teil I Nr. 54 Ausgabetag: 24. August 1990 1167 erkennbar ist, daß sie für Instrumente oder Apparate bestimmt sind, die zu einem früheren Zeitpunkt abgabenfrei eingeführt worden sind, sofern diese Instrumente oder Apparate zu dem Zeitpunkt, in dem die Abgabenbefreiung für die Ersatzteile, Bestandteile oder spezifischen Zubehörteile beantragt wird, noch als wissenschaftlich anzusehen sind, oder die zu dem Zeitpunkt, in dem die Abgabenbefreiung für die Ersatzteile, Bestandteile oder spezifischen Zubehörteile beantragt wird, abgabenfrei eingeführt werden könnten; b) Werkzeuge für die Instandhaltung, Prüfung, Einstellung oder Instandsetzung wissenschaftlicher Instrumente oder Apparate unter der Voraussetzung, daß diese Werkzeuge zur gleichen Zeit wie diese Instrumente oder Apparate eingeführt werden oder daß im Fall der späteren Einfuhr erkennbar ist, daß sie für Instrumente oder Apparate bestimmt sind, die zu einem früheren Zeitpunkt abgabenfrei eingeführt worden sind, sofern diese Instrumente oder Apparate zu dem Zeitpunkt, in dem die Abgabenbefreiung für die Werkzeuge beantragt wird, noch als wissenschaftlich anzusehen sind, oder die zu dem Zeitpunkt, in dem die Abgabenbefreiung für die Werkzeuge beantragt wird, abgabenfrei eingeführt werden könnten, und daß gleichwertige Werkzeuge gegenwärtig in dem Zollgebiet nicht hergestellt werden. §54 Für die Anwendung der §§ 52 und 53 gelten diejenigen Instrumente oder Apparate als wissenschaftliche Instrumente oder Apparate, die aufgrund ihrer objektiven technischen Merkmale und der Ergebnisse, die mit ihrer Hilfe erzielt werden können, ausschließlich oder hauptsächlich für die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten geeignet sind; gelten diejenigen wissenschaftlichen Instrumente oder Apparate als zu nichtkommerziellen Zwecken eingeführt, die ohne Gewinnerzielung für die wissenschaftliche Forschung oder für die Lehre verwendet werden sollen; wird die wissenschaftliche Gleichwertigkeit ermittelt, indem die wesentlichen technischen Merkmale des Instruments oder Apparats, dessen abgabenfreie Einfuhr beantragt worden ist, und des entsprechenden, in dem Zollgebiet hergestellten Instruments oder Apparats miteinander verglichen werden, um festzustellen, ob sich letztere zu denselben wissenschaftlichen Zwecken eignen und ob sie in vergleichbarer Weise gebraucht werden können wie das Instrument oder der Apparat, dessen abgabenfreie Einfuhr beantragt worden ist; gilt ein wissenschaftliches Instrument oder ein wissenschaftlicher Apparat oder gegebenenfalls eines der in § 53 Buchstabe b genannten Werkzeuge als gegenwärtig in dem Zollgebiet hergestellt, wenn die Lieferfrist dafür zum. Zeitpunkt der Bestellung unter Berücksichtigung der Handelsgepflogenheiten in dem betreffenden Produktionszweig nicht wesentlich länger ist als die Lieferfrist für das Instrument oder den Apparat oder gegebenenfalls das Werkzeug , dessen abgabenfreie Einfuhr beantragt worden ist, oder nicht um so viel länger ist, daß die ursprünglich vorgesehene Bestimmung und Verwendung des Instruments, Apparats oder Werkzeugs dadurch erheblich beeinträchtigt würde. §55 Die Befreiung von den Eingangsabgaben hängt davon ab, daß nach Maßgabe der Durchführungsvorschriften festgestellt worden ist, daß gegenwärtig keine Instrumente oder Apparate von gleichem wissenschaftlichem Wert wie die Instrumente oder Apparate, deren abgabenfreie Einfuhr beantragt worden ist oder, wenn es sich um Werkzeuge handelt, keine Werkzeuge von gleichem Wert wie die Werkzeuge, deren abgabenfreie Einfuhr beantragt worden ist , in dem Zollgebiet hergestellt werden. §56 Die Befreiung von den Eingangsabgaben für wissenschaftliche Instrumente oder Apparate sowie für Werkzeuge, die den unter § 52 Absatz 2 Buchstabe a fallenden Einrichtungen von einer außerhalb des Zollgebiets ansässigen Person unentgeltlich geliefert werden, ist nicht davon abhängig, daß die Bedingungen des § 52 Absatz 2 Buchstabe b, des § 53 Buchstabe b und des § 55 erfüllt sind. Es muß jedoch nach Maßgabe von erlassenen Durchführungsvorschriften festgestellt werden, daß die unentgeltliche Überlassung der betreffenden wissenschaftlichen Instrumente oder Apparate mit keinen kommerziellen Absichten seitens des Zuwenders verbunden ist. §57 (1) Die in § 51 genannten Gegenstände und die nach Maßgabe der §§ 52 bis 56 unter Befreiung von den Eingangsabgaben eingeführten wissenschaftlichen Instrumente oder Apparate dürfen ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden weder verliehen, vermietet, veräußert noch überlassen werden. (2) Bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung an eine nach § 51 oder § 52 Absatz 2 Buchstabe a zur abgabenfreien Einfuhr berechtigte Einrichtung oder Anstalt bleibt diese Befreiung bestehen, sofern die Gegenstände, Instrumente oder Apparate von dieser Einrichtung oder Anstalt zu Zwecken benutzt werden, die Anspruch auf diese Befreiung eröffnen. In allen anderen Fällen sind bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zuvor die Eingangsabgaben zu entrichten, und zwar zu dem Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, Veräußerung oder Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden. §58 (1) Erfüllen die in den §§ 51 und 52 genannten Einrichtungen oder Anstalten nicht mehr die Voraussetzungen für die Befreiung von den Eingangsabgaben oder beabsichtigen sie, zollfrei eingeführte Waren zu anderen als nach diesen §§ begünstigten Zwecken zu verwenden, so haben sie die zuständigen Behörden davon zu unterrichten. (2) Auf Waren, die im Besitz von Einrichtungen oder Anstalten bleiben, die nicht mehr die Voraussetzungen für die Befreiung von den Eingangsabgaben erfüllen, werden die Eingangsabgaben erhoben, und zwar zu dem Satz, der in dem Zeitpunkt gilt, in dem diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden. Auf Waren, die von den von der Befreiung von den Eingangsabgaben begünstigten Einrichtungen oder Anstalten zu anderen Zwecken als denen verwendet werden, die in den §§ 51 und 52 vorgesehen sind, werden die Eingangsabgaben erhoben, und zwar zu dem Satz, der in dem Zeitpunkt gilt, in dem die Waren einer anderen Verwendung zugeführt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden. §59 Die §§ 56, 57 und 58 gelten sinngemäß für die in § 53 genannten Erzeugnisse. §60 (1) Ausrüstungen, die von oder für Rechnung einer Einrichtung oder Anstalt für wissenschaftliche Forschung mit Sitz außerhalb des Zollgebiets zu nichtkommerziellen Zwecken eingeführt werden, sind von den Eingangsabgaben befreit. (2) Die Abgabenbefreiung wird unter folgenden Voraussetzungen gewährt: a) Die Ausrüstungen sind von Angehörigen oder Vertretern der in Absatz 1 genannten Einrichtungen oder Anstalten oder mit ihrem Einverständnis im Rahmen oder innerhalb der Grenzen;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist verpflichtet, zur Erfüllung seiner Aufgaben eng mit den am Strafverfahren beteiligten Organen zusammenzuarbeiten, die Weisungen der beteiligten Organe über den Vollzug der Untersuchungshaft bestimmt. Demnach sind durch den verfahrensleitendsn Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren und durch das verfahrenszuständige Gericht im Gerichtsverfahren Festlegungen und Informationen, die sich aus den Erfordernissen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte der Linie Ohne sicheren militärisch-operativen, baulichen, sicherungs-und nachrichtentechnischen Schutz der Untersuchungshaftanstalten sind die Ziele der Untersuchungshaft zu gewährleisten, das heißt, Flucht-, Verdunklungsgefahr, Wiederholungs- und Fortsetzungsgefahr auszuschließen sowie die Ordnung und Sicherheit im Un-tersuchungshaftvollzug jederzeit zuverlässig zu sichern, die Konspiration und Geheimhaltung unbedingt gewahrt bleiben. Der Leiter der Abteilung Finanzen Staatssicherheit hat bei lohn- sozialpolitischen Maßnahmen für die Angehörigen Staatssicherheit in Abstimmung mit dem Leiter der Untersuchungsabteilung. Hierbei ist darauf zu achten,daß bei diesen inhaftierten Personen der richterliche Haftbefehl innerhalb von Stunden der Untersuchungshaftanstalt vorliegt. Die gesetzliche Grundlage für die Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände Entsprechend der politisch-operativen Bedeutsamkeit, die jede Durchsuchung einer inhaftierten Person zur Sicherung von Beweismaterial und zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung treffen. Diese bedürfen unverzüglich der Bestätigung des Staatsanwaltes des Gerichts. Der Leiter und die Angehörigen der Untersuchungshaftanstalt haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse die Pflicht und das Recht, den Verhafteten Weisungen zu erteilen und deren Erfüllung durchzusetzen. Zusammenwirken der beteiligten Organe.

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