Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1163

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1163 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1163); Gesetzblatt Teil I Nr. 54 Ausgabetag: 24. August 1990 1163 a) ihren gewöhnlichen Wohnsitz mindestens zwölf aufeinanderfolgende Monate außerhalb des Zollgebiets gehabt haben. Ausnahmen von dieser Regel können jedoch gewährt werden, wenn der Betreffende tatsächlich mindestens zwölf Monate außerhalb des Zollgebiets zu wohnen beabsichtigt; b) den Nachweis der Eheschließung erbringen. § 13 Von der Befreiung ausgeschlossen sind alkoholische Erzeugnisse, Tabak und Tabakwaren. § 14 (1) Außer in Ausnahmefällen wird die Zollbefreiung nur für Waren gewährt, die zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden: frühestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt der Eheschließung; in diesem Fall setzt die Zollbefreiung die Leistung einer angemessenen Sicherheit voraus, deren Art und Höhe von den zuständigen Behörden bestimmt werden, und spätestens vier Monate nach dem Zeitpunkt der Eheschließung. (2) Die in § 11 genannten Waren können innerhalb der in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen genannten Frist in mehreren Teilsendungen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. § 15 (1) Vor Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme des Antrags auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr dürfen Waren, für die die Befreiung nach § 11 gewährt wurde, ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden weder verliehen, verpfändet, vermietet, veräußert oder überlassen werden. (2) Bei Verleih, Verpfändung, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist werden die Eingangsabgaben auf die betreffenden Waren nach dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Verpfändung, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert erhoben, die von den zuständigen Behörden zu diesem Zeitpunkt festgestellt oder anerkannt werden. Abschnitt III Erbschaftsgut § 16 (1) Von den Eingangsabgaben befreit ist vorbehaltlich der §§ 17 bis 19 das Erbschaftsgut, das eine natürliche Person mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet als Erbe oder Vermächtnisnehmer aus einem Nachlaß erhält (2) Als „Erschaftsgut“ im Sinne von Absatz 1 gelten alle Waren im Sinne von § 1 Absatz 2 Buchstabe c, die den Nachlaß des Verstorbenen bilden. §17 Von der Befreiung ausgeschlossen sind: a) alkoholische Erzeugnisse, b) Tabak und Tabakwaren, c) Nutzfahrzeuge, d) gewerblich genutzte Gegenstände, außer tragbaren Instrumenten und Geräten für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten, die der Verstorbene zur Berufsausübung verwendet hat, e) Vorräte an Rohstoffen oder Fertig- bzw. Haibfertigwaren, f) lebendes Inventar sowie Vorräte an landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die über die üblicherweise von einer Familie als Vorrat gehaltene Menge hinausgehen. § 18 (1) Die Zollbefreiung wird nur für Erbschaftsgut gewährt, das vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach Inbesitznahme der Güter durch den Beteiligten (endgültige Nachlaßabwicklung) zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird. Die zuständigen Behörden können jedoch aufgrund besonderer Umstände eine Fristverlängerung gewähren. (2) Innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist kann das Erbschaftsgut in mehreren Teilsendungen eingeführt werden. § 19 Die §§ 16 bis 18 gelten sinngemäß für Erbschaftsgut, das eine im Zollgebiet niedergelassene juristische Person, die eine Tätigkeit ohne Gewinnabsichten ausübt, als Erbe oder Vermächtnisnehmer aus einem Nachlaß erhält. Abschnitt IV Zur Einrichtung einer Zweitwohnung bestimmter Hausrat §20 Von den Eingangsabgaben befreit ist vorbehaltlich der §§ 21 bis 24 der Hausrat, den eine natürliche Person mit gewöhnlichem Wohnsitz außerhalb des Zollgebiets einführt und der zur Einrichtung einer Zweitwohnung im Zollgebiet dienen soll. §21 Die Befreiung von Eingangsabgaben ist auf Hausrat beschränkt, der a) außer in umständehalber gerechtfertigten Sonderfällen seit mindestens sechs Monaten vor der Ausfuhr des betreffenden Hausrats im Besitz des Beteiligten war und von ihm benutzt worden ist. b) nach Beschaffenheit und Menge der normalen Einrichtung dieser Zweitwohnung entspricht. §22 Die Befreiung wird nur Personen gewährt, die a) ihren gewöhnlichen Wohnsitz mindestens zwölf aufeinanderfolgende Monate außerhalb des Zollgebiets gehabt haben, b) entweder Eigentümer der betreffenden Zweitwohnung sind oder sie für die Dauer von mindestens zwei Jahren gemietet haben und c) sich verpflichten, diese Zweitwohnung während ihrer Abwesenheit oder der Abwesenheit ihrer Familien nicht an einen Dritten zu vermieten. Die Befreiung kann für ein und dieselbe Zweitwohnung auf ein Mal beschränkt werden. §23 Die Befreiung kann davon abhängig gemacht werden, daß für eine gemäß § 24 möglicherweise entstehende Zollschuld Sicherheit geleistet wird. §24 (1) Wird die Zweitwohnung vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach Annahme des Antrags auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an einen Dritten vermietet oder veräußert, so werden auf den betreffenden Hausrat die Eingangsabgaben nach dem zum Zeitpunkt der Vermietung oder Veräußerung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert erhoben, die von den zuständigen Behörden zu diesem Zeitpunkt festgestellt oder anerkannt werden. Die Befreiung von den Eingangsabgaben bleibt jedoch bestehen, wenn der betreffende Hausrat unter Einhaltung von § 22 Buchstaben b und c zur Einrichtung einer neuen Zweitwohnung verwendet wird.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

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