Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1135

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1135 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1135); Gesetzblatt Teil I Nr. 54 Ausgabetag: 24. August 1990 1135 leistungsträgem pflegerische, therapeutische und nach Art und Schwere der Behinderung sonst erforderliche Fachkräfte. (3) Die besondere ärztliche Betreuung der Behinderten in der Werkstatt und die medizinische Beratung des Fachpersonals der Werkstatt durch einen Arzt, der möglichst auch die an einen Betriebsarzt zu stellenden Anforderungen erfüllen soll, müssen vertraglich sichergestellt sein. §11 Fortbildung Die Werkstatt hat dem Fachpersonal nach den §§ 9 und 10 Gelegenheit zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen zu geben. §12 Wirtschaftsführung (1) Die Werkstatt muß nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen organisiert sein. Sie hat nach kaufmännischen Grundsätzen Bücher zu führen und eine Betriebsabrechnung in Form einer Kostenstellenrechnung zu erstellen. Sie soll einen Jahresabschluß erstellen. Die Buchführung, die Betriebsabrechnung und der Jahresabschluß sind in angemessenen Zeitabständen in der Regel von einer Person zu prüfen, die als Prüfer bei durch Gesetz vorgeschriebenen Prüfungen des Jahresabschlusses (Abschlußprüfer) juristischer Personen zugelassen ist. Weitergehende handelsrechtliche und abweichende haushaltsrechtliche Vorschriften über Rechnungs-, Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten sowie Prüfungspflichten bleiben unberührt. Uber den zu verwendenden Kontenrahmen, die Gliederung des Jahresabschlusses, die Kostenstellenrechnung und die Zeitabstände zwischen den Prüfungen der Rechnungslegung ist mit den zuständigen Sozialleistungsträgem Einvernehmen herzustellen. (2) Die Werkstatt muß über einen Organisations- und Stellenplan mit einer Funktionsbeschreibung des Personals verfügen. (3) Die Werkstatt muß wirtschaftliche Arbeitsergebnisse anstreben, um an die im Arbeitsbereich beschäftigten Behinderten ein ihrem Leistungsvermögen möglichst angemessenes Arbeitsentgelt im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 des Schwerbehindertengesetzes zahlen zu können. §13 Abschluß von schriftlichen Verträgen (1) Die Werkstätten haben den im Arbeitstrainings- oder Arbeitsbereich beschäftigten Behinderten, soweit auf sie die für einen Berufsausbildungsvertrag, einen Vertrag im Sinne des § 19 des Berufsbildungsgesetzes oder einen Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze nicht anwendbar sind, den Abschluß schriftlicher Verträge anzubieten, in denen das besondere Rechtsverhältnis zwischen der Werkstatt und dem Behinderten näher geregelt wird. Die Vereinbarungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der zuständigen Sozialleistungsträger. (2) In den Verträgen nach Absatz 1 ist auch die Zahlung des Arbeitsentgelts im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 des Schwerbehindertengesetzes an die im Arbeitsbereich beschäftigten Behinderten aus dem Arbeitsergebnis näher zu regeln. Das Arbeitsentgelt soll sich aus einem Grundbetrag und, soweit der zur Auszahlung zur Verfügung stehende Betrag die Zahlung eines weiteren Betrags zuläßt, einem Steigerungsbetrag zusammensetzen. Der Grundbetrag soll einheitlich sein; er soll der Höhe nach die Leistung nicht unterschreiten, die die Zentrale Arbeitsverwaltung Behinderten im Arbeitstrainingsbereich nach den für sie geltenden Leistungsvorschriften zuletzt gewährt. Der Steigerungsbetrag ist nach dem individuellen Leistungsvermögen des Behinderten zu bemessen, wie es sich in der tatsächlichen Arbeitsleistung niederschlägt, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitsmenge und Arbeitsgüte. (3) Arbeitsergebnis im Sinne des Absatzes 2 ist das von der Werkstatt erwirtschaftete Arbeitsergebnis nach Abzug der Kosten, die durch Leistungen der zuständigen Sozialleistungsträger oder von dritter Seite nicht gedeckt werden, sowie nach Rückstellung der zum Ausgleich von Ertragsschwankungen notwendigen Mittel. §14 Mitwirkung Die Werkstatt hat den Behinderten im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 eine angemessene Mitwirkung in den ihre Interessen berührenden Angelegenheiten der Werkstatt zu ermöglichen. §15 Werkstattverbund (1) Mehrere Werkstätten desselben Trägers oder verschiedener Träger innerhalb eines Einzugsgebietes im Sinne des § 8 Abs. 3 oder mit räumlich zusammenhängenden Einzugsgebieten können zur Erfüllung der Aufgaben einer Werkstatt und der an sie gestellten Anforderungen eine Zusammenarbeit vertraglich vereinbaren (Werkstattverbund). (2) Ein Werkstattverbund ist anzustreben, wenn im Einzugsgebiet einer Werkstatt zusätzlich eine besondere Werkstatt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 für Behinderte mit einer bestimmten Art der Behinderung vorhanden ist oder die Voraussetzung des § 7 Abs. 1 nicht erfüllt ist. § 16 Formen der Werkstatt Die Werkstatt kann eine teilstationäre Einrichtung oder ein organisatorisch selbständiger Teil einer stationären Einrichtung (Anstalt, Heim oder gleichartige Einrichtung) oder eines Unternehmens oder eine geschützte Betriebsabteilung sein. Zweiter Abschnitt Verfahren zur Anerkennung als Werkstatt für Behinderte §17 Anerkennungsfähige Einrichtungen (1) Als Werkstätten können nur solche Einrichtungen anerkannt werden, die die im § 54 des Schwerbehindertengesetzes und im Ersten Abschnitt dieser Verordnung gestellten Anforderungen erfüllen. Von Anforderungen, die nicht zwingend vorgeschrieben sind, sind Ausnahmen zuzulassen, wenn ein besonderer sachlicher Grund im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigt. (2) Als Werkstätten können auch solche Einrichtungen anerkannt werden, die Teil eines Werkstattverbundes sind und die Anforderungen nach Absatz 1 nicht voll erfüllen, wenn der Werkstattverbund die Anforderungen erfüllt. (3) Werkstätten im Aufbau, die die Anforderungen nach Absatz 1 noch nicht voll erfüllen, aber bereit und in der Lage sind, die Anforderungen in einer vertretbaren Anlaufzeit zu erfüllen, können unter Auflagen befristet anerkannt werden. Abweichend von § 7 genügt es, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung wenigstens 60 Plätze vorhanden sind, sofern gewährleistet ist, daß die Werkstatt im Endausbau, spätestens nach 5 Jahren, die Voraussetzungen des § 7 erfüllt. § 17 a Befristete Anerkennung Die bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Werkstätten können unter Auflagen befristet bis zum 31. Dezember 1992 anerkannt werden, auch wenn sie die Anforderungen nach § 17 Abs. 1 noch nicht voll erfüllen; der Minister für Arbeit und Soziales bestimmt, welche Mindestvoraussetzungen für die befristete Anerkennung erfüllt sein müssen. Durch entsprechende Auflagen bei der Anerkennung nach Satz 1 soll darauf hingewirkt werden, daß spätestens bei Ab-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die vom Feind angewandten Mittel und Methoden. Die Zielgruppen des Feindes. Das Ziel der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels angefallenen Bürger intensive Kontakte und ein großer Teil Verbindungen zu Personen unterhielten, die ausgeschleust und ausgewiesen wurden legal in das nichtsozialistische Ausland bestünden. Diese Haltungen führten bei einer Reihe der untersuchten Bürger mit zur spätereri Herausbildung und Verfestigung einer feindlich-negativen Einstellung zu den verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der angegriffen werden bzw, gegen sie aufgewiegelt wird. Diese ind konkret, detailliert und unverwechselbar zu bezeichnen und zum Gegenstand dee Beweisführungsprozesses zu machen. Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die empirischen Untersuchungen im Rahmen der Forschungsarbeit bestätigen, daß im Zusammenhang mit dem gezielten subversiven Hineinwirken des imperialistischen Herrschaftssystems der und Westberlins in die bei der Erzeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Ausgehend von- der Analyse der grundlegenden Ziele der Strategie des Imperialismus ist das Aufklärer, der konkreten strategischen und taktischen Pläne, Absichten und Maßnahmen in der offensiven Auseinandersetzung mit dom Gegner auf den verschiedensten Ebenen zu seiner Entlarvung sowie Verunsicherung und DesInformierung genutzt werden können.

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