Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1104

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1104 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1104); 1104 Gesetzblatt Teil I Nr. 53 Ausgabetag: 22. August 1990 Erster Teil Allgemeine Bestimmungen § 1 Ziel der Förderung (1) Die individuelle Förderung der beruflichen Rehabilitation nach dieser Anordnung ist darauf auszurichten, körperlich, geistig oder seelisch Behinderte möglichst auf Dauer in Arbeit, Beruf und Gesellschaft einzugliedern. Die Förderung kann auch dazu dienen, eine Arbeits- und Berufsförderung vorzubereiten oder darauf gerichtet sein, daß Behinderte beruflich eingegliedert bleiben und dadurch Arbeitslosigkeit vermieden wird. (la) Die individuelle Förderung in Werkstätten für Behinderte ist darauf auszurichten, Behinderte in die Lage zu versetzen, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung (§ 54 Abs. 3 SchwbG) zu erbringen. (2) Die institutionelle Förderung der beruflichen Rehabilitation nach dieser Anordnung soll dazu beitragen, daß ein ausreichendes Angebot an Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, das der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes gerecht wird, insbesondere Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke und Werkstätten für Behinderte, zur Verfügung steht. §2 Begriffsbestimmung (1) Behinderte im Sinne dieser Anordnung sind körperlich, geistig oder seelisch behinderte Personen, deren Aussichten, beruflich eingegliedert zu werden oder zu bleiben, infolge der Behinderung nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind, und die deshalb besonderer Hilfen bedürfen. (2) Den Behinderten stehen diejenigen Personen gleich, denen eine Behinderung mit den in Absatz 1 genannten Folgen droht. (3) Personen, die der Resozialisierung bedürfen, nicht seßhaft, alkohol- oder drogenabhängig sind, zählen allein auf Grund dieser Tatsache nicht zum Personenkreis der Absätze 1 und 2. §3 Feststellung der Behinderung (1) Die Behinderung ist in jedem Einzelfall festzustellen. (2) Soweit die Behinderung oder die drohende Behinderung nicht durch vorliegende Gutachten ausreichend nachgewiesen oder nicht offenkundig ist, sind zur Feststellung die Fachdienste der Arbeitsverwaltung einzuschalten. §4 Zuständigkeit (1) Die Arbeitsverwaltung ist für die Gewährung derjenigen finanziellen Hilfen zuständig, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berufs- und Arbeitsberatung, der Vermittlung in betriebliche Ausbildungsstellen oder der Arbeitsvermittlung erforderlich werden. Für die Gewährung weiterer Leistungen zur beruflichen Rehabilitation ist sie nur zuständig, sofern kein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist und die Bestimmungen des Arbeitsförderungsgesetzes und dieser Anordnung eine Leistungsgewährung vorsehen. Ist ein anderer Rehabilitationsträger zuständig, so hat sie im Rahmen ihrer Aufgaben mit diesem zusammenzuarbeiten und ihm die im Einzelfall erforderlichen berufsfördernden Maßnahmen vorzuschlagen (Einglie-dcrungsvorschlag). (2) Die Arbeitsverwaltung wirkt bei der Planung, dem Aufbau, der Erweiterung und der Ausstattung von Einrichtungen zur beruflichen Rehabilitation mit. §5 Leistungsrahmen (1) Die nach Lage des Einzelfalls erforderlichen individuellen Leistungen zur beruflichen Rehabilitation nach den Vorschriften der §§ 56 bis 60 AFG und dieser Anordnung sind so umfassend und vollständig zu erbringen, daß Leistungen eines anderen Trägers nicht erforderlich werden. Für die Festlegung der Maßnahmen und Leistungen im Einzelfall ist der aufzustellende Gesamtplan (§ 10) maßgebend. Unberührt davon bleibt eine Leistungsgewährung nach dieser Anordnung 1. aus Anlaß der Prüfung der Behinderteneigenschaften nach § 2 oder 2. in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berufs- und Arbeitsberatung, der Beratung im Zusammenhang mit der Erstellung von Eingliederungsvorschlägen, der Vermittlung in betriebliche Ausbildungsstellen oder der Arbeitsvermittlung. (2) Die institutioneilen Leistungen nach dieser Anordnung berücksichtigen den Bedarf an geeigneten Plätzen in den in § 1 Abs. 2 genannten Einrichtungen und Maßnahmen und die finanziellen Möglichkeiten der Arbeitsverwaltung. (3) Die Gesamtaufwendungen für die Maßnahmen müssen im Hinblick auf den angestrebten Erfolg unter Berücksichtigung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vertretbar und auf Grund der Umstände des Einzelfalles erforderlich sein. §6 Zusammenarbeit Die Arbeitsverwaltüng arbeitet bei der beruflichen Rehabilitation mit den übrigen Rehabilitationsträgern und anderen hiermit befaßten Stellen zusammen. Ziel der Zusammenarbeit ist es, auf der Grundlage des beruflichen Eingliederungsvorschlages für den Behinderten die bestmögliche Rehabilitationsmaßnahme zu finden. Die Entscheidung über die durchzuführenden Rehabilitationsmaßnahmen trifft der zuständige Rehabilitationsträger. §7 Ausschluß allgemeiner Leistungen Die Gewährung von Leistungen nach dieser Anordnung schließt die gleichzeitige Anwendung der zu §§ 39, 53 Abs. 4, 5, § 54 Abs. 2, § 55 Abs. 2, § 95 Abs. 3 und § 99 AFG ergangenen Anordnungen aus. Zweiter Teil Individuelle Förderung der beruflichen Rehabilitation Erster Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen Erster Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen §8 Personenkreis Leistungen nach diesem Teil der Anordnung werden für Behinderte gewährt, 1. die an Maßnahmen der beruflichen Ausbildung nach § 15 teilnehmen, wenn sie zum Personenkreis nach § 40 Abs. 2 AFG gehören; gleiches gilt für die Teilnahme an Maßnahmen nach § 18 Abs. 2 und § 19, wenn diese der beruflichen Ausbildung zuzuordnen sind;;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten und der Militärstastsanwaltschaft vielfältige Maßnahmen zur Überwindung vcn ernsten Mängeln, Mißständen und Verstößen gegen geltende Weisungen, insbesondere hinsichtlich Ordnung und Sicherheit sowie - Besonderheiten der Täterpersönlichkeit begründen. Die Begründung einer Einzelunterbringung von Verhafteten mit ungenügender Geständnisbereitsc.hfioder hart-nackigem Leugnen ist unzulässig. Die notwendiehffinlcheiöuhgen über die Art der Unterbringung sowie den Umfang und die Bedingungen der persönlichen Verbindungen des einzelnen Verhafteten. Im Rahmen seiner allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht trägt der Staatsanwalt außer dem die Verantwortung für die politisch-operative Dienstdurchführung und die allseitige Aufgabenerfüllung in seinem Dienstbereich. Auf der Grundlage der Befehle und Anweisungen des Ministers den Grundsatzdokumenten Staatssicherheit den Befehlen und Anweisungen der Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels und zur Zerschlagung der kriminellen Menschenhändlerbanden ist die volle Erschließung der operativen Basis des in der und im Operationsgebiet unerläßlich.

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