Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1083

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1083 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1083); Gesetzblatt Teil I Nr. 53 Ausgabetag: 22. August 1990 1083 eine Beschäftigung im Geltungsbereich dieser Anordnung ausüben wollen und in der Regel täglich, mindestens aber einmal wöchentlich an ihren Wohnort im Ausland zurückkehren. Rechtsmittelbelehrung § 13 Wird die Arbeitserlaubnis ganz oder teilweise versagt oder widerrufen, so ist die Entscheidung schriftlich mit Rechtsmittelbelehrung mitzuteilen. § 14 (1) Gegen den Bescheid über die ganze oder teilweise Versagung oder über den Widerruf der Arbeitserlaubnis ist der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist binnen einen Monats, nachdem der Bescheid dem betreffenden Arbeitnehmer bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Arbeitsamt einzureichen, das die Arbeitserlaubnis ganz oder teilweise versagt oder widerrufen hat. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. (2) Der Widerspruch ist demjenigen zuzuleiten, der die Entscheidung über die ganze oder teilweise Versagung oder den Widerruf getroffen hat. Über den Widerspruch ist innerhalb von 2 Wochen nach seinem Eingang zu entscheiden. Wird dem Widerspruch nicht' stattgegeben, ist er innerhalb dieser Frist dem übergeordneten Leiter zur Entscheidung zuzuleiten. Der übergeordnete Leiter hat innerhalb weiterer 2 Wochen abschließend zu entscheiden. (3) Die Entscheidung über den Widerspruch ist dem Widerspruchführenden schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Die Mitteilung hat den Hinweis auf die Zulässigkeit der gerichtlichen Nachprüfung zu enthalten. (4) Wird einem Widerspruch abschließend nicht abgeholfen, kann der Widerspruchführende innerhalb von einem Monat nach Zugang der abschließenden Entscheidung Antrag auf gerichtliche Nachprüfung nach den dafür geltenden Rechtsvorschriften stellen. §15 Ubergangsvorschrift (1) Arbeitnehmer, die am 1. Juli 1990 in einer arbeitserlaubnispflichtigen Beschäftigung nach § 19 Arbeitsförderungsgesetz und dieser Anordnung stehen, haben die Arbeitserlaubnis innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Anordnung zu beantragen. (2) Ausländern, die die Voraussetzungen des § 249 b Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes erfüllen, ist die Arbeitserlaubnis nach § 2 unbefristet zu erteilen. (3) Auf die Beschäftigungszeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 werden Zeiten nicht angerechnet, in denen der Arbeitnehmer im Geltungsbereich dieser Anordnung zur Erfüllung eines Außenhandelsabkommens beschäftigt wird. (4) Arbeitnehmer, die aufgrund von Abkommen zwischen den Regierungen der VR Angola, der Republik Kuba, der VR Mozambique, der Republik Polen und der SR Vietnam und der Deutschen Demokratischen Republik im Geltungsbereich dieser Anordnung beschäftigt sind, haben Anspruch auf die Erteilung einer Arbeitserlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, die für die im jeweiligen Abkommen vereinbarte Dauer des abgeschlossenen Arbeitsvertrages befristet ist. (5) Arbeitnehmer, die sich auf eigenen Wunsch von den Wirkungen der in Absatz 4 genannten Abkommen befreien lassen, um ihre Beschäftigung in der Deutschen Demokratischen Republik auf individueller Basis fortzusetzen, haben Anspruch auf die Erteilung einer Arbeitserlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, die für die im jeweiligen Abkommen vereinbarte Dauer des Arbeitsvertrages befristet ist. (6) In den Fällen der Absätze 4 und 5 findet § 2 keine Anwendung, solange der Arbeitnehmer keinen ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich dieser Anordnung hat. § 16 Inkrafttreten Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1990 in Kraft. Berlin, den 1. Juli 1990 Der Minister für Arbeit und Soziales Dr. Hildebrandt Anordnung über die individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung (A Ausbildung) vom 1. Juli 1990 Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Ziel der Förderung § 2 Art der Ausbildung und der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen § 3 Erstmalige und weitere Berufsausbildung § 4 (gegenstandslos) § 5 (gegenstandslos) § 6 Persönliche Voraussetzungen § 7 Anforderungen an berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen § 8 Dauer der Förderung Zweiter Abschnitt Art und Umfang der Förderung § 9 Bemessungsgrundsatz § 10 Anrechnung von Einkommen § 11 Bedarf für den Lebensunterhalt eines unverheirateten Auszubildenden, der das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat § 12 Bedarf für den Lebensunterhalt eines Auszubildenden, der verheiratet ist oder das 21. Lebensjahr vollendet hat § 13 Bedarf für die Ausbildung oder für die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme § 13a Leistungen für die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Teilzeitunterricht neben einer Allgemeinen Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung § 14 Sonstige Kosten § 15 Anrechnung von Einkommen des Auszubildenden §16 Anrechnung von Einkommen der Eltern § 17 Anrechnung von Einkommen des Ehegatten §18 Einkommen § 19 Form der Förderung;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft; der Haftgründe; der Einschätzung der Persönlichkeit des Verhafteten zu bestimmen. Die Festlegung der Art der Unterbringung obliegt dem Staatsanwalt und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft nicht entgegenstehen. Die Gewährung von Kommunikations- und Bewegungsmöglichkeiten für Verhaftete, vor allem aber ihr Umfang und die Modalitätensind wesentlich von der disziplinierten Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feindtätigkeit und zur Gewährleistung des zuverlässigen Schutzes der staatlichen Sicher heit unter allen operativen Lagebedingungen. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit der Untersüchungshaftanstalt beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Er hat Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben, wenn während des Vollzuges der Untersuchungshaft der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den Untersuchungshaftanstalten zur Folge haben kann, von einer Trennung zwischen Jugendlichen und Erwachsenen abzusehen.

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