Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1082

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1082 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1082); 1082 Gesetzblatt Teil I Nr. 53 Ausgabetag: 22. August 1990 Widerruf ist nur zulässig, wenn er bei der Erteilung der Arbeitserlaubnis Vorbehalten worden ist und dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor Ablauf des ersten oder zweiten Jahres ihrer Geltungsdauer zugeht. (3) Wird die Arbeitserlaubnis widerrufen, so kann sie von der Behörde zurückgefordert werden. §8 Erlösdien (1) Die Arbeitserlaubnis erlischt, wenn 1. die Genehmigung für den Aufenthalt (§ 5 Nr. 1) abgelaufen ist, entzogen oder für ungültig erklärt wurde oder 2. die Voraussetzungen des § 5 Nr. 2 nicht mehr vorliegen oder 3. der Arbeitnehmer sich länger .als sechs Monate oder die Arbeitnehmerin anläßlich der Geburt eines Kindes sich länger als acht Monate außerhalb des Geltungsbereiches dieser Anordnung auf hält oder 4. der Ausbildungsvertrag nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 vorzeitig aufgelöst wird. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 gilt die Arbeitserlaubnis nicht als erloschen, wenn während ihrer vorgesehenen Geltungsdauer die Voraussetzungen des § 5 wieder ein-treten. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 erlischt die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 erteilte Arbeitserlaubnis nicht, wenn sich der Arbeitnehmer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grund außerhalb des,Geltungsbereichs dieser Anordnung aufhält. (3) Erlischt die Arbeitserlaubnis, so kann sie von der Behörde zurückgefordert werden. §9 Arbeitserlaubnisfreie Beschäftigung Keiner Arbeitserlaubnis bedürfen 1. die im Betriebsverfassungsgesetz nach Maßgabe des Gesetzes über die Inkraftsetzung von Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik vom 21. Juni 1990 (GBl. I Nr. 34 S. 357) im § 5 Abs. 2 aufgeführten Personen sowie leitende Angestellte, denen Generalvollmacht oder Prokura erteilt ist, 2. das fahrende Personal im grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr sowie die Besatzungen von Seeschiffen, Binnenschiffen und Luftfahrzeugen mit Ausnahme der iLuftfahrzeugführer, Flugingenieure und Flugnavigatoren für eine Tätigkeit bei Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieser Anordnung, 3. Personen, die unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland von ihrem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland im Zusammenhang mit Montage- und Instandhaltungsarbeiten sowie Reparaturen an gelieferten Anlagen und Maschinen beschäftigt werden, sofern die Dauer der Beschäftigung zwei Monate nicht übersteigt, 4. Personen, die unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland in Vorträgen oder Darbietungen von besonderem wissenschaftlichen oder künstlerischen Wert oder bei Darbietungen sportlichen Charakters im Geltungsbereich dieser Anordnung tätig werden, sofern die Dauer der Tätigkeit zwei Monate nicht übersteigt, 5. Personen, die nur gelegentlich mit Tagesdarbietungen auftreten, 6. Lehrpersonen, wissenschaftliche Mitarbeiter und Assistenten an Hochschulen oder wissenschaftliche Mitarbeiter an öffentlich-rechtlichen Forschungseinrichtungen oder an Forschungseinrichtungen, deren Finanzbedarf ausschließlich oder überwiegend von der öffentlichen Hand getragen wird, sowie Lehrpersonen an öffentlichen Schulen und an staatlich anerkannten privaten Ersatzschulen, 7. Studenten und Schüler an Hochschulen und Fachschulen im Geltungsbereich dieser Anordnung für eine vorübergehende Beschäftigung bis zu zwei Monaten im Jahr, Studenten und Schüler ausländischer Hochschulen und Fachschulen für eine Ferienbeschäftigung im internationalen Austausch sowie Studenten und Schüler für eine von einer Dienststelle der Arbeitsverwaltung vermittelte Ferienbeschäftigung, 8. Leiter und Personal von Vertretungen anderer Staaten im Geltungsbereich dieser Anordnung sowie ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, 9. Journalisten, Korrespondenten und Berichterstatter, die für ihren Arbeitgeber mit Sitz im Ausland im Geltungsbereich dieser Anordnung tätig werden und für die Ausübung dieser Tätigkeit vom Ministerium für Medienpolitik anerkannt sind, 10. Personen für den von ihnen berufsmäßig ausgeübten Sport. Zweiter Abschnitt §10 Antrag (1) Die Arbeitserlaubnis ist von dem Arbeitnehmer bei dem Arbeitsamt zu beantragen, in dessen Bezirk der Beschäftigungsort des Arbeitnehmers liegt. Als Beschäftigungsort gilt der Ort, an dem sich der Sitz des Betriebes oder der Niederlassung befindet. Bei Beschäftigungen mit wechselnden Arbeitsstätten gilt der Sitz der für die Lohnabrechnung zuständigen Stelle als Beschäftigungsort. (2) Der Antrag ist vor Aufnahme der Beschäftigung oder vor Ablauf der Geltungsdauer einer bereits erteilten Arbeitserlaubnis zu stellen. (3) In besonderen Fällen kann die Arbeitserlaubnis von Amts wegen erteilt werden. §11 Zuständigkeit (1) Das nach § 10 Abs. 1 zuständige Arbeitsamt entscheidet über die Erteilung der Arbeitserlaubnis. (2) Der Leiter der Zentralen Arbeitsverwaltung kann die Entscheidungsbefugnis für besondere Berufs- oder Personen-grupperi aus Zweckmäßigkeitsgründen anderen Dienststellen seines Geschäftsbereiches übertragen. Diese Dienststellen legen den räumlichen Geltungsbereich der von ihnen erteilten Arbeitserlaubnis fest. (3) Über den Widerruf der Arbeitserlaubnis entscheidet das Arbeitsamt, in dessen Bezirk der Beschäftigungsort (§ 10 Abs. 1 Satz 2 und 3) des Arbeitnehmers liegt, oder die Dienststelle, die nach Absatz 2 Satz 1 die Arbeitserlaubnis erteilt hat. § 12 Form (1) Die Arbeitserlaubnis ist dem Arbeitnehmer schriftlich zu erteilen. (2) Die Arbeitserlaubnis für Grenzarbeitnehmer ist als solche zu kennzeichnen. Als Grenzarbeitnehmer gelten Arbeitnehmer, die unter Beibehaltung ihres Wohnortes im Ausland;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen sowie der Normen der sozialistischen Gesetzlichkeit entgegenzuwirken. Großzügige und schöpferische Anwendung -de sozialistischen Rechts bedeutet aber auchfn der politisch-ideologischen Erziehungsarbeit deitftarhtern die Erkenntnis ständig zu vermitteln,t daß die in den Rechtspflegebeschlüssen ver- ankerte vorbeugende Einflußnahme nach wie vor die Komponente des Zwangs enthält, welche in der Anwendung der Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen ihren konkreten Ausdruck findet. Sicherheitsgrundsätze zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter zur Gewährleistung eines den Normen der sozialistischen Gesetzt lichkeit entsprechenden politis ch-operativen Untersuchungshaft? zuges Pie Zusammenarbeit:mit anderen Dienst-ein beiten Ministeriums für Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit weiteren Schutz- und Sicherheitsorganen bei der Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter. Die Zusammenarbeit und das Zusammenwirken mit Diensteinheiten Staatssicherheit und anderen Schutz- und Sicherheits- Rechtspflegeorganen bei der Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter. Die Zusammenarbeit und das Zusammenwirken mit Diensteinheiten Staatssicherheit und anderen Schutz- und Sicherheits- Rechtspflegeorganen bei der Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter während der Untersuchungshaft Diensteinheiten gemeinschaftlich unter BerücUcsi chtigun der von ihnen konkret zu lösenden Aufgaben verantwortlich. Durch regelmäßige Abaplrä.Oher.livischen dem Leiter des Unter-suchungsorgansj lind, dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt alle Festlegungen und Informationen, die sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, wie Fragen der Unterbringung des Verhafteten, den Umfang und die Bedingungen der persönlichen Verbindungen des einzelnen Verhafteten. Im Rahmen seiner allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht trägt der Staatsanwalt außer dem die Verantwortung für die Gesetzlichkeit des Untersuchungshaftvollzuges. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt trägt gegenüber dem Untersuchungsorgan, dem Staatsanwalt und dem Gericht volle Verantwortung für den Vollzug der Untersuchungshaft entsprechend der vorgenannten Grundsätze.

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