Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1107

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1107 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1107); Gesetzblatt Teil I Nr. 53 Ausgabetag: 22. August 1990 1107 §22 Dauer der Leistungsgewährung (1) Die Dauer der Leistungsgewährung bestimmt sich nach der Dauer der im Gesamtplan vorgesehenen Maßnahmen und richtet sich bei Maßnahmen gern. § 15 nach der Dauer der vorgeschriebenen Ausbildungszeit; die Förderung kann über die vorgeschriebene Ausbildungszeit hinaus erfolgen, wenn besondere Umstände das rechtfertigen. Bei Maßnahmen gern. § 16 und § 17 werden Leistungen nur gewährt, wenn die Maßnahme bei ganztägigem Unterricht nicht länger als zwei Jahre dauert, es sei denn, daß eine Eingliederung nur durch eine längerdauernde Maßnahme erreicht werden kann oder die Eingliederungsaussichten nur durch eine länger dauernde Maßnahme wesentlich verbessert werden. (2) Bei Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Arbeitstrainingsbereich einer Werkstatt für Behinderte werden Leistungen bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren gewährt, über ein Jahr hinaus jedoch nur, wenn festgestellt wird, daß auch weiterhin die Leistungsfähigkeit des Behinderten entwickelt, erhöht oder wiedergewonnen werden kann. (3) Ist die Wiederholung einer Maßnahme ganz oder teilweise erforderlich, werden Leistungen nur gewährt, wenn die vollständige und dauerhafte berufliche Eingliederung auf andere Weise nicht erreicht werden kann; Absatz 2 ist jedoch zu beachten. (4) Leistungen nach § 24 entfallen für Fehlzeiten, es sei denn, der Teilnehmer kann einen wichtigen Grund für sein Fernbleiben nachweisen. Leistungen nach § 24 werden auch für Zeiten gewährt, die von der Arbeitsverwaltung als unterrichtsfreie Zeiten anerkannt sind. Wird aus gesundheitlichen Gründen die Teilnahme an Maßnahmen nach den §§15 bis 19 unterbrochen, sind Leistungen zum Lebensunterhalt bis zu 6 Wochen weiter zu gewähren. Ausbildungsgeld ist auch weiter zu gewähren für Zeiten der Schwangerschaft sowie nach der Entbindung, wenn 1. der Ausbildungsvertrag fortdauert oder 2. die Teilnahme an einer Maßnahme nach § 19 nicht länger als 26 Wochen oder 28 Wochen (bei Mehrlingsgeburten oder komplizierten Entbindungen) unterbrochen wird oder 3. bei Maßnahmen der überbetrieblichen Ausbildung der Ausbildungsvertrag fortdauert und die Teilnahme an der Maßnahme nicht länger als 26 Wochen oder 28 Wochen (bei Mehrlingsgeburten oder komplizierten Entbindungen) unterbrochen wird. Leistungen zum Lebensunterhalt werden längstens bis zum Ablauf der im Gesamtplan vorgesehenen Maßnahmedauer gewährt. (5) Alle übrigen Leistungen werden grundsätzlich für die im Gesamtplan vorgesehene Maßnahmedauer gewährt. Dies gilt nur, soweit Kosten tatsächlich entstehen und die Maßnahme nicht vorzeitig beendet wird. §23 Anforderungen an die Maßnahme (1) Die berufsfördernde Maßnahme muß behinderungsgerecht und insbesondere nach Dauer, Inhalt und Ausgestaltung, der Unterrichtsmethode und der Ausbildung sowie der Berufserfahrung des Leiters und der Lehrkräfte qualitativ geeignet sein, das Ziel der beruflichen Rehabilitation zu erreichen; hierzu zählen rehabilitationsbegleitende Dienste nur in dem Umfang, der erforderlich ist, damit das Maßnahmeziel erreicht werden kann. Bei Maßnahmen mit ganztägigem Unterricht sollen mindestens 25 Zeitstunden Unterricht irrder Woche erteilt werden. (2) Die Dauer einer berufsfördernden Bildungsmaßnahme darf den Zeitraum nicht überschreiten, der notwendig ist, um das Ziel der Maßnahme zu erreichen. Maßnahmen nach den §§ 16 und 17 dürfen bei ganztägigem Unterricht den Zeitraum von zwei Jahren nur überschreiten, wenn das Maßnahmeziel innerhalb von zwei Jahren nicht erreicht werden kann, Maßnahmen nach §19 Abs. 1 Nr. 6 dürfen nur einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren umfassen. (3) Eine berufsfördernde Bildungsmaßnahme muß mehr als 50 Unterrichtsstunden umfassen. Sofern Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes besteht, muß die Maßnahme mehr als 100 Unterrichtsstunden umfassen. Fortzahlung im Sinne dieser Bestimmung ist die Gewährung des Arbeitsentgeltes für Arbeitszeit, die wegen der Teilnahme an der Maßnahme ausfällt. Sätze 1 und 2 gelten nicht für Maßnahmen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1. (4) Eine Maßnahme entspricht den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nur, wenn sie sich auf das zum Erreichen des Maßnahmeziels Notwendige beschränkt. Die Maßnahme darf allgemeinbildende Fächer nur in dem Umfang enthalten, der für das Erreichen des Maßnahmeziels erforderlich ist. Bei Kostensätzen, die die durchschnittlichen Kostensätze von Maßnahmen mit gleichem oder ähnlichem Bildungsziel nicht überschreiten, kann in der Regel davon ausgegangen werden, daß sie angemessen im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AFG sind; § 23a bleibt davon unberührt (5) Die Teilnahme an einer berufsfördernden Bildungsmaßnahme kann nur gefördert werden, wenn 1. die Gesamtaufwendungen für die Teilnahme im Hinblick auf das mit der Maßnahme angestrebte Ziel vertretbar und auf Grund der Umstände des Einzelfalls erforderlich sind, 2. der Träger einer berufsfördernden Bildungsmaßnahme nach den §§15 bis 19 dem Arbeitsamt rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme bei der erstmaligen Einrichtung einer berufsfördernden Bildungsmaßnahme mindestens sechs Wochen vor diesem Zeitpunkt die Teilnahmebedingungen bekanntgibt und die Unterlagen vorlegt, die zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 AFG notwendig sind. (6) Über die Durchführung von berufsfördernden Bildungsmaßnahmen kann die Arbeitsverwaltung mit dem Träger der Maßnahme eine schriftliche Vereinbarung abschließen, wenn dies zweckmäßig ist. Dies gilt insbesondere, wenn die Maßnahme dadurch kostengünstiger gestaltet werden kann. Die einzelnen Bedingungen zur Durchführung der Maßnahme sind vor deren Beginn festzulegen. § 23a Regelungen für Maßnahmen in Rehabilitationseinrichtungen (1) Über die Durchführung berufsfördernder Bildungsmaßnahmen in Rehabilitationseinrichtungen (u. a. Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke, Einrichtungen der medizinisch-beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Behinderte) sind Vereinbarungen nach näherer Maßgabe von Absatz 3 abzuschließen. (2) Vereinbarungen dürfen nur über die Durchführung berufsfördernder Bildungsmaßnahmen abgeschlossen werden, welche die Voraussetzungen nach § 23 erfüllen. (3) Die Vereinbarung hat insbesondere Regelungen zu treffen über 1. Qualitätsanforderungen an die durchzuführenden Maßnahmen, einschließlich des Umfangs der rehabilitationsbegleitenden Dienste, 2. Zahl der Bildungsplätze, die für die Abrechnung der Maßnahmekosten zugrunde gelegt wird, 3. Kostenerfassung und Darstellung, 4. Anerkennung der Grundsätze der Arbeitsverwaltung zur Beurteilung der Angemessenheit der Kosten, 5. Höhe der Tageskostensätze je Maßnahmeteilnehmer. Zweiter Abschnitt Leistungen Erster Unterabschnitt Leistungen zum Lebensunterhalt §24 Leistungen zum Lebensunterhalt (1) Leistungen zum Lebensunterhalt nach den §§ 56 ff. AFG werden gewährt, wenn der Behinderte wegen der Teilnahme an einer berufsfördernden Bildungsmaßnahme keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben kann. Beschäftigung zum Zwecke der Ausbildung oder Umschulung gilt nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne von Satz 1. Eine ganztägige Erwerbstätigkeit kann dann nicht ausgeübt werden, wenn der Unterricht in jeder Woche an mindestens 5 Werktagen stattfindet;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen für derartige Angriffe sowie die dabei angewandten Mittel und Methoden vertraut gemacht werden, um sie auf dieser Grundlage durch die Qualifizierung im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Gesetzeskenntnis, auch auf dem Gebiet des Strafprozeßrechts. Dazu gehört, sich immer wieder von neuem Gewißheit über die Gesetzlichkeit des eigenen Vorgehens im Prozeß der Beweisführung während der operativen und untersuchungsmäßigen Bearbeitung von feindlichen Angriffen und Straftaten der schweren allgemeinen Kriminalität gegen die Volkswirtschaft der Potsdam, Juristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Mohnhaupt, Die Bekämpfung der Lüge bei der Ver- nehmung des Beschuldigten Berlin, Humboldt-Universität, Sektion Kriminalistik, Diplomarbeit Tgbo- Muregger, Neubauer, Möglichkeiten, Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der BezirksVerwaltung für Staatssicherheit Berlin eindeutig erkennen, daß feindlich-negative Kräfte versuchen ihre Aktivitäten zur otörunn er Dichemoit.

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