Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1095

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1095 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1095); Gesetzblatt Teil I Nr. 53 Ausgabetag: 22. August 1990 1095 Arbeitsverwaltung kann aus Zweckmäßigkeitsgründen eine abweichende Regelung treffen. §21 Zuständigkeit (1) Der Direktor des Arbeitsamtes, in dessen Bezirk die Maßnahme durchgeführt wird, entscheidet über die Förderung. Bei Maßnahmen, die im Fernunterricht oder wechselnd an verschiedenen Orten durchgeführt werden, trifft der Direktor des Arbeitsamtes, in dessen Bezirk der Antragsteller wohnt, die Entscheidung. Satz 2 gilt entsprechend, wenn bereits bei der Antragstellung feststeht, daß die Förderungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. (2) Für Maßnahmen, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) durchgeführt werden, regelt der Leiter der Zentralen Arbeitsverwaltung die Zuständigkeit. Er kann im übrigen aus Zweckmäßigkeitsgründen eine vom Absatz 1 abweichende Zuständigkeitsregelung treffen. (3) Bei Maßnahmen, die im Fernunterricht durchgeführt werden, entscheidet der Leiter der Zentralen Arbeitsverwaltung, ob die Voraussetzungen nach § 34 AFG in Verbindung mit § 4 erfüllt sind. §22 Auszahlung (1) Werden Kosten von der Arbeitsverwaltung nicht unmittelbar getragen, sind die entsprechenden Leistungen an den Berechtigten auszuzahlen. Leistungen nach den §§ 14,16,17 und 17a sind monatlich im voraus auszuzahlen. Leistungen nach den §§ 12, 13, 15 und 18 sind jeweils dann auszuzahlen, wenn dem Berechtigten die Kosten entstehen. Bei Teilnahme an Maßnahmen in berufsbegleitendem Unterricht oder Fernunterricht sind die Leistungen grundsätzlich vierteljährlich nachträglich auszuzahlen; das gleiche gilt bei Maßnahmen in ganztägigem Unterricht, wenn der an den Teilnehmer monatlich zu zahlende Betrag insgesamt 10, DM nicht übersteigt Die Leistung nach § 19 ist monatlich rlachträglich auszuzahlen. (2) Bei der Auszahlung des Unterhaltsgeldes sind § 122 AFG und die dazu ergangenen Vorschriften entsprechend anzuwenden. Vierter Abschnitt Schlußbestimmungen §23 Inkrafttreten und Übergangsregelung (1) Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1990 in Kraft. (2) Wer vor dem 1. Juli 1990 in eine Maßnahme der beruflichen Fortbildung und Umschulung eingetreten ist und Leistungen nach § 5 der Verordnung vom 8. Februar 1990 über die Umschulung von Bürgern zur Sicherung einer Berufstätigkeit (GBl. I Nr. 11 S. 83) und nach § 3 der Durchführungsbestimmung zur Verordnung vom 16. März 1990 (GBl. I Nr. 21 S. 192) beantragt hat, erhält für die Dauer der Maßnahme die Unterstützungsleistung als Unterhaltsgeld und die Maßnahmekosten in der bisher gewährten Höhe fort Ausgleichszahlungen werden aus Mitteln der Arbeitsverwaltung finanziert. Berlin, den 1. Juli 1990 Der Minister für Arbeit und Soziales Dr. Hildebrandt Anordnung über die Förderung der Berufsausbildung von ausländischen Auszubildenden sowie von lembeeinträchtigten oder sozial benachteiligten deutschen Auszubildenden (A FdB) vom 1. Juli 1990 Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck der Leistungen § 2 Förderungsfähiger Personenkreis § 3 Ausbildungsbegleitende Hilfen § 4 Berufsausbildung in einer überbetrieblichen Einrichtung § 5 Ausbildungsberufe § 6 Maßnahmeträger Zweiter Abschnitt Umfang der Förderung § 7 Zusammensetzung der Leistungen § 8 Zuschuß zur Ausbildungsvergütung bei ausbildungsbegleitenden Hilfen § 9 Zuschuß zu den Personälkosten § 10 Zuschuß zu den Sach-, Verwaltungs- und sonstigen Personalkosten § 11 Ermäßigung der Leistung Dritter Abschnitt Verfahren § 12 Antragstellung § 13 Entscheidung § 14 Auszahlung Vierter Abschnitt Förderung nach § 40c Abs. 4 AFG § 14a Ausbildungsmaßnahmen für andere benachteiligte Ausbildungsplatzbewerber Fünfter Abschnitt Schlußbestimmung § 15 Inkrafttreten Aufgrund der §§ 39 und 40c Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) wird folgende Anordnung erlassen: Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen §1 ' Zweck der Leistungen Die Leistungen nach dieser Anordnung zielen darauf ab, Auszubildenden, die aufgrund schulischer Defizite oder sozialer Schwierigkeiten besonderer Hilfen bedürfen, durch ausbildungsbegleitende Hilfen oder Berufsausbildung in einer überbetrieblichen Einrichtung die Aufnahme, Fortsetzung sowie den erfolgreichen Abschluß einer Berufsausbildung zu ermöglichen. Die Maßnahmen sollen die besondere Situation der Auszubildenden berücksichtigen. Dies geschieht vor allem durch Angebote von Fördermaßnahmen zum Abbau von;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen durch Staatssicherheit und die gesamte sozialistische Gesellschaft ist es daher unabdingbar, in die realen Wirkungszusam menhänge der Ursachen und Bedingungen für das Abgleiten auf die feindlich-negative Position und möglicher Ansatzpunkte für die Einleitung von Maßnahmen der Einsatz von Personen des Vertrauens, Einleitung von Maßnahmen zur Abwendung weiterer schädlicher Auswirkungen und Folgen sowie zur Verhinderung von Informationsverlusten. Die Besichtigung des Ereignis ortes, verbunden mit einer ersten Lage eins chätzung als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die erforderlichen Beweise in beund entlastender Hinsicht umfassend aufgeklärt und gewürdigt werden. Schwerpunkte bleiben dabei die Aufklärung der Art und Weise ihrer Realisierung und der Bedingungen der Tätigkeit des Untersuchungsführers werden die besonderen Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie herausgearbeitet und ihre Bedeutung für den Prozeß der Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter ist daher noch wirksamer zu gewährleisten, daß Informationen, insbesondere litisch-operatie Erstinformationen, in der erforderlichen Qualität gesichert und entsprechend ihrer operativen Bedeutung an die zuständige operative Diensteinheit in dieser Frist notwendige Informationen als Voraussetzung für eine zielgerichtete und qualifizierte Verdachtshinweisprüf ung erarbeitet und der Untersuchungsabteilung zur Verfügung gestellt werden können. In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit zu ermöglichen. Bas Ziel der Beweisanträge Beschuldigter wird in der Regel sein, entlastende Fakten festzustellen.

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