Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1118

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1118 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1118); 1118 Gesetzblatt Teil I Nr. 53 Ausgabetag: 22. August 1990 Jahren und des auf volle 100 DM nach unten gerundeten nicht ausgezahlten Darlehensbetrages zu berechnen. Werden Arbeiten an ein Wirtschaftsunternehmen vergeben, ist der Berechnung des Zinszuschusses ein Zinssatz von fünf vom Hundert zugrundezulegen. § 12 ' Darlehensbedingungen (1) Das Darlehen ist jährlich mit vier vom Hundert zu verzinsen. Bei Maßnahmen von besonderer arbeitsmarkt- oder sozialpolitischer Bedeutung kann eine geringere Verzinsung eingeräumt oder das Darlehen zinslos gewährt werden. Das Darlehen ist mit vier vom Hundert unter Zuwachs der ersparten Zinsen zu tilgen. Es können bis zu zwei tilgungsfreie Jahre eingeräumt werden. (2) Ist der Träger der Maßnahme keine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist das Darlehen durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines Kreditinstituts zu sichern. Eine dingliche Sicherung ist nur in Ausnahmefällen zuzulassen. (3) Die Tilgung beginnt am Ersten des Monats, der auf den Tag der Auszahlung der letzten Darlehensrate folgt Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. (4) Die erste Rate der Zins- und Tilgungsbeträge ist sechs Monate nach Beginn der Tilgungsfrist, die weiteren Raten sind jeweils halbjährlich fällig; Absatz 5 bleibt hiervon unberührt. (5) Die Zinsen für die Zeit von der Auszahlung des Darlehens bis zum Beginn der Tilgungsfrist (Zwischenzinsen) im Falle der Vorschaltung von Freijahren bis zu deren Beginn sind innerhalb eines Monats nach Beginn der Tilgungsfrist bzw. im Falle der Vorschaltung von Freijahren innerhalb eines Monates nach deren Beginn fällig. (6) Nicht gestundete Tilgungsbeträge sind in Höhe von drei vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Für nicht gestundete Zinsbeträge ist der Arbeitsverwaltung ein Verzugsschaden in gleicher Höhe zu ersetzen. § 13 Antragstellung (1) Der Antrag auf Förderung einer Maßnahme ist schriftlich bei dem Arbeitsamt zu stellen, in dessen Bezirk die Maßnahme durchgeführt werden soll. Umfangreiche Arbeiten sind in zeitlich und räumlich übersehbare Abschnitte zu unterteilen. Auf Verlangen des Arbeitsamtes ist eine Stellungnahme des Personal-/Betriebsrates zu den Angaben im Antrag vorzulegen. Eine solche Stellungnahme ist zu verlangen, wenn die Förderungsdauer auf mehr als ein Jahr festgesetzt oder über diesen Zeitraum hinaus verlängert werden soll. (2) Bei Maßnahmen, für die nur ein Zuschuß beantragt wird, sind auf Verlangen des Arbeitsamtes die voraussichtlichen Kosten und deren Finanzierung nachzuweisen. (3) Bei Maßnahmen, für die ein Darlehen oder ein Zinszuschuß beantragt wird, sind die voraussichtlichen Gesamtkosten und deren Finanzierung nachzuweisen. Dies gilt auch, wenn der Träger Leistungen Dritter (§ 8 Abs. 2) erhält oder beanspruchen kann. § 14 Entscheidung über den Antrag (1) Über einen Antrag auf Förderung entscheidet der Direktor des Arbeitsamtes nach Anhörung des Beirates. (2) Für die Entscheidung über einen Antrag auf Förderung bedarf es der Zustimmung des Leiters der Zentralen Arbeitsverwaltung, wenn eine Gesamtförderung aus Mitteln der Arbeitsverwaltung von mehr als 300 000 Deutsche Mark oder ein die einfache Höhe des Zuschusses übersteigendes Darlehen (§ 11 Abs. 3 Satz 2), sofern es 80 000 Deutsche Mark überschreitet, gewährt werden soll. (3) Der Leiter der Zentralen Arbeitsverwaltung hat vor seiner Zustimmung nach Absatz 2 seinen Beirat anzuhören. (4) (gegenstandslos) (5) Die Entscheidung über den Antrag ergeht durch schriftlichen Bescheid. (6) Mit dem Anerkennungssbescheid ist der Träger zu verpflichten, dem Arbeitsamt unverzüglich anzuzeigen, wenn a) die zugewiesenen Arbeitnehmer vorübergehend gegen im Betrieb beschäftigte Stammkräfte auf andere als die durch die Maßnahme geschaffenen Arbeitsplätze ausgetauscht werden müssen, b) . die Maßnahme nicht in dem angegebenen Umfang durchgeführt oder über den angegebenen Umfang hinaus erweitert werden soll, c) über die Angaben im Antrag hinaus Leistungen Dritter zuerkannt oder erhöht wurden. (7) Der Anerkennungsbescheid kann weitere Auflagen und Bedingungen enthalten. (8) Für bestimmte Arbeiten kann für einen festzulegenden Geltungsbereich festgestellt werden, daß die Voraussetzungen der Zusätzlichkeit und des öffentlichen Interesses gegeben sind. §15 Auszahlung und Abrechnung der Zuschüsse (1) Die Zuschüsse zum Arbeitsentgelt werden in der Regel monatlich nachträglich nach Vorlage eines Nachweises über gezahltes oder zu zahlendes Arbeitsentgelt ausgezahlt. Vor Prüfung beim Träger/Unternehmer können diese Zahlungen nur geleistet werden, wenn der Träger sich verpflichtet, etwa hierdurch zu Unrecht gewährte Beträge zu erstatten. (2) Die mit Anerkennungsbescheid bewilligte Förderung kann auch anteilig ab Beginn der Förderung mit Entstehen der Zahlungsverpflichtung des Trägers monatlich gleichbleibend bis zwei Monate vor deren Ablauf ausgezahlt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Soweit es zum Anlaufen einer Maßnahme erforderlich ist, kann-eine Teilzahlung geleistet werden. Sie darf ein Drittel der mit Anerkennungsbescheid bewilligten Förderung nicht übersteigen. (3) Nach Abschluß der Maßnahme hat der Träger innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Maßnahme eine Gesamtabrechnung vorzulegen. Ein nach Fristablauf eingehender Antrag kann als rechtzeitig gestellt anerkannt werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen noch zweifelsfrei festgestellt werden können. (4) Mit der Gesamtabrechnung hat der Träger das maßgebliche Arbeitsentgelt, die Leistungen Dritter und auf Verlangen des Arbeitsamtes die Gesamtkosten der Maßnahme nachzuweisen. (5) Erhält der Träger nach Erteilung des Anerkennungsbescheides zusätzlich Leistungen Dritter, so sind diese zu zwei Drittel auf den Zuschuß anzurechnen; sie sind darüber hinaus anzurechnen, soweit der Zuschuß und die Leistungen Dritter sonst die Gesamtkosten der Maßnahme überschreiten würden. Dies gilt nicht, wenn eine entsprechende Erhöhung der Gesamtkosten der Maßnahme eingetreten ist. (6) Der Träger hat über die Einhaltung seiner Verpflichtungen, die sich gegenüber der Arbeitsverwaltung aus dem Arbeitsförderungsgesetz, dieser Anordnung, dem Anerkennungsbescheid und etwaigen vertraglichen Verpflichtungen ergeben, Rechenschaft abzulegen. Auf Verlangen des Arbeitsamtes hat der Träger eine Stellungnahme seines PersonaL/Betriebsrates vorzulegen. Eine solche Stellungnahme hat das Arbeitsamt zu verlangen, wenn die Förderungsdauer auf mehr als ein Jahr festgesetzt oder über diesen Zeitraum hinaus verlängert wurde. (7) Der Träger hat die Maßnahmebelege mindestens 10 Jahre nach Ablauf der Förderungsdauer für Prüfungszwecke aufzubewahren. § 16 Arbeitsentgelt (1) Als förderungsfähiges Arbeitsentgelt im Sinne des § 94 AFG gelten auch Leistungen, die an die zugewiesenen Arbeitnehmer (§ 93 Abs. 1 AFG) aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder tarifvertrag-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Eigenschaften und Verbindungen die Möglichkeit haben, in bestimmte Personenkreise oder Dienststellen einzudringen, infolge bestehender Verbindungen zu feindlich tätigen Personen oder Dienststellen in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage kompromittierenden Materials, Werbung unter Ausnutzung materieller Interessiertheit. Werbung durch politische Überzeugung. Bei dieser Art der Werbung kann das Einverständnis des Kandidaten zur Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit Thesen zur Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Heyer, Anforderungen an die Führungs- und Leitungstätigkeit für die optimale Nutzung der operativen Basis in den Bezirken der zur Erhöhung der Effektivität der operativen Absicherung und Kontrolle der im Gebiet wohnhaften Ausländer und Staatenlose Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers über die Organisierung der politisch-operativen Arbeit zur Absicherung der Kampfgruppen der Arbeiterklasse Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Organisierung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Anweisung zur Sicherung der Transporte Inhaftierter durch Angehörige der Abteilung - Transportsicherungsanweisung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit einen gewissen Zeitraum kleine Disziplinwidrigkeiten der Verhafteten, sehen diese danach in der ordnungsgemäßen Dienstdurchführung in der Regel Schikanen der Mitarbeiter, protestieren dagegen reagieren mit demonstrativprovokativen Aktivitäten.

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